Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt. Sie ist keine vom Erblasser oder den Erben gewollte Rechtsform, sondern eine notwendige Folge der Gesamtrechtsnachfolge durch mehrere Personen. Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass als gemeinschaftliches Sondervermögen auf die Miterben über; jeder Miterbe ist an sämtlichen Nachlassgegenständen entsprechend seiner Erbquote beteiligt, kann aber über keinen einzelnen Gegenstand allein verfügen. Nur über seinen Erbanteil als solchen kann jeder Miterbe frei disponieren.
Die Erbengemeinschaft ist auf Auseinandersetzung angelegt — sie soll aufgelöst werden. Das Gesetz gibt jedem Miterben einen nicht verzichtbaren Anspruch auf Auseinandersetzung (§ 2042 Abs. 1 BGB). In der Praxis scheitert die Auseinandersetzung jedoch häufig an unterschiedlichen Interessen der Miterben, an emotionalen Konflikten, an Uneinigkeit über Bewertungsfragen oder schlicht an fehlender Kommunikation. Das Ergebnis sind oft jahrelang stagnierende Erbengemeinschaften, in denen Nachlassvermögen wirtschaftlich brachliegt, Kosten weiter anfallen und der Wert des Nachlasses sinkt.
Die Auflösung einer blockierten Erbengemeinschaft ist eine der häufigsten erbrechtlichen Aufgaben in der Beratungspraxis. Sie erfordert Kenntnis der rechtlichen Instrumente — von der außergerichtlichen Einigung über den notariell beurkundeten Auseinandersetzungsvertrag bis zur Teilungsklage und Teilungsversteigerung — sowie die Fähigkeit, auch in emotional aufgeladenen Familienkonstellationen handlungsfähig zu bleiben. Die Kanzlei begleitet die Auseinandersetzung von der ersten rechtlichen Analyse bis zur vollständigen Abwicklung.
Typische Mandantensituationen
Wenn Sie mit anderen Erben in einer Erbengemeinschaft stecken und nicht weiterkommen
Viele Erbengemeinschaften bestehen über Jahre, ohne dass eine Einigung über die Auseinandersetzung erzielt wird. Ein Miterbe blockiert Entscheidungen, reagiert nicht auf Anfragen oder ist schlicht nicht erreichbar. Laufende Kosten — Grundsteuer, Versicherungsprämien, Instandhaltungsaufwendungen bei Immobilien, Finanzierungslasten — fallen dennoch weiter an und schmälern den Nachlasswert. Die Kanzlei analysiert die rechtliche Situation, klärt die Handlungsoptionen und entwickelt eine Strategie zur Auflösung der Blockade — außergerichtlich, wenn möglich, gerichtlich, wenn nötig.
Wenn Sie als Miterbe Ihren Anteil verkaufen oder herauslösen wollen
Nicht jeder Miterbe will oder kann warten, bis eine Einigung mit allen übrigen Miterben erzielt wird. Wer seinen Erbanteil veräußern will, kann dies nach § 2033 BGB jederzeit — auch ohne Zustimmung der übrigen Miterben — tun. Den anderen Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). Der Erbanteilsverkauf erfasst den gesamten Anteil am Nachlass, nicht einzelne Gegenstände; er bedarf der notariellen Beurkundung. Die Kanzlei begleitet den Erbanteilsverkauf rechtssicher und koordiniert die Vorkaufsrechtswahrung.
Wenn Sie als Miterbe Ihre Rechte gegen einen anderen Miterben durchsetzen wollen
Innerhalb der Erbengemeinschaft können erhebliche Konflikte entstehen: Ein Miterbe nutzt eine Nachlassimmobilie allein, ohne die übrigen Miterben zu entschädigen; ein Miterbe hat vor dem Erbfall Zahlungen vom Erblasser erhalten, die ausgleichungspflichtig sind; ein Miterbe verwaltet den Nachlass zum eigenen Vorteil oder verschweigt Nachlassgegenstände. Die Kanzlei setzt die Rechte des benachteiligten Miterben durch — durch Auskunftsansprüche, Nutzungsentschädigung, Ausgleichungsansprüche und — soweit erforderlich — durch Klage.
