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Gesetzliche Erbfolge

Wer stirbt, ohne eine wirksame letztwillige Verfügung hinterlassen zu haben, wird nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge beerbt. Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt und folgt einem auf Verwandtschaftsgrade und Erbordnungen aufgebauten System, das seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Jahr 1900 in seinen Grundzügen unverändert geblieben ist. Es bildet die Realität moderner Lebensverhältnisse in weiten Teilen nicht ab: Patchworkfamilien, nichteheliche Lebensgemeinschaften, Zweitehen, adoptierte und nichteheliche Kinder sowie wirtschaftliche Abhängigkeiten jenseits des Verwandtschaftsgrades werden von der gesetzlichen Erbfolge nicht oder nur unzureichend berücksichtigt.

Die Konsequenzen fehlender testamentarischer Regelung können erheblich sein: Der nicht verheiratete Lebenspartner geht vollständig leer aus, unabhängig von der Dauer der Beziehung und der wirtschaftlichen Verflechtung. Kinder aus erster Ehe erben neben dem überlebenden Ehegatten und können diesen in seiner wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit erheblich einschränken. Einzelne Kinder, die den Erblasser faktisch versorgt haben, erhalten keinen höheren Anteil als solche, die kaum Kontakt hatten. Bestimmte Personen, die der Erblasser ausdrücklich bedenken wollte, erhalten nichts.

Die Kenntnis der gesetzlichen Erbfolge ist der Ausgangspunkt jeder erbrechtlichen Beratung: Sie zeigt, was ohne Testament gilt, und macht damit deutlich, wo Gestaltungsbedarf besteht. Die Kanzlei legt im Beratungsgespräch transparent dar, welche Ergebnisse die gesetzliche Erbfolge im konkreten Einzelfall produzieren würde, und entwickelt auf dieser Grundlage eine individuell abgestimmte letztwillige Verfügung.

Typische Mandantensituationen

Wenn Sie wissen wollen, wer nach der gesetzlichen Erbfolge Ihr Erbe ist

Viele Menschen sind unsicher, was nach ihrem Tod mit ihrem Vermögen geschieht, wenn kein Testament vorhanden ist. Die Frage lässt sich nicht ohne Kenntnis der familiären Situation beantworten: Wer ist verheiratet oder eingetragener Lebenspartner? Welche Kinder sind vorhanden — eheliche, nichteheliche, adoptierte, Stiefkinder? Welcher Güterstand gilt in der Ehe? Leben Eltern oder Geschwister noch? Die Kanzlei ermittelt die gesetzliche Erbfolge vollständig und legt dar, welche Personen in welcher Höhe erben würden.

Wenn Sie nach dem Tod eines Angehörigen Ihr Erbrecht klären wollen

Im Erbfall entsteht häufig Unklarheit darüber, wer tatsächlich Erbe ist — insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, wenn Verwandtschaftsverhältnisse komplex sind oder wenn Erbschaftsausschlagungen anderer Erben die Erbfolge verändert haben. Die Kanzlei ermittelt die gesetzliche Erbfolge auf der Grundlage aller relevanten Unterlagen, klärt die Erbquoten und vertritt die Interessen der gesetzlichen Erben gegenüber Nachlassgericht, Banken, Grundbuchamt und sonstigen Dritten.

Wenn die gesetzliche Erbfolge zu einem Ergebnis führt, das Sie ändern wollen

Wer feststellt, dass die gesetzliche Erbfolge in seinem Fall zu einem unerwünschten Ergebnis führt — sei es, weil der Lebenspartner nichts erben würde, weil bestimmte Kinder bevorzugt oder bestimmte Personen ausgeschlossen werden sollen, oder weil steuerliche Optimierungsmöglichkeiten nicht genutzt werden —, hat Handlungsbedarf. Die Kanzlei erarbeitet eine testamentarische Regelung, die die gesetzliche Erbfolge in dem gewünschten Maß korrigiert und rechtlich dauerhaft Bestand hat.

Wenn Streit darüber besteht, wer gesetzlicher Erbe ist

Die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge kann in komplexen Familienkonstellationen streitig sein — insbesondere wenn Abstammungsverhältnisse ungeklärt sind, wenn Erbausschlagungen die Erbfolge verschieben oder wenn die Wirksamkeit einer früheren letztwilligen Verfügung in Frage steht. Die Kanzlei klärt streitige Erbfolgesituationen rechtlich, veranlasst die Einholung des Erbscheins und setzt die Rechte der gesetzlichen Erben notfalls gerichtlich durch.

