Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist keine isolierte Steuerart — sie ist die steuerrechtliche Konsequenz erbrechtlicher Entscheidungen. Wer Erbe wird, in welchem Umfang, ob Pflichtteilsansprüche entstehen, ob Vermächtnisse anfallen, ob Vor- und Nacherbschaft angeordnet ist: All dies sind zunächst erbrechtliche Fragen, die die Steuerpflicht und Steuerhöhe unmittelbar bestimmen. Ein Testament, das erbrechtlich wirksam, aber steuerrechtlich unoptimiert ist, kann zu einer vermeidbaren Mehrbelastung führen. Umgekehrt kann eine rein steuerlich orientierte Gestaltung erbrechtliche Bindungswirkungen auslösen, die dem Willen des Erblassers widersprechen.
Das ErbStG erfasst Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG) sowie Schenkungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Die Steuerlast richtet sich nach der Steuerklasse des Erwerbers, dem Wert des Erwerbs nach Abzug persönlicher Freibeträge (§ 16 ErbStG) und dem anzuwendenden Steuersatz (§ 19 ErbStG). Für Betriebsvermögen sehen §§ 13a, 13b ErbStG erhebliche Begünstigungen vor; das selbstgenutzte Familienheim ist unter bestimmten Voraussetzungen vollständig steuerbefreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Die persönlichen Freibeträge stehen nach § 14 ErbStG alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — sowohl für Erbfälle als auch für lebzeitige Schenkungen.
Entscheidend ist der Zeitpunkt: Steuerliche Gestaltung ist nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Nach dem Erbfall lassen sich Freibeträge nicht rückwirkend nutzen, verfallene Übertragungszyklen nicht nachholen und testamentarische Fehler nicht korrigieren. Eine auf Erbrecht und Steuerrecht abgestimmte Nachlassplanung — durch Testament, Erbvertrag und vorweggenommene Erbfolge — ist daher keine optionale Ergänzung, sondern die Grundvoraussetzung für eine wirtschaftlich sinnvolle Regelung des Nachlasses.
Typische Mandantensituationen
Wenn Sie nach einem Erbfall mit dem Finanzamt konfrontiert sind
Nach dem Tod eines Angehörigen fordert das Finanzamt regelmäßig eine Erbschaftsteuererklärung an oder setzt die Steuer auf der Grundlage eigener Bewertungsansätze fest. Gerade bei Immobilien und Unternehmensanteilen weicht der steuerliche Ansatz häufig erheblich vom tatsächlichen Wert ab — in beide Richtungen. Wer die Bewertungsgrundlagen nicht kennt und keinen Einspruch erhebt, zahlt möglicherweise mehr Steuer als gesetzlich geschuldet. Die Einspruchsfrist beträgt nur einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO).
Wenn Sie Vermögen zu Lebzeiten auf Ihre Kinder oder Ihren Ehegatten übertragen wollen
Die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer frühzeitig plant und Vermögen gestaffelt überträgt, kann erhebliche Steuerlasten vermeiden — ohne das Vermögen aus der Hand zu geben, sofern Nießbrauch oder Wohnrecht vorbehalten werden. Schenkungsverträge ohne diese Schutzklauseln können im Nachhinein nicht mehr angepasst werden; einmal vollzogene Übertragungen lassen sich ohne vertragliche Rückforderungsrechte nicht rückgängig machen.
Wenn Sie als Unternehmer die Nachfolge regeln wollen
Die Übertragung eines Unternehmens — ob durch Erbfall oder Schenkung zu Lebzeiten — ist erbschaft- und schenkungsteuerrechtlich einer der komplexesten Vorgänge. Die Begünstigungen nach §§ 13a, 13b ErbStG ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung, sind aber an strenge Behaltens- und Lohnsummenfristen geknüpft. Ein Verstoß gegen diese Fristen — etwa durch eine unvorhergesehene Veräußerung — führt zur rückwirkenden Steuerfestsetzung. Die erbrechtliche und steuerrechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge müssen aufeinander abgestimmt sein.