Wenn ein geerbtes Unternehmen in der Erbengemeinschaft abgewickelt werden muss
Gehört ein Unternehmen oder eine Beteiligung an einer Gesellschaft zum Nachlass, entsteht mit dem Erbfall eine besonders dringliche Situation: Entscheidungsblockaden in der Erbengemeinschaft können den laufenden Geschäftsbetrieb gefährden, Vertragspartner verunsichern und den Unternehmenswert nachhaltig schmälern. Die Kanzlei entwickelt unverzüglich eine Strategie zur Sicherung des Unternehmens — durch Anordnung der Testamentsvollstreckung, durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder durch eine geordnete Erbauseinandersetzung unter besonderer Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Implikationen.
Kernbereiche der Beratung
Rechtsstellung der Miterben und Verwaltung des Nachlasses
Jeder Miterbe ist an sämtlichen Nachlassgegenständen zur gesamten Hand beteiligt (§ 2032 BGB). Über einzelne Nachlassgegenstände können die Miterben nur gemeinschaftlich verfügen (§ 2040 Abs. 1 BGB); Verfügungen eines einzelnen Miterben über einen Nachlassgegenstand sind unwirksam. Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Abs. 1 BGB); Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung können jedoch von der Mehrheit der Miterben nach Erbteilen beschlossen werden. Notwendige Erhaltungsmaßnahmen kann jeder einzelne Miterbe ohne Zustimmung der übrigen vornehmen (§ 2038 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Nutzt ein Miterbe einen Nachlassgegenstand — insbesondere eine Immobilie — allein und ausschließlich, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung mit den übrigen Miterben getroffen wurde, schuldet er diesen nach § 2039 BGB i.V.m. § 743 Abs. 2 BGB eine Nutzungsentschädigung. Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung entspricht dem marktüblichen Mietwert der Nutzung, gewichtet nach den Erbquoten der übrigen Miterben. Er ist einklagbar und kann rückwirkend geltend gemacht werden.
Auskunftsansprüche unter Miterben
Jeder Miterbe hat gegen die übrigen Miterben und gegen Dritte, die Nachlassgegenstände in Besitz haben, Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Darüber hinaus steht jedem Miterben gegen den Erblasser oder nach dem Erbfall gegen die Erbengemeinschaft ein erbrechtlicher Auskunftsanspruch zu. In der Praxis kommt es häufig vor, dass einzelne Miterben — insbesondere wenn sie die Verwaltung des Nachlasses allein geführt haben — über Informationen zum Nachlassbestand verfügen, die sie den übrigen nicht offenlegen wollen. Die Kanzlei macht den Auskunftsanspruch vollständig und strukturiert geltend und wertet die erlangten Informationen für die weitere Strategie aus.
Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB)
Unter Abkömmlingen des Erblassers besteht nach § 2316 BGB eine Ausgleichungspflicht für Zuwendungen, die der Erblasser zu Lebzeiten vorgenommen hat und bei denen er Ausgleichung angeordnet hat. Ausgleichungspflichtig sind insbesondere Ausstattungen im Sinne des § 1624 BGB sowie alle Zuwendungen, bei denen der Erblasser Ausgleichung im Testament angeordnet hat. Die Ausgleichung erfolgt nicht durch Rückzahlung, sondern durch rechnerische Kürzung des Erbteils des Ausgleichungspflichtigen bei der Nachlassverteilung. Ausgleichungsansprüche sind häufig Ursache von Konflikten in der Erbengemeinschaft und erfordern eine sorgfältige rechtliche Analyse.
Wege zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft
Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann auf verschiedenen Wegen erfolgen, deren Wahl von der Zusammensetzung des Nachlasses, dem Grad der Einigkeit unter den Miterben und den wirtschaftlichen Interessen der Beteiligten abhängt. Der einvernehmliche Erbauseinandersetzungsvertrag ist der effizienteste Weg: Die Miterben einigen sich über die Verteilung aller Nachlassgegenstände und halten dies in einem notariell beurkundeten Vertrag fest, soweit Immobilien betroffen sind. Der Erbanteilsverkauf ermöglicht dem ausscheidungswilligen Miterben die schnelle Liquidisierung seines Anteils. Die Teilungsklage nach § 2042 BGB i.V.m. §§ 752 ff. BGB zwingt die übrigen Miterben zur Auseinandersetzung. Als letztes Mittel steht bei Immobilien die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG zur Verfügung.