Die gesetzliche Erbfolge im Überblick

Das System der Erbordnungen (§§ 1924 ff. BGB)

Die gesetzliche Erbfolge ist nach dem Parentelsystem aufgebaut: Erben werden in Ordnungen zusammengefasst, wobei Erben einer höheren Ordnung solche einer niedrigeren vollständig ausschließen. Innerhalb einer Ordnung erben die näheren Verwandten vor den entfernteren; stirbt ein Verwandter vor dem Erblasser, treten an seine Stelle seine eigenen Abkömmlinge (Eintrittsrecht).

Erbordnung

Erben

Erbberechtigung

1. Ordnung (§ 1924 BGB)

Kinder und deren Abkömmlinge

Schließen alle nachgeordneten Erben aus; Kinder erben zu gleichen Teilen

2. Ordnung (§ 1925 BGB)

Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen)

Nur erbberechtigt, wenn keine Erben 1. Ordnung vorhanden

3. Ordnung (§ 1926 BGB)

Großeltern und deren Abkömmlinge

Nur erberechtigt, wenn keine Erben 1. und 2. Ordnung vorhanden

4. Ordnung (§ 1928 BGB)

Urgroßeltern und deren Abkömmlinge

Subsidiär; in der Praxis selten relevant

Fiskuserbrecht (§ 1936 BGB)

Bundesland als gesetzlicher Erbe

50 %

Das Eintrittsrecht innerhalb der Erbordnungen

Stirbt ein Verwandter der berufenen Ordnung vor dem Erblasser, rücken seine eigenen Abkömmlinge an seine Stelle (Eintrittsrecht, § 1924 Abs. 3 BGB). Hinterlässt ein Erblasser beispielsweise zwei Kinder, von denen eines vor ihm verstorben ist, tritt das vorverstorbene Kind nicht einfach aus der Erbfolge aus: Sein Erbteil fällt seinen eigenen Kindern (den Enkeln des Erblassers) zu, die gemeinsam den Anteil ihres vorverstorbenen Elternteils erben. Dieses Eintrittsrecht gilt in jeder Ordnung und kann die Erbfolge erheblich komplizieren, wenn mehrere Erben vorverstorben sind.

Das Ehegattenerbrecht (§§ 1931, 1371 BGB)

Der überlebende Ehegatte nimmt eine rechtlich eigenständige Stellung ein: Er erbt nicht als Verwandter innerhalb einer Erbordnung, sondern neben den Verwandten des Erblassers. Sein gesetzlicher Erbteil beträgt neben Erben erster Ordnung (Kindern) ein Viertel, neben Erben zweiter Ordnung (Eltern, Geschwistern) die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 BGB). Leben weder Verwandte erster noch zweiter Ordnung, erbt der Ehegatte allein.

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel — unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Dieser pauschale Zugewinnausgleich durch erhöhten Erbteil hat steuerrechtliche Konsequenzen: Der erhöhte Erbteil unterliegt der Erbschaftsteuer, während ein güterrechtlich abgewickelter Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG steuerfrei wäre. Diese Differenzierung ist bei der Nachlassplanung zu berücksichtigen.

Konstellation

Erbteil des Ehegatten (Zugewinngemeinschaft)

Ehegatte + 1 Kind

Ehegatte: 1/2 (1/4 + pauschaler Zugewinn 1/4); Kind: 1/2

Ehegatte + 2 Kinder

Ehegatte: 1/2; Kinder je 1/4

Ehegatte + 3 Kinder

Ehegatte: 1/2; Kinder je 1/6

Ehegatte + Eltern (keine Kinder)

Ehegatte: 3/4; Eltern je 1/8

Ehegatte + Geschwister (keine Kinder, Eltern vorverstorben)

Ehegatte: 3/4; Geschwister 1/4

Ehegatte allein (keine Verwandten 1.–2. Ordnung)