Wenn das Berliner Testament steuerlich ungünstig wirkt
Das Berliner Testament ist erbrechtlich weit verbreitet, hat aber in erbschaftsteuerlicher Hinsicht einen strukturellen Nachteil: Beim ersten Erbfall gehen die Kinder leer aus. Ihre persönlichen Freibeträge gegenüber dem erstversterbenden Elternteil — je 400.000 Euro — verfallen ungenutzt und können beim zweiten Erbfall nicht erneut in Anspruch genommen werden. Bei größeren Vermögen führt dies zu einer erheblichen, vermeidbaren Steuermehrbelastung. Durch gezielte testamentarische Ergänzungen — etwa Vorausvermächtnisse an die Kinder bis zur Höhe ihrer Freibeträge — lässt sich dieser Nachteil beseitigen, ohne die Grundstruktur des gemeinschaftlichen Testaments aufzugeben.
Kernbereiche der rechtlichen Gestaltung
Steuerklassen und Freibeträge (§§ 15, 16 ErbStG)
Wer von wem in welcher Steuerklasse und mit welchem Freibetrag erwirbt, ist der Ausgangspunkt jeder erbschaftsteuerlichen Bewertung. Die Steuerklasse richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis; sie ist steuerrechtlich nicht gestaltbar, erbrechtlich aber mittelbar beeinflussbar — durch die Wahl, wen der Erblasser bedenkt und wie er dies testamentarisch ausgestaltet. In Steuerklasse I (Ehegatten: 500.000 Euro; Kinder: 400.000 Euro je Elternteil) liegen die Freibeträge erheblich höher als in Steuerklasse III (20.000 Euro), der etwa nichteheliche Lebenspartner und nicht verwandte Bedachte angehören. Wer in seinem Testament gezielt Personen der Steuerklasse III bedenkt, muss die steuerliche Mehrbelastung in die Gesamtplanung einbeziehen.
Erwerber
Persönlicher Freibetrag
Ehegatte / Lebenspartner
500.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)
Kinder, Stiefkinder
400.000 Euro je Elternteil (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Enkel (Elternteil vorverstorben)
400.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
Enkel (Elternteil noch lebend)
200.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG)
Eltern und Voreltern (Erbfall)
100.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG)
Steuerklasse II (z. B. Geschwister)
20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
Steuerklasse III (z. B. Lebensgefährte)
20.000 Euro (§ 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG)
Steuersätze (§ 19 ErbStG)
Der Steuersatz gilt einheitlich für den gesamten steuerpflichtigen Erwerb oberhalb des Freibetrags; eine Stufenbesteuerung gibt es nicht. Bei geringfügiger Überschreitung einer Wertstufe kann die Tarifbegrenzung des § 19 Abs. 3 ErbStG beantragt werden.
Steuerpflichtiger Erwerb
Steuerklasse I
Steuerklasse II
Steuerklasse III
bis 75.000 Euro
7 %
15 %
30 %
bis 300.000 Euro
11 %
20 %
30 %
bis 600.000 Euro
15 %
25 %
30 %
bis 6.000.000 Euro
19 %
30 %
30 %
bis 13.000.000 Euro
23 %
35 %
50 %
bis 26.000.000 Euro
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000 Euro
30 %
43 %
50 %
Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen (BewG)
Der steuerliche Ansatz für Immobilien und Unternehmensanteile weicht in der Praxis häufig erheblich vom tatsächlichen Verkehrswert ab. Grundstücke werden nach §§ 157 ff. BewG im Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren bewertet. Übersteigt der steuerliche Wert den gemeinen Wert, kann der Steuerpflichtige nach § 198 BewG den niedrigeren Verkehrswert durch ein Gutachten nachweisen — dieses Recht ist in geeigneten Fällen konsequent zu nutzen. Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften sind nach § 11 Abs. 2 BewG mit dem gemeinen Wert anzusetzen, der im vereinfachten Ertragswertverfahren oder durch individuelles Bewertungsgutachten ermittelt werden kann.
Steuerbefreiungen: Familienheim (§ 13 ErbStG)
Der Erwerb des selbstgenutzten Familienheims durch den überlebenden Ehegatten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG vollständig steuerfrei — ohne Wertgrenze, sofern die Selbstnutzung unverzüglich aufgenommen und für mindestens zehn Jahre aufrechterhalten wird. Kinder können das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern steuerfrei erwerben. Erbrechtlich setzt die Steuerbefreiung voraus, dass das Familienheim dem begünstigten Erwerber tatsächlich zugeteilt wird; in einer Erbengemeinschaft ist dies durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) oder Vorausvermächtnis testamentarisch sicherzustellen.