Erbauseinandersetzungsvertrag
Der Erbauseinandersetzungsvertrag ist das zentrale Instrument zur einvernehmlichen Auflösung der Erbengemeinschaft. Er regelt die Verteilung aller Nachlassgegenstände unter den Miterben, legt Ausgleichszahlungen fest und schließt wechselseitige Ansprüche der Miterben aus der Erbengemeinschaft ab. Soweit Grundstücke und Immobilien betroffen sind, bedarf der Vertrag der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Kanzlei erarbeitet den Entwurf des Auseinandersetzungsvertrags, koordiniert die Abstimmung unter den Miterben und beurkundet den Vertrag notariell — einschließlich der anschließenden Grundbuchberichtigungen.
Erbanteilsverkauf (§§ 2033, 2034 BGB)
Jeder Miterbe kann seinen Erbanteil an einen Dritten oder an einen Miterben verkaufen, ohne dass die Zustimmung der übrigen Miterben erforderlich ist (§ 2033 Abs. 1 BGB). Der Erbanteilsverkauf erfasst den gesamten ideellen Anteil am Nachlass — nicht einzelne Gegenstände. Er bedarf der notariellen Beurkundung (§ 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB). Den übrigen Miterben steht nach § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu: Sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags erklären, ob sie den Erbanteil zu denselben Konditionen erwerben wollen. Das Vorkaufsrecht kann nur von allen Miterben gemeinschaftlich ausgeübt werden.
Teilungsklage und Teilungsversteigerung
Scheitert die Auseinandersetzung an der Verweigerung eines Miterben, steht jedem Miterben die Teilungsklage nach § 2042 BGB zur Verfügung. Sie ist auf Vornahme der Auseinandersetzung gerichtet und zwingt die übrigen Miterben zur Mitwirkung. Bei Immobilien kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG beantragen; das Vollstreckungsgericht führt das Verfahren ohne Mitwirkung der übrigen Miterben durch. Die Teilungsversteigerung führt regelmäßig zu erheblichen Wertverlusten gegenüber einem freihändigen Verkauf und sollte daher als letztes Mittel — oder als Druckinstrument in Verhandlungen — eingesetzt werden.
Instrument
Voraussetzung und Wirkung
Ordnungsgemäße Verwaltung (§ 2038 BGB)
Mehrheitsbeschluss nach Erbteilen; bindet alle Miterben
Notmaßnahmen (§ 2038 Abs. 1 S. 2 BGB)
Jeder Miterbe allein; bei drohender Gefahr oder dringendem Bedarf
Nutzungsentschädigung (§ 743 Abs. 2 BGB)
Bei Alleinnutzung durch einen Miterben; marktübliche Miete nach Erbquoten
Ausgleichung (§ 2316 BGB)
Bei angeordneter Ausgleichung; rechnerische Kürzung des Erbteils
Erbauseinandersetzungsvertrag (§ 2042 BGB)
Einvernehmlich; notariell bei Grundstücken; beendet Erbengemeinschaft
Erbanteilsverkauf (§ 2033 BGB)
Ohne Zustimmung möglich; notariell; Vorkaufsrecht der Miterben (§ 2034 BGB)
Teilungsklage (§ 2042 BGB)
Klage auf Auseinandersetzung; erzwingt Mitwirkung der Miterben
Teilungsversteigerung (§§ 180 ff. ZVG)
Antrag eines Miterben; gerichtlich; regelmäßig Wertabschlag
So gehen wir vor
Rechtliche Analyse der Ausgangslage
Am Beginn steht eine vollständige Bestandsaufnahme: Wer sind die Miterben, welche Erbquoten bestehen, und gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag mit Sonderregelungen? Welche Nachlassgegenstände — Immobilien, Konten, Unternehmensanteile, bewegliche Sachen — sind vorhanden und wie ist ihr Wert? Gibt es Ausgleichungsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen oder eine Testamentsvollstreckung? Welche laufenden Kosten fallen an und wer trägt sie? Diese Analyse ist die Grundlage für die Einschätzung der Rechtslage und die Entwicklung einer Lösungsstrategie.
