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Erbschaftsannahme und Erbschaftsausschlagung

Mit dem Tod des Erblassers geht der Nachlass kraft Gesetzes und ohne weiteres Zutun auf die Erben über (§ 1922 BGB). Die Erbschaft ist damit zunächst eine Tatsache — keine Wahl. Gleichwohl hat jeder Erbe das Recht, diese Rechtsposition abzulehnen: Die Ausschlagung der Erbschaft nach §§ 1942 ff. BGB ermöglicht es dem berufenen Erben, den Anfall der Erbschaft rückwirkend zu beseitigen und so insbesondere einer Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu entgehen. Das Gesetz gibt dem Erben für diese Entscheidung eine Frist von sechs Wochen; nach ihrem Ablauf gilt die Erbschaft als angenommen.

Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung ist eine der folgenschwersten, die ein Erbe im Erbfall zu treffen hat — und eine der zeitkritischsten. Sie kann nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr revidiert werden. Ihr muss daher eine vollständige Ermittlung des Nachlassbestands vorausgehen: Welche Aktiva sind vorhanden? Welche Verbindlichkeiten des Erblassers bestehen? Gibt es laufende Verbindlichkeiten — Miete, Darlehen, Unterhalt —, die auf den Erben übergehen? Erst auf dieser Grundlage lässt sich die Entscheidung verantwortungsvoll treffen.

Die Ausschlagung ist jedoch nicht nur ein Instrument zum Schutz vor Schulden. Sie kann auch strategisch eingesetzt werden: zur Weitergabe der Erbschaft an die nächste Generation, zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen anderer Erben, zur Optimierung der Erbschaftsteuerbelastung oder zur Vereinfachung der Nachlassabwicklung. Unsere Kanzlei berät unverzüglich nach dem Erbfall, ermittelt den Nachlassbestand und entwickelt eine auf die individuelle Situation abgestimmte Strategie.

Typische Mandantensituationen

Wenn Sie vermuten, dass der Nachlass überschuldet ist

Die häufigste Ursache für eine Erbschaftsausschlagung ist die Überschuldung des Nachlasses: Der Erblasser hat mehr Schulden als Vermögen hinterlassen, und eine Annahme der Erbschaft würde bedeuten, dass der Erbe mit seinem eigenen Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Erblassers haftet. In dieser Situation ist rasches Handeln geboten: Der Nachlassbestand muss sofort ermittelt, die Verbindlichkeiten gesichtet und die Ausschlagungsfrist im Auge behalten werden. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob Instrumente der Haftungsbeschränkung — Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz — in Betracht kommen.

Wenn Sie die Erbschaft an Ihre Kinder weitergeben wollen

Die Ausschlagung kann auch dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass nicht überschuldet ist. Schlägt ein Kind die Erbschaft aus, fällt sein Erbteil an seine eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers), sofern keine anderen Regelungen bestehen. Dies kann steuerlich vorteilhaft sein, wenn die Enkel ihre eigenen Freibeträge gegenüber dem Großelternteil noch nicht ausgeschöpft haben, oder persönlich geboten sein, wenn das Kind selbst nicht von der Erbschaft profitieren will oder kann — etwa wegen eigener Schulden oder Pfändungen.

Wenn die Frist zu laufen begonnen hat und Sie unsicher sind

Viele Erben stellen fest, dass die Ausschlagungsfrist bereits läuft — sei es, weil sie nicht wussten, dass sie Erbe sind, oder weil die Nachlassermittlung Zeit beansprucht hat. In dieser Situation kommt es auf eine präzise Berechnung der Frist an: Wann hat der Erbe Kenntnis vom Erbfall und vom Berufungsgrund erlangt? Ist die Sechswochenfrist noch nicht abgelaufen? Die Kanzlei berechnet die Frist zuverlässig und leitet alle erforderlichen Maßnahmen unverzüglich ein.

Wenn Sie die Erbschaft angenommen haben und nun Haftungsrisiken erkennen

Wer die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist versäumt hat, ist grundsätzlich Erbe mit unbeschränkter Haftung. Das Gesetz bietet jedoch Instrumente zur nachträglichen Haftungsbeschränkung: Die Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB trennt Nachlass- und Privatvermögen; das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO ordnet die gerichtliche Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses an. Beide Instrumente setzen voraus, dass der Nachlass noch nicht mit dem Privatvermögen des Erben vermischt ist. Unverzügliches Handeln ist entscheidend.