Ehegatte: alleiniger Erbe

Nichteheliche Kinder und Adoptivkinder

Nichteheliche Kinder sind seit der Kindschaftsrechtsreform von 1998 erbrechtlich vollständig gleichgestellt; sie erben nach ihrem Vater wie eheliche Kinder (§ 1924 BGB). Für vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder gelten allerdings Übergangsregelungen, die in bestimmten Konstellationen die Erbfolge nach dem Vater ausschließen können. Vollständig adoptierte Kinder (Volladoption) sind den leiblichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt; sie verlieren gleichzeitig ihr Erbrecht nach ihren leiblichen Eltern. Bei der Minderjährigenadoption sind die Rechtsfolgen abweichend; die Stiefkindadoption ist ein in der Praxis häufiger Anwendungsfall.

Eingetragene Lebenspartner

Eingetragene Lebenspartner sind nach § 10 Abs. 1 LPartG den Ehegatten erbrechtlich vollständig gleichgestellt. Sie erben neben Verwandten erster Ordnung ein Viertel des Nachlasses, neben Verwandten zweiter Ordnung die Hälfte; im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich ihr Anteil um das pauschale Viertel nach § 1371 BGB. Nicht eingetragene Lebensgemeinschaften — also Paare, die weder geheiratet noch eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben — haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen gegenseitigen Erbanspruch.

Erbrecht des Fiskus (§ 1936 BGB)

Sind weder Verwandte noch ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner als Erben vorhanden, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen; er haftet für Nachlassverbindlichkeiten jedoch nur mit dem Nachlass. Das Fiskuserbrecht tritt auch dann ein, wenn alle berufenen Verwandten die Erbschaft ausgeschlagen haben. In der Praxis sichert der Fiskus den Nachlass durch Bestellung eines Nachlasspflegers, der den Nachlass bis zur endgültigen Klärung der Erbfolge verwaltet.

So gehen wir vor

Vollständige Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge

Die Ermittlung der gesetzlichen Erbfolge im Einzelfall erfordert die vollständige Erfassung aller erbrechtlich relevanten Verhältnisse: Wer sind die lebenden Verwandten des Erblassers in welchem Verwandtschaftsgrad? Welche Verwandten sind vorverstorben und haben Abkömmlinge hinterlassen? Welcher Güterstand bestand in der Ehe? Gibt es nichteheliche Kinder, Adoptivkinder oder Stiefkinder? Sind Erbschaftsausschlagungen erklärt worden? Auf dieser Grundlage wird die gesetzliche Erbfolge vollständig und korrekt ermittelt.

Darstellung der Konsequenzen und Gestaltungsbedarf

Die ermittelte gesetzliche Erbfolge wird dem Mandanten transparent dargelegt — einschließlich der steuerrechtlichen Konsequenzen, der Entstehung von Erbengemeinschaften und der wirtschaftlichen Auswirkungen auf die beteiligten Personen. Auf dieser Grundlage wird gemeinsam erörtert, ob und in welchem Umfang die gesetzliche Erbfolge durch eine letztwillige Verfügung korrigiert werden sollte. Die Kanzlei zeigt die Gestaltungsoptionen auf und erarbeitet auf Wunsch unmittelbar die entsprechende testamentarische Regelung.

Ermittlung und Durchsetzung im Erbfall

Ist der Erbfall bereits eingetreten, ermittelt die Kanzlei die gesetzliche Erbfolge anhand der vorhandenen Unterlagen — Personenstandsurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile, Adoptionsbeschlüsse — und koordiniert die Beantragung des Erbscheins beim Nachlassgericht. Sie vertritt die Interessen der gesetzlichen Erben gegenüber Banken, Grundbuchamt, Versicherungen und sonstigen Dritten und begleitet die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, soweit mehrere gesetzliche Erben vorhanden sind.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebliche Normen

BGB: § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge), § 1924 (Erben erster Ordnung: Abkömmlinge), § 1925 (Erben zweiter Ordnung: Eltern und deren Abkömmlinge), § 1926 (Erben dritter Ordnung: Großeltern und deren Abkömmlinge), § 1928 (Erben vierter Ordnung), § 1930 (Ausschluss durch vorrangige Ordnung), § 1931 (Erbrecht des Ehegatten), § 1936 (Erbrecht des Fiskus), § 1371 (pauschaler Zugewinnausgleich durch erhöhten Erbteil), § 1944 (Ausschlagungsfrist), § 1945 (Form der Ausschlagung), §§ 1960 ff. (Nachlasspflege). — LPartG: § 10 (Erbrecht des eingetragenen Lebenspartners). — ErbStG: § 5 (Zugewinnausgleich und Erbschaftsteuer). — FamFG: §§ 342 ff. (Erbscheinverfahren).