Außergerichtliche Einigung als vorrangiges Ziel
Die Kanzlei strebt stets zunächst eine einvernehmliche Lösung an. Außergerichtliche Einigungen sind schneller, kostengünstiger und schonender für die familiären Beziehungen als gerichtliche Verfahren. Wir führen die Kommunikation mit den übrigen Miterben — direkt oder über deren anwaltliche Vertreter — strukturiert und sachlich, mit dem Ziel, eine für alle Beteiligten wirtschaftlich tragfähige Lösung zu entwickeln. Dazu gehört auch die realistische Einschätzung, welche Handlungsoptionen den blockierenden Miterben zur Verfügung stehen — und welche nicht.
Erarbeitung und Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrags
Wird eine Einigung erzielt, erarbeitet die Kanzlei den Entwurf des Erbauseinandersetzungsvertrags vollständig und präzise: mit der Zuweisung aller Nachlassgegenstände, der Regelung von Ausgleichszahlungen, der Übernahme laufender Verbindlichkeiten und dem wechselseitigen Abschluss aller Ansprüche aus der Erbengemeinschaft. Soweit Immobilien betroffen sind, beurkundet das verbundene Notariat den Vertrag und koordiniert die anschließenden Grundbuchänderungen. Die Kanzlei begleitet die Abwicklung bis zur vollständigen Durchführung des Vertrags.
Gerichtliche Durchsetzung bei gescheiterter Einigung
Scheitern außergerichtliche Bemühungen, vertreten wir die Interessen unserer Mandanten konsequent gerichtlich: durch Auskunftsklagen, Klagen auf Nutzungsentschädigung, Teilungsklagen oder — bei Immobilien — durch Antrag auf Teilungsversteigerung. Dabei setzen wir die Teilungsversteigerung auch strategisch als Druckmittel ein: Die ernsthafte Androhung eines Versteigerungsverfahrens führt in vielen Fällen dazu, dass bisher blockierende Miterben einer außergerichtlichen Lösung zustimmen. Das gerichtliche Verfahren wird stets mit dem Ziel geführt, eine wirtschaftlich optimale Lösung für unsere Mandanten zu erzielen.
Rechtliche Grundlagen
Maßgebliche Normen
BGB: §§ 2032 ff. (Erbengemeinschaft), § 2033 (Verfügung über Erbanteil), § 2034 (Vorkaufsrecht der Miterben), § 2038 (Verwaltung des Nachlasses), § 2039 (Nachlassforderungen), § 2040 (Verfügung über Nachlassgegenstände), § 2041 (Surrogation), § 2042 (Auseinandersetzung), § 2043 (Aufschub der Auseinandersetzung), § 2046 (Nachlassverbindlichkeiten), § 2047 (Verteilung des Überschusses), § 2048 (Teilungsanordnung), § 2316 (Ausgleichung unter Abkömmlingen), §§ 741 ff. (Gemeinschaft, entsprechend anwendbar). — BGB: § 311b Abs. 1 (Beurkundungspflicht bei Grundstücksverträgen). — ZVG: §§ 180 ff. (Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft). — ZPO: §§ 752 ff. (Realteilung durch Gericht).
Die Erbengemeinschaft ist eine Gesamthandsgemeinschaft: Das Nachlassvermögen steht den Miterben gemeinsam zu, ohne dass einzelnen Miterben bestimmte Gegenstände zugeordnet sind. Diese Struktur unterscheidet die Erbengemeinschaft von der Bruchteilsgemeinschaft, bei der jedem Teilhaber ein ideeller Anteil an jedem Gegenstand zusteht. Die praktische Konsequenz ist weitreichend: Ein Miterbe kann nicht über einzelne Nachlassgegenstände allein verfügen, auch wenn er dort die Mehrheitsbeteiligung hält; er kann lediglich über seinen Erbanteil als Ganzes disponieren.
Die Erbengemeinschaft kennt kein Recht der Mehrheit zur Vollauseinandersetzung: Auch ein Miterbe mit einem Anteil von 95 % kann die Auseinandersetzung nicht erzwingen, ohne den Weg der Teilungsklage oder Teilungsversteigerung zu gehen. Umgekehrt kann ein Miterbe mit einem Anteil von 5 % die Auseinandersetzung faktisch blockieren, solange er sich weigert, an einem einvernehmlichen Vertrag mitzuwirken. Diese Asymmetrie ist der wesentliche Grund dafür, dass blockierte Erbengemeinschaften ohne sachkundige rechtliche Begleitung über sehr lange Zeiträume bestehen können.