Kernbereiche der Beratung

Der automatische Erbschaftsanfall und die vorläufige Haftung

Nach § 1922 BGB geht der Nachlass mit dem Erbfall kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Eine Annahmeerklärung ist nicht erforderlich; der Erbe wird Erbe, ohne es zu wollen oder zu wissen. Er haftet damit zunächst unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Erblassers — auch für solche, die er nicht kennt. Das Gesetz mildert diese Konsequenz durch das Ausschlagungsrecht: Schlägt der Erbe fristgerecht aus, gilt der Erbfall als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB).

Die Ausschlagungsfrist (§ 1944 BGB)

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen (§ 1944 Abs. 1 BGB). Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grund seiner Berufung — also dem Erbfall selbst und der Tatsache, dass er Erbe ist — Kenntnis erlangt hat. Kenntnis allein vom Tod des Erblassers genügt nicht, wenn der Erbe nicht weiß, dass er berufen ist. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte oder wenn der berufene Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält (§ 1944 Abs. 3 BGB). Mit dem Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen (§ 1943 BGB); eine nachträgliche Ausschlagung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Fristberechnung: Wann beginnt die Sechswochenfrist?

Der Fristbeginn setzt positive Kenntnis des Erben von zwei Tatsachen voraus: (1) dem Eintritt des Erbfalls (Tod des Erblassers) und (2) dem Berufungsgrund (dass der Erbe tatsächlich als gesetzlicher Erbe oder aufgrund einer letztwilligen Verfügung berufen ist). Kennt der Erbe nur eine der beiden Tatsachen, beginnt die Frist nicht zu laufen. Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die Frist regelmäßig mit Kenntnis vom Tod des Erblassers und dem Wissen um die eigene Stellung als gesetzlicher Erbe. Bei testamentarischer Berufung beginnt sie mit Kenntnis des Testamentsinhalts — in der Regel mit der Eröffnung durch das Nachlassgericht.

Form der Ausschlagung (§ 1945 BGB)

Die Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht — dem Amtsgericht am letzten allgemeinen Wohnsitz des Erblassers (§ 343 FamFG). Die Erklärung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung der Unterschrift) abgegeben werden (§ 1945 Abs. 1 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ohne öffentliche Beglaubigung genügt nicht und ist unwirksam. Die Ausschlagung kann nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung erklärt werden (§ 1947 BGB); sie ist bedingungsfeindlich.

Wirkung der Ausschlagung und Folgeberufung (§§ 1953, 1952 BGB)

Die wirksame Ausschlagung bewirkt, dass der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt (§ 1953 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft fällt dann demjenigen an, der berufen gewesen wäre, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Bei gesetzlicher Erbfolge sind das in erster Linie die Abkömmlinge des Ausschlagenden (Eintrittsrecht); bei testamentarischer Berufung kommt es auf die Verfügung des Erblassers an. Die Ausschlagung kann nicht teilweise erklärt werden: Wer ausschlägt, schlägt vollständig aus; eine Teilausschlagung ist unwirksam (§ 1950 BGB).

Strategische Ausschlagung zur Steueroptimierung

Die Ausschlagung ist nicht nur ein Schutzinstrument gegen überschuldete Nachlässe, sondern kann gezielt zur steuerrechtlichen Optimierung eingesetzt werden. Schlägt ein Kind zugunsten seiner eigenen Kinder (der Enkel des Erblassers) aus, können die Enkel ihre eigenen persönlichen Freibeträge gegenüber dem Großelternteil in Anspruch nehmen. Bei einem Vermögen, das die Freibeträge der Kinder übersteigt, kann eine solche Ausschlagungskette erhebliche Steuerersparnisse bewirken. Die Steueroptimierung durch Ausschlagung muss jedoch sorgfältig geplant werden: Die Folgeberufung richtet sich nach gesetzlichen Regeln, die nicht immer das gewünschte Ergebnis erzeugen.

Anfechtung der Ausschlagung (§§ 1954 ff. BGB)

Eine erklärte Ausschlagung kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden (§§ 1954 ff. BGB). Anfechtungsgründe sind Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses — insbesondere die irrtümliche Annahme der Überschuldung, die sich als unzutreffend herausstellt — sowie Täuschung und widerrechtliche Drohung. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine erfolgreiche Anfechtung der Ausschlagung macht den Ausschlagenden rückwirkend zum Erben. Umgekehrt kann auch eine konkludente Annahme der Erbschaft angefochten werden, wenn sie auf einem Irrtum beruht.

Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft

Wer die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist versäumt hat, haftet grundsätzlich unbeschränkt. Das BGB kennt jedoch Instrumente zur Haftungsbeschränkung auf den Nachlassbestand. Die Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB überträgt die Verwaltung auf einen gerichtlich bestellten Nachlassverwalter und beschränkt die Haftung des Erben auf den Nachlass; sie ist zu beantragen, bevor der Nachlass mit dem Privatvermögen des Erben vermischt wird. Das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO kommt bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses in Betracht und führt zur geordneten Abwicklung nach Insolvenzrecht. Beide Instrumente sind zeitkritisch.

Situation

Empfohlene Maßnahme und Frist

Nachlassüberschuldung bekannt

Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen; Fristbeginn prüfen

Nachlassüberschuldung unklar

Nachlassbestand unverzüglich ermitteln; Frist beobachten

Ausschlagungsfrist noch offen

Nachlassverwaltung als vorsorgliche Maßnahme parallel prüfen

Frist abgelaufen, Nachlass überschuldet

Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB) oder Nachlassinsolvenz (§§ 315 ff. InsO) beantragen

Strategische Weitergabe an Kinder

Ausschlagung prüfen; steuerliche Folgen der Folgeberufung berechnen

Eigene Pfändung / Insolvenz des Erben

Ausschlagung ggf. zur Schutzmaßnahme; rechtliche Grenzen beachten

Auslandsberührung

Sechsmonatsfrist nach § 1944 Abs. 3 BGB; internationales Erbrecht klären

Erbschaft irrtümlich ausgeschlagen

Anfechtung der Ausschlagung prüfen (§§ 1954 ff. BGB)

So gehen wir vor

Sofortige Fristermittlung und Nachlassinventur

Unmittelbar nach Beauftragung ermitteln wir den genauen Fristbeginn und die verbleibende Ausschlagungsfrist. Parallel dazu beginnen wir mit der Inventarisierung des Nachlasses: Welche Vermögenswerte sind vorhanden — Bankkonten, Immobilien, Fahrzeuge, Wertgegenstände? Welche Verbindlichkeiten bestehen — Darlehen, laufende Mietverträge, Unterhaltsverpflichtungen, Steuerschulden? Sind Gläubiger bekannt, die bereits Forderungen angemeldet haben? Diese Bestandsaufnahme ist die unabdingbare Grundlage für jede weitere Entscheidung.

Rechtliche und steuerliche Bewertung der Optionen

Auf der Grundlage der Nachlassinventur werden die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen beider Optionen — Annahme und Ausschlagung — vollständig bewertet. Bei Annahme: Welche Haftungsrisiken entstehen? Ist eine Haftungsbeschränkung möglich und sinnvoll? Welche steuerlichen Lasten entstehen? Bei Ausschlagung: Wer ist Folgeberechtigter? Welche steuerlichen Konsequenzen hat die Folgeberufung? Ist eine strategische Ausschlagungskette sinnvoll? Diese Analyse wird dem Mandanten vollständig und verständlich dargelegt.

Durchführung der Ausschlagung

Wird die Ausschlagung beschlossen, bereitet die Kanzlei die Ausschlagungserklärung vor und koordiniert ihre form- und fristgerechte Abgabe beim zuständigen Nachlassgericht. Die Erklärung kann zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden; die Kanzlei wählt den im Einzelfall geeigneten Weg. Bei Auslandsberührung werden internationale Zuständigkeitsfragen und ausländische Formerfordernisse koordiniert.

Begleitung bei Haftungsbeschränkungsmaßnahmen

Hat der Mandant die Erbschaft bereits angenommen oder die Ausschlagungsfrist versäumt, prüft die Kanzlei unverzüglich, ob eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren in Betracht kommt. Sie stellt den entsprechenden Antrag beim zuständigen Nachlassgericht oder Insolvenzgericht und begleitet das Verfahren vollständig. Dabei wird stets geprüft, ob die Voraussetzungen — insbesondere die fehlende Vermischung von Nachlass und Privatvermögen — noch erfüllt sind.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebliche Normen

BGB: § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge), § 1942 (Anfall und Ausschlagung), § 1943 (Annahme nach Fristablauf), § 1944 (Ausschlagungsfrist: 6 Wochen; 6 Monate bei Auslandsberührung), § 1945 (Form der Ausschlagung: Niederschrift oder öffentliche Beglaubigung), § 1946 (Zeitpunkt der Wirksamkeit), § 1947 (Bedingungsfeindlichkeit), § 1950 (keine Teilausschlagung), § 1951 (Ausschlagung bei mehreren Erbteilen), § 1952 (Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts), § 1953 (Wirkung der Ausschlagung), §§ 1954 ff. (Anfechtung der Ausschlagung), §§ 1975 ff. (Nachlassverwaltung), § 1981 (Antrag auf Nachlassverwaltung). — InsO: §§ 315 ff. (Nachlassinsolvenzverfahren). — FamFG: § 343 (Zuständigkeit des Nachlassgerichts). — ErbStG: § 29 (Steuerbefreiung bei Ausschlagung unter Abkömmlingen in bestimmten Fällen).