Besondere praktische Bedeutung hat die Frage, ob der Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütertrennung gelebt hat. Im Güterstand der Gütertrennung erhöht sich der Erbteil des Ehegatten neben einem Kind auf ein Viertel plus ein weiteres Viertel (also insgesamt ein Halb, wenn ein Kind vorhanden ist) — für jedes weitere Kind erhöht sich der Anteil des Ehegatten um ein weiteres Viertel, bis maximal zur Hälfte. Lebte der Erblasser im Güterstand der Gütertrennung und sind zwei oder mehr Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte neben den Kindern zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4 BGB).

Im Güterstand der Gütergemeinschaft gelten nach § 1482 BGB besondere Regelungen für den Erbfall: Das Gesamtgut der Gütergemeinschaft wird bei Tod eines Ehegatten auseinandergesetzt; der überlebende Ehegatte und die Erben des Verstorbenen werden Miteigentümer am Gesamtgut. Diese Konstellation ist rechtlich besonders komplex und erfordert in jedem Einzelfall eine genaue Analyse der güterrechtlichen Verhältnisse.

Häufige Missverständnisse und Risiken

Vorsicht: Lebenspartner erbt nichts — ohne Trauschein kein Erbrecht

Nicht verheiratete Lebenspartner haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erbanspruch — unabhängig davon, wie lange die Beziehung bestanden hat, wie eng die wirtschaftliche Verflechtung war und ob gemeinsame Kinder vorhanden sind. Wer seinen Lebensgefährten absichern will, muss dies ausdrücklich testamentarisch regeln. Ohne Testament erbt der Lebenspartner nicht; stattdessen erben die Verwandten des Erblassers nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Vorsicht: Kinder aus früherer Ehe erben neben dem Überlebenden

In Zweitehen mit Kindern aus erster Ehe erben die Kinder aus erster Ehe neben dem überlebenden Ehegatten der zweiten Ehe. Ohne Testament erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte fällt an alle Kinder — einschließlich derjenigen aus der ersten Ehe — zu gleichen Teilen. Das kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte die gemeinsam genutzte Immobilie nur dann behalten kann, wenn er die Kinder aus erster Ehe auszahlt. Ohne testamentarische Absicherung ist der überlebende Ehegatte dieser Situation schutzlos ausgeliefert.

Vorsicht: Stiefkinder erben nach gesetzlicher Erbfolge nichts

Stiefkinder — Kinder des Ehegatten aus einer früheren Beziehung — erben nach der gesetzlichen Erbfolge des Stiefelternteils nichts. Sie sind erbrechtlich Fremde, solange keine Adoption erfolgt ist. Wer seine Stiefkinder bedacht sehen möchte, muss dies im Testament ausdrücklich regeln. Umgekehrt erben sie nach ihrem leiblichen Elternteil, selbst wenn dieser kaum Kontakt zu ihnen hatte.

Vorsicht: Gesetzliche Erbfolge erzeugt Erbgemeinschaften

Hinterlässt ein Erblasser mehrere Kinder, entsteht kraft Gesetzes eine Erbengemeinschaft. Diese kann über Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verfügen; kein Miterbe kann allein über Immobilien, Bankkonten oder andere Vermögenswerte verfügen. Erbengemeinschaften ohne klare testamentarische Zuweisung der Nachlassgegenstände führen häufig zu Blockaden, Streit und wirtschaftlichen Verlusten. Eine Teilungsanordnung im Testament oder eine gezielte Erbeinsetzung einzelner Erben für bestimmte Gegenstände kann diese Probleme vermeiden.

Vorsicht: Steuerliche Nachteile der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge ist steuerrechtlich nicht optimiert. Beim Berliner Testament nutzt sie die Freibeträge der Kinder beim ersten Erbfall nicht aus; ohne Testament gibt es kein Berliner Testament und die Kinder erben sofort neben dem Ehegatten. Persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG werden durch