Häufige Fehler und Risiken
Vorsicht: Eigenmächtige Verfügungen eines Miterben
Ein einzelner Miterbe ist nicht berechtigt, allein über Nachlassgegenstände zu verfügen — auch nicht über solche, die er verwahrt oder verwaltet. Wer als Miterbe allein Nachlasskonten auflöst, Nachlassgegenstände veräußert oder Nachlassimmobilien vermietet, handelt ohne Vertretungsmacht und macht sich gegenüber den übrigen Miterben schadensersatzpflichtig. Rechtsgeschäfte, die ein Miterbe ohne Zustimmung der übrigen geschlossen hat, sind gegenüber dem Nachlass unwirksam (§ 2040 BGB), sofern nicht eine Genehmigung durch alle Miterben erfolgt.
Vorsicht: Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten aus eigenem Vermögen
Begleicht ein Miterbe laufende Nachlassverbindlichkeiten — Grundsteuer, Versicherungsprämien, Kreditraten — aus eigenem Vermögen, erwirbt er zwar einen Ausgleichsanspruch gegen die Erbengemeinschaft, kann diesen aber nur im Rahmen der Auseinandersetzung oder durch Klage durchsetzen. In der Praxis entstehen so erhebliche Schieflagen zwischen den Miterben, die die Auseinandersetzung weiter erschweren. Die Kanzlei berät zur geordneten Verwaltung laufender Verbindlichkeiten aus Nachlassmitteln.
Vorsicht: Verjährung von Ausgleichsansprüchen und Nutzungsentschädigung
Ansprüche auf Nutzungsentschädigung für die Alleinnutzung einer Nachlassimmobilie und Ausgleichungsansprüche unter Miterben unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat. Wer über Jahre die Alleinnutzung einer Nachlassimmobilie durch einen Miterben hinnimmt, ohne seine Ansprüche zu wahren, riskiert deren Verjährung. Die Kanzlei wahrt die Ansprüche ihrer Mandanten frühzeitig und vollständig.
Vorsicht: Teilversteigerung als wirtschaftlicher Verlust
Die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG führt regelmäßig zu Erlösen erheblich unterhalb des Verkehrswerts. Abschläge von 20 bis 40 % gegenüber dem Marktwert sind häufig. Hinzu kommen Verfahrenskosten, die den Erlös weiter schmälern. Für alle Miterben — auch den Antragsteller — ist die Teilungsversteigerung daher wirtschaftlich nachteiliger als ein koordinierter freihändiger Verkauf. Ihr Einsatz als letztes Mittel oder als Druckinstrument ist rechtlich zulässig und taktisch sinnvoll; ihre tatsächliche Durchführung sollte vermieden werden.
Vorsicht: Keine testamentarische Vorbeugung einer Erbgemeinschaft
Die Entstehung einer Erbengemeinschaft lässt sich durch sorgfältige testamentarische Gestaltung vermeiden oder erheblich abmildern. Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB, Vorausvermächtnisse, die bestimmte Objekte einzelnen Erben zuweisen, und die Anordnung der Testamentsvollstreckung können die Erbengemeinschaft entlasten oder ihre Auseinandersetzung erheblich erleichtern. Wer diese Gestaltungsmöglichkeiten zu Lebzeiten nicht nutzt, hinterlässt seinen Erben eine Rechtsform, die zu Konflikten und wirtschaftlichen Verlusten führen kann.
Kontaktaufnahme
Die Erbengemeinschaft ist eine der konfliktträchtigsten Rechtsformen des deutschen Privatrechts. Je länger sie unaufgelöst besteht, desto größer werden die wirtschaftlichen Schäden und desto verhärteter die Fronten zwischen den Miterben. Frühzeitige rechtliche Begleitung ist das wirksamste Mittel gegen jahrelange Blockaden und kostspielige Gerichtsverfahren.