Begünstigungen für Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)
Die Regelverschonung befreit 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Erbschaftsteuer; die Optionsverschonung — mit strengeren Voraussetzungen — ermöglicht eine vollständige Steuerbefreiung. Beide Modelle sind an Behaltensfristen (5 bzw. 7 Jahre) und Lohnsummenregelungen geknüpft. Ein Verstoß gegen diese Fristen führt zur anteiligen oder vollständigen rückwirkenden Steuerfestsetzung. Die Verzahnung mit dem Gesellschaftsvertrag und der erbrechtlichen Nachfolgeregelung ist zwingend erforderlich.
Steuergestaltung durch lebzeitige Übertragungen (§§ 7, 14 ErbStG)
Schenkungen zu Lebzeiten nutzen dieselben Freibeträge wie der Erbfall, stehen aber alle zehn Jahre erneut zur Verfügung (§ 14 ErbStG). Ein Nießbrauchsvorbehalt mindert den steuerlichen Schenkungswert erheblich und stellt sicher, dass der Schenker wirtschaftlich von dem übertragenen Vermögen profitiert. Pflichtteilsrechtlich ist bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB nach der BGH-Rechtsprechung weitgehend ausgesetzt, was diese Gestaltung besonders attraktiv macht. Die Kettenschenkung nutzt mehrere Freibetragsebenen (Elternteil → Kind → Schwiegerkind) und kann bei sachgerechter Gestaltung erhebliche Steuern vermeiden.
Erbrecht und Steuerrecht im Zusammenspiel
Pflichtteilsansprüche nach §§ 2303 ff. BGB sind beim Erben als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig und beim Pflichtteilsberechtigten steuerpflichtig — aber nur, wenn der Anspruch tatsächlich geltend gemacht wird. Wird der Pflichtteil nicht geltend gemacht, entsteht keine Steuerpflicht. Bei der Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) behandelt § 6 ErbStG den Vorerben als Vollerben; der Nacherbe erwirbt steuerrechtlich unmittelbar vom Erblasser, kann also eigene Freibeträge und Steuerklassen in Anspruch nehmen. Erbengemeinschaften sind steuerlich neutral auseinanderzusetzen; eine Bevorteilung einzelner Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung kann als Schenkung unter Lebenden qualifiziert werden.
So gehen wir vor
Analyse der Ausgangslage
Am Beginn steht die vollständige Bestandsaufnahme: Vermögensstruktur (Immobilien, Kapitalvermögen, Unternehmensanteile, Lebensversicherungen), Familien- und Verwandtschaftskonstellation, bestehende letztwillige Verfügungen und deren steuerliche Wirkung. Wir bewerten, welche Steuerlasten bei Fortgeltung der aktuellen Rechtslage im Erbfall entstehen würden, und identifizieren Gestaltungspotenziale.
Entwicklung der Gestaltungsstrategie
Auf der Grundlage der Analyse erarbeiten wir eine abgestimmte Strategie, die erbrechtliche und steuerrechtliche Ziele gleichzeitig verfolgt. Dies umfasst die Wahl und Ausgestaltung der letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag), die Planung lebzeitiger Übertragungen mit den geeigneten Schutz- und Rückforderungsklauseln sowie — bei Betriebsvermögen — die Abstimmung mit dem Gesellschaftsvertrag und den Verschonungsvoraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG. Dabei prüfen wir stets, ob und in welchem Umfang die Zehnjahresfrist des § 14 ErbStG optimal genutzt werden kann.
Umsetzung und Beurkundung
Die erarbeitete Strategie wird in rechtssichere Urkunden überführt: Testamente, Erbverträge, Schenkungsverträge mit Nießbrauchsvorbehalten und Rückforderungsrechten sowie Grundbucheintragungen. Da die Kanzlei über ein verbundenes Notariat verfügt, erfolgen anwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung aus einer Hand. Informationsverluste zwischen Beratung und Beurkundung sind strukturell ausgeschlossen.
Verfahrensbegleitung gegenüber dem Finanzamt
Im Erbfall übernehmen wir die Vorbereitung und Einreichung der Erbschaftsteuererklärung, die Kommunikation mit dem Finanzamt und — sofern der Bescheid unrichtige Bewertungsansätze enthält — das Einspruchsverfahren nach § 347 AO. Bei Bewertungsstreitigkeiten koordinieren wir die Erstellung von Sachverständigengutachten. Führt das Einspruchsverfahren zu keiner Einigung, vertreten wir vor dem Finanzgericht.