Die Ausschlagung durch einen beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen bedarf der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sowie — soweit es sich nicht um eine Ausschlagung im Interesse des Vertretenen handelt — gegebenenfalls der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1643 Abs. 2 BGB. Bei minderjährigen Erben ist besondere Sorgfalt geboten: Eltern können nicht ohne weiteres im Namen des Kindes ausschlagen, wenn die Ausschlagung nicht erkennbar dem Kindesinteresse entspricht. Eine gerichtliche Genehmigung ist einzuholen, wenn die Ausschlagung zu Lasten des Kindes gehen könnte.

Die Ausschlagung ist nicht frei von steuerrechtlichen Konsequenzen. Nach § 29 ErbStG kann unter bestimmten Voraussetzungen eine bereits entstandene Erbschaftsteuerpflicht rückwirkend beseitigt werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen und an einen Abkömmling weitergegeben wird. Dies ist jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft und erfordert eine sorgfältige steuerrechtliche Prüfung im Einzelfall. Eine Ausschlagung, die primär der Steueroptimierung dient, ohne den erbrechtlichen Grundsätzen zu folgen, kann von der Finanzverwaltung als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden.

Häufige Fehler und Risiken

Vorsicht: Versäumnis der Ausschlagungsfrist

Die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls und der Berufung ist absolut: Nach ihrem Ablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Eine Verlängerung oder rückwirkende Korrektur ist grundsätzlich nicht möglich. Wer die Frist versäumt, ist Erbe — auch wenn der Nachlass überschuldet ist und er dies nicht wusste. Die Frist läuft, auch wenn der Erbe noch keine vollständige Kenntnis über den Nachlassbestand hat. Es empfiehlt sich daher, unmittelbar nach Bekanntwerden des Erbfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Vorsicht: Formfehler bei der Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagungserklärung muss entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden (§ 1945 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung — per Brief, E-Mail oder Fax — an das Nachlassgericht ist formunwirksam und hat keine rechtliche Wirkung. Der Erbe gilt dann als nicht ausgeschlagen zu haben; nach Fristablauf tritt die unwiderrufliche Annahme ein. Die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift kann von einem Notar vorgenommen werden.

Vorsicht: Stillschweigende Annahme durch Handlungen des Erben

Die Erbschaft kann nicht nur durch ausdrückliche Erklärung angenommen werden, sondern auch stillschweigend durch bestimmte Handlungen des Erben. Wer Nachlassgegenstände in Besitz nimmt, über sie verfügt oder sie veräußert, kann damit konkludent die Erbschaft annehmen — mit der Folge, dass eine spätere Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Erben sollten bis zur endgültigen Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung keine Handlungen vornehmen, die als Annahmeerklärung ausgelegt werden könnten.

Vorsicht: Ausschlagung durch Minderjährige ohne familiengerichtliche Genehmigung

Bei minderjährigen Erben ist die Ausschlagung durch die Eltern als gesetzliche Vertreter unter Umständen genehmigungspflichtig. Nach § 1643 Abs. 2 BGB bedarf die Ausschlagung einer Erbschaft, die dem Kind zugefallen ist, der Genehmigung des Familiengerichts — es sei denn, die Erbschaft ist offensichtlich überschuldet. Eine Ausschlagung ohne die erforderliche Genehmigung ist schwebend unwirksam. Eltern, die für ihr minderjähriges Kind ausschlagen wollen, müssen die Genehmigungspflicht sorgfältig prüfen.

Vorsicht: Nachlassvermischung verhindert spätere Haftungsbeschränkung

Hat ein Erbe nach der Annahme der Erbschaft Nachlassvermögen mit seinem Privatvermögen vermischt — etwa durch Einzahlung von Nachlassgeld auf das eigene Konto oder durch gemeinsame Nutzung von Nachlassgegenständen —, ist die Beantragung einer Nachlassverwaltung regelmäßig nicht mehr möglich. Die Haftungsbeschränkung setzt voraus, dass Nachlass- und Privatvermögen noch trennbar sind. Erben, die eine Erbschaft angenommen haben und nachträglich Haftungsrisiken erkennen, müssen daher unverzüglich handeln.

