Kanzlei
Um stets in höchster Qualität beraten zu können, haben wir uns sehr früh auf das Erbrecht spezialisiert. Schon seit über 15 Jahren beschäftigen wir uns mit dem Erbrecht und bearbeiten ausschließlich Fälle, die das Erbrecht betreffen.
Wir sind somit hochspezialisiert und können in gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungssituationen, in der Nachfolgeplanung und allen weiteren erbrechtlichen Belangen auf einen bemerkenswerten Erfahrungsschatz zurückgreifen. Dies betrifft alle Anwältinnen, die bereits seit Beginn ihrer Berufstätigkeit im Erbrecht tätig sind.
mehr erfahrenExpertise
Erbrecht verlangt nicht nur juristische Präzision, sondern auch menschliches Verständnis.
Eine erbrechtliche Fragestellung betrifft selten allein Vermögenswerte. Häufig geht es um persönliche Lebenswerke, familiäre Verantwortung, gewachsene Beziehungen und emotionale Ausnahmesituationen. Entscheidungen im Erbrecht haben oft weitreichende Auswirkungen – für Familien, Unternehmen und kommende Generationen. Deshalb verstehen wir unsere Aufgabe nicht ausschließlich als rechtliche Beratung, sondern auch als verantwortungsvolle Begleitung in kritischen Lebenssituationen.
Mehr erfahrenErbrecht
Die ausschließliche Spezialisierung auf das Erbrecht ist die Grundlage unserer Arbeit.
Sie schafft die Voraussetzungen dafür, Mandanten auf höchstem fachlichen Niveau zu beraten und auch in komplexen Konstellationen tragfähige Lösungen zu entwickeln. Unsere anwaltliche Tätigkeit ist geprägt von fundierter Expertise, langjähriger praktischer Erfahrung und dem Anspruch, juristisches Wissen mit strategischem Weitblick zu verbinden.
Zu unseren LeistungenTestamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung ist eines der wirkungsvollsten Instrumente des deutschen Erbrechts,
um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers tatsächlich so umgesetzt wird, wie er es bestimmt hat — präzise, zuverlässig und unabhängig von den Interessen einzelner Erben. Das Gesetz eröffnet dem Erblasser die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung eine Person seines Vertrauens zu bestimmen, die nach seinem Tod die Erfüllung der testamentarischen Anordnungen überwacht und gegenüber den Erben, Vermächtnisnehmern und sonstigen Dritten durchsetzt.
Mehr erfahrenNotariat
Beurkundung, Beglaubigung und notarielle Beratung aus einer Hand
Die anwaltliche Spezialisierung der Notarin auf das Erbrecht prägt nicht nur die anwaltliche Beratung, sondern auch die notarielle Beurkundung: Wer täglich mit letztwilligen Verfügungen, Pflichtteilsgestaltungen, Schenkungsstrategien und erbschaftsteuerlichen Fragen befasst ist, bringt in das Beurkundungsgespräch eine inhaltliche Tiefe mit, die aus der täglichen Auseinandersetzung mit genau diesen Rechtsfragen entsteht. Das ist keine Frage der Befähigung — die notarielle Qualifikation setzt eine umfassende Rechtskenntnis in allen Rechtsgebieten voraus —, sondern eine Frage des fachlichen Fokus: Spezialisierung schärft den Blick für die Konstellationen, Risiken und Gestaltungsoptionen, die in einem bestimmten Rechtsgebiet regelmäßig begegnen.
Mehr erfahrenTeam
Spezialistinnen für Erbrecht und Testamentvollstreckung
Unser Team besteht aus drei Rechtsanwältinnen, die ausschließlich im Erbrecht tätig sind. Zwei sind bereits seit über 10 Jahren Fachanwältinnen für Erbrecht, eine hat den Fachanwaltskurs bereits mit sehr gutem Erfolg absolviert und wartet derzeit auf die Ernennung zur Fachanwältin. Zwei Anwältinnen sind zudem zertifizierte Testamentsvollstreckerinnen (AGT).
Frau Barth und Frau Patatukos-Klein arbeiten seit über 15 Jahren zusammen im Erbrecht. Frau Paulsen ist bereits seit 2017 im Team, zunächst als Studentin, später als wissenschaftliche Mitarbeiterin und seit 2023 als Rechtsanwältin. Frau Barth, Frau Patatukos-Klein und Frau Paulsen sind im stetigen fachlichen Austausch.
Anwältinnen

Rechtsanwältin und Notarin
Sarah Patatukos-Klein
Fachanwältin für Erbrecht
zert. Testamentsvollstreckerin (AGT)
Office

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Lina Marie Heller

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Emely Riemann

Notarfachangestellte
Barbara Kauffenstein
FAQ
Häufige Fragen zum Erbrecht
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte sowie — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nicht verheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Ja, soweit es um die eigentliche Erbfolge geht. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge in vollem Umfang abweichen. Allerdings können nahe Angehörige — Kinder, Ehegatten, Eltern — nicht vollständig enterbt werden: Sie behalten stets ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und als Geldanspruch gegen die Erben gerichtet ist.
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlass für Zwecke der Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Die Berücksichtigung nimmt mit jedem vor dem Erbfall abgelaufenen Jahr um zehn Prozent ab (Abschmelzungsregelung). Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist nach der BGH-Rechtsprechung nicht zu laufen, solange der Nießbrauch ausgeübt wurde.
Grundsätzlich ja. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für alle Verbindlichkeiten des Erblassers — auch mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung entsteht mit dem Erbfall und trifft den Erben, ohne dass er sie ausdrücklich übernommen hätte. Das Gesetz bietet jedoch Instrumente zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlassbestand: Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) und Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Solange die Ausschlagungsfrist noch läuft, ist die Ausschlagung das einfachste Schutzmittel.
Ja. Nach § 2042 Abs. 1 BGB hat jeder Miterbe einen nicht verzichtbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, kann die Auseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden. Bei Immobilien kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ohne Zustimmung der übrigen beantragen. Das Recht zur Teilung kann nur vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn der Nachlass noch nicht abwicklungsreif ist.