Rechtliche Grundlagen
Maßgebliche Normen
ErbStG: §§ 1 ff. (Steuerpflicht), § 3 (Erwerbe von Todes wegen), § 5 (Zugewinnausgleich), § 7 (Schenkungen), §§ 13 ff. (Steuerbefreiungen), § 13a (Verschonungsabschlag), § 13b (begünstigtes Vermögen), § 14 (Zusammenrechnung), §§ 15, 16 (Steuerklassen, Freibeträge), § 17 (Versorgungsfreibetrag), § 19 (Steuersätze), § 28 (Stundung), § 30 (Anzeigepflicht). — BewG: §§ 9 ff. (Bewertungsgrundsätze), § 11 (Kapitalgesellschaftsanteile), §§ 157 ff. (Grundstücke), §§ 199 ff. (vereinfachtes Ertragswertverfahren), § 198 (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts). — BGB: §§ 2100 ff. (Vor- und Nacherbschaft), §§ 2147 ff. (Vermächtnisse), §§ 2303 ff. (Pflichtteil), § 2325 (Pflichtteilsergänzung). — AO: §§ 347, 355 (Einspruch und Einspruchsfrist).
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) die Erbschaftsteuer in ihrer damaligen Ausgestaltung für verfassungswidrig erklärt und dem Gesetzgeber eine Neuregelung aufgegeben. Die daraufhin zum 1. Juli 2016 in Kraft getretene Reform hat insbesondere die Voraussetzungen für die Verschonung von Betriebsvermögen erheblich verschärft und die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG für Erwerbe über 26 Millionen Euro eingeführt. Die Bewertungsvorschriften des BewG werden durch die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR 2019) und den Erbschaftsteuerhinweisen (ErbStH) konkretisiert; die Finanzverwaltung folgt dabei nicht stets der günstigsten Auslegung für den Steuerpflichtigen.
Häufige Fehler und Risiken
Vorsicht: Freibeträge verfallen ungenutzt
Wer ein Berliner Testament errichtet, ohne die steuerlichen Konsequenzen zu berücksichtigen, lässt beim ersten Erbfall die Freibeträge der Kinder gegenüber dem erstversterbenden Elternteil ungenutzt verfallen. Diese Freibeträge können beim zweiten Erbfall nicht erneut in Anspruch genommen werden. Bei einem Vermögen von 1,5 Millionen Euro und zwei Kindern kann dies zu einer vermeidbaren Mehrbelastung von mehreren hunderttausend Euro führen.
Vorsicht: Schenkungen ohne Rückforderungsrechte
Schenkungsverträge ohne vertragliche Rückforderungsrechte — für Insolvenz des Beschenkten, Zwangsvollstreckung, Scheidung oder Vorversterben — sind im Nachhinein nicht korrigierbar. Das übertragene Vermögen ist dauerhaft aus dem Vermögen des Schenkers ausgeschieden; im Insolvenzfall des Beschenkten steht es den Gläubigern zur Verfügung. Zudem beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 BGB für den Pflichtteilsergänzungsanspruch erst zu laufen, wenn keine dinglichen Nutzungsrechte vorbehalten sind.
Vorsicht: Versäumte Einspruchsfrist nach dem Erbschaftsteuerbescheid
Der Erbschaftsteuerbescheid wird bestandskräftig, wenn nicht innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt wird (§ 355 AO). Gerade bei der Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen enthält der Bescheid häufig zu hohe Ansätze, die im Einspruchsverfahren durch Sachverständigengutachten korrigiert werden können. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist eine Korrektur nur noch in engen Ausnahmefällen möglich.
Vorsicht: Verstoß gegen Behaltensfristen bei Betriebsvermögen
Die Verschonungsregelungen der §§ 13a, 13b ErbStG setzen voraus, dass das begünstigte Vermögen fünf bzw. sieben Jahre nach dem Erwerb nicht veräußert oder aufgegeben wird. Ein unvorhergesehener Verkauf — etwa aus wirtschaftlichen Gründen — führt zur anteiligen oder vollständigen rückwirkenden Steuerfestsetzung zuzüglich Nachzahlungszinsen. Die Lohnsummenregelung erfordert zusätzlich, dass die Gesamtlohnsumme des Betriebs über die Behaltensfrist eine Mindesthöhe nicht unterschreitet.