Kontaktaufnahme

Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft ist zeitkritisch und folgenschwer. Die Ausschlagungsfrist läuft, ohne dass der Erbe sie verlängern kann. Fehler bei der Entscheidungsfindung — ein übersehener Nachlassgegenstand, eine unbekannte Verbindlichkeit, ein Formfehler bei der Ausschlagung — lassen sich nach Fristablauf nicht mehr korrigieren.

Die Kanzlei berät unverzüglich nach dem Erbfall: Sie ermittelt den Nachlassbestand, berechnet die verbleibende Ausschlagungsfrist, bewertet die rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen beider Optionen und führt die Ausschlagung form- und fristgerecht durch — oder koordiniert die Instrumente der Haftungsbeschränkung, wenn die Frist bereits abgelaufen ist.

FAQ

Häufige Fragen zur Erbschaftsannahme und -ausschlagung

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Berufungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 1944 BGB). Bei Auslandsberührung — wenn der Erblasser seinen letzten Aufenthalt im Ausland hatte oder wenn der Erbe sich im Ausland befindet — verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen; eine nachträgliche Ausschlagung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Ausschlagung muss gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden — dem Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. Die Erklärung kann zur Niederschrift des Gerichts (persönlich beim Gericht) oder in öffentlich beglaubigter Form (notarielle Beglaubigung der Unterschrift, anschließende Einsendung an das Gericht) abgegeben werden (§ 1945 BGB). Eine einfache schriftliche Erklärung ohne öffentliche Beglaubigung ist formunwirksam.

Bei wirksamer Ausschlagung gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt (§ 1953 BGB). Die Erbschaft fällt dem nächsten Berufenen an — bei gesetzlicher Erbfolge in der Regel den eigenen Abkömmlingen des Ausschlagenden (Eintrittsrecht), bei testamentarischer Berufung dem im Testament bestimmten Ersatzerben oder demjenigen, dem die Erbschaft nach gesetzlicher Erbfolge zufallen würde. Die Ausschlagung kann nicht auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkt werden; sie erfasst den gesamten Erbteil.

Ja. Der Erbe haftet nach der Annahme der Erbschaft grundsätzlich unbeschränkt für alle Verbindlichkeiten des Erblassers — auch mit seinem Privatvermögen. Das Gesetz bietet jedoch Instrumente zur Haftungsbeschränkung: Die Nachlassverwaltung nach §§ 1975 ff. BGB beschränkt die Haftung auf den Nachlass; das Nachlassinsolvenzverfahren nach §§ 315 ff. InsO ermöglicht die geordnete Abwicklung eines überschuldeten Nachlasses. Beide Instrumente setzen voraus, dass der Nachlass noch nicht mit dem Privatvermögen vermischt ist.

Eine wirksame Ausschlagung kann unter engen Voraussetzungen angefochten werden (§§ 1954 ff. BGB): bei Irrtum über wesentliche Eigenschaften des Nachlasses — etwa wenn der Erbe irrtümlich von einer Überschuldung ausgegangen ist, die tatsächlich nicht vorliegt —, bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes. Eine erfolgreiche Anfechtung macht den Ausschlagenden rückwirkend zum Erben.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Schlägt ein Kind die Erbschaft aus, fällt sein Erbteil bei gesetzlicher Erbfolge an seine eigenen Kinder (die Enkel des Erblassers), sofern diese die nächste berufene Ordnung bilden. Dies kann steuerlich sinnvoll sein, wenn die Enkel ihre eigenen Freibeträge gegenüber dem Großelternteil noch nicht ausgeschöpft haben. Die Folgeberufung folgt gesetzlichen Regeln; es ist nicht möglich, durch die Ausschlagung gezielt einzelne Personen als Erben zu bestimmen.

Minderjährige Kinder werden durch ihre Eltern als gesetzliche Vertreter im Erbfall vertreten. Die Ausschlagung einer Erbschaft für ein minderjähriges Kind bedarf nach § 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts — es sei denn, die Erbschaft ist offensichtlich überschuldet. Die Frist für die Ausschlagung läuft auch für Minderjährige; Eltern müssen innerhalb der Frist handeln. Bei offensichtlich vorteilhaften Erbschaften ist keine Genehmigung erforderlich; die Annahme erfolgt durch bloßes Verstreichenlassen der Frist.

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