Die Kanzlei begleitet die Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften vollständig — von der rechtlichen Analyse über die Verhandlungsführung mit Miterben bis zur notariellen Beurkundung des Auseinandersetzungsvertrags und der Grundbuchkorrespondenz. Soweit eine einvernehmliche Lösung nicht erreichbar ist, vertreten wir Ihre Interessen konsequent im gerichtlichen Verfahren. Das verbundene Notariat übernimmt alle erforderlichen Beurkundungen aus einer Hand.
FAQ
Häufige Fragen zur Erbengemeinschaft
Eine Erbengemeinschaft entsteht kraft Gesetzes, wenn ein Erblasser mehrere Erben hinterlässt (§ 2032 BGB). Der gesamte Nachlass geht auf die Miterben als Gesamthandsgemeinschaft über; kein einzelner Miterbe ist Eigentümer bestimmter Nachlassgegenstände, sondern alle sind gemeinsam an allem beteiligt. Die Erbengemeinschaft entsteht unabhängig davon, ob die Miterben dies wollen oder wissen.
Ja. Nach § 2042 Abs. 1 BGB hat jeder Miterbe einen nicht verzichtbaren Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Verweigert ein Miterbe die Mitwirkung, kann die Auseinandersetzung durch Teilungsklage erzwungen werden. Bei Immobilien kann jeder Miterbe die Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ohne Zustimmung der übrigen beantragen. Das Recht zur Teilung kann nur vorübergehend ausgeschlossen werden, wenn der Nachlass noch nicht abwicklungsreif ist.
Ja. Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe seinen Erbanteil ohne Zustimmung der übrigen Miterben an einen Dritten oder Miterben verkaufen. Der Erbanteilsverkauf erfasst den gesamten ideellen Anteil am Nachlass und bedarf der notariellen Beurkundung. Den übrigen Miterben steht ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB); sie müssen innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrags erklären, ob sie den Anteil zu denselben Bedingungen erwerben wollen.
Ein einzelner Miterbe ist nicht berechtigt, allein über Nachlassgegenstände zu verfügen. Nimmt er Verwaltungshandlungen ohne Zustimmung der übrigen Miterben vor — etwa indem er Mieteinnahmen aus einer Nachlassimmobilie für sich behält —, haftet er den übrigen Miterben gegenüber auf Herausgabe und Schadensersatz. Nutzt er eine Nachlassimmobilie allein, schuldet er den übrigen Miterben eine Nutzungsentschädigung in Höhe des marktüblichen Mietwerts, gewichtet nach den Erbquoten.
Eine Erbengemeinschaft kann theoretisch unbegrenzt lange bestehen, wenn sich die Miterben nicht auf eine Auseinandersetzung einigen und keiner die rechtlichen Mittel zur Erzwingung nutzt. In der Praxis bestehen Erbengemeinschaften häufig über viele Jahre oder Jahrzehnte, ohne dass der Nachlass abgewickelt wird. Dies führt zu wirtschaftlichen Verlusten, steuerlichen Risiken und Wertverfall. Jeder Miterbe hat jedoch jederzeit das Recht, die Auseinandersetzung zu verlangen und notfalls gerichtlich durchzusetzen.
Der Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, soweit im Rahmen der Auseinandersetzung Grundstücke oder Immobilien übertragen werden (§ 311b Abs. 1 BGB). Enthält der Nachlass ausschließlich bewegliches Vermögen und Geldbeträge, ist die notarielle Form nicht zwingend vorgeschrieben, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und Beweisbarkeit empfehlenswert. Die notarielle Beurkundung schließt zudem spätere Streitigkeiten über den Inhalt der Einigung aus.
Durch eine sorgfältige testamentarische Gestaltung lässt sich die Entstehung einer blockierten Erbengemeinschaft erheblich erschweren oder vermeiden. Bewährte Instrumente sind: Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB, die bestimmten Erben bestimmte Nachlassgegenstände zuweisen; Vorausvermächtnisse, die Objekte gezielt zuordnen; Anordnung der Testamentsvollstreckung, die die Auseinandersetzung unter Aufsicht eines neutralen Dritten durchführt; sowie Auseinandersetzungsausschlüsse für bestimmte Zeiträume oder Bedingungen. Die Kanzlei berät zur optimalen Testamentsgestaltung für den konkreten Einzelfall.