Vorsicht: Keine Anzeige an das Finanzamt
Jeder erbschaftsteuerrelevante Erwerb ist binnen drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG) — auch wenn der Erwerber davon ausgeht, dass keine Steuer anfällt. Eine unterlassene Anzeige kann als Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung gewertet werden und strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Kontaktaufnahme
Erbschaftsteuerliche Gestaltung ist eine Aufgabe, die Fachkenntnis in mehreren Rechtsgebieten gleichzeitig erfordert und die nur zu Lebzeiten des Erblassers vollständig möglich ist. Je früher die Planung beginnt, desto mehr Übertragungszyklen können genutzt und desto größer ist der steuerliche Gestaltungsspielraum.
Die Kanzlei berät zur steueroptimalen Gestaltung Ihres Nachlasses — rechtsbereichsübergreifend und aus einer Hand. Das verbundene Notariat ermöglicht es, Beratung, Testamentserrichtung und Schenkungsgestaltung ohne Schnittstellen zu verbinden. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation stehen wir für ein persönliches Beratungsgespräch zur Verfügung.
FAQ
Häufige Fragen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
Erbschaftsteuer fällt an, soweit der Erwerb den persönlichen Freibetrag des Erwerbers übersteigt. Für Kinder beträgt der Freibetrag gegenüber jedem Elternteil 400.000 Euro, für Ehegatten 500.000 Euro. Entferntere Verwandte und Nichtverwandte haben lediglich einen Freibetrag von 20.000 Euro. Der Freibetrag steht alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — für Erbfall und Schenkungen.
Erbschaft- und Schenkungsteuer sind zwei Erhebungsformen derselben Steuer: Die Erbschaftsteuer erfasst Erwerbe von Todes wegen (§ 3 ErbStG), die Schenkungsteuer Zuwendungen unter Lebenden (§ 7 ErbStG). Es gelten dieselben Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze. Schenkungen und spätere Erbfälle zwischen denselben Personen werden innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zusammengerechnet (§ 14 ErbStG).
Immobilien werden nach den §§ 157 ff. BewG im Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren bewertet. Der steuerliche Ansatz weicht häufig vom tatsächlichen Verkehrswert ab. Übersteigt der steuerliche Wert den Verkehrswert, kann der Erwerber nach § 198 BewG den niedrigeren gemeinen Wert durch ein Sachverständigengutachten nachweisen. Dieses Recht wird in der Praxis häufig nicht genutzt, obwohl es zu einer erheblichen Steuerminderung führen kann.
Das Berliner Testament hat einen strukturellen Nachteil: Beim ersten Erbfall gehen die Kinder leer aus, sodass ihre Freibeträge gegenüber dem erstversterbenden Elternteil verfallen und beim zweiten Erbfall nicht erneut genutzt werden können. Bei größeren Vermögen führt dies zu erheblichen, vermeidbaren Steuerlasten. Durch Vorausvermächtnisse an die Kinder bis zur Höhe der Freibeträge kann dieser Nachteil beseitigt werden, ohne die Grundstruktur des Berliner Testaments aufzugeben.
Ja. Die Freibeträge des § 16 ErbStG stehen für Schenkungen und für den Erbfall gleichermaßen zur Verfügung und erneuern sich alle zehn Jahre. Durch gestaffelte Schenkungen über mehrere Zehnjahreszeiträume können erhebliche Vermögenswerte steuerfrei übertragen werden. Zusätzlich mindert ein Nießbrauchsvorbehalt den steuerlichen Wert der Schenkung, ohne dass der Schenker die wirtschaftliche Nutzung des Vermögens aufgeben muss. Schenkungsverträge bedürfen bei Immobilien der notariellen Beurkundung.
Unter den Voraussetzungen der §§ 13a, 13b ErbStG kann begünstigtes Betriebsvermögen zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit werden. Voraussetzung sind die Einhaltung von Behaltensfristen (5 bzw. 7 Jahre) und Lohnsummenregelungen. Die Verschonung muss sorgfältig geplant und mit der erbrechtlichen Nachfolgeregelung abgestimmt werden; ein Verstoß gegen die Fristen führt zur rückwirkenden Steuerfestsetzung.
Gegen den Erbschaftsteuerbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§§ 347, 355 AO). Im Einspruchsverfahren kann insbesondere die Bewertung von Immobilien und Unternehmensanteilen durch Sachverständigengutachten angegriffen werden. Eine Korrektur nach Bestandskraft des Bescheids ist nur in engen Ausnahmefällen möglich. Die Einspruchsfrist sollte daher keinesfalls versäumt werden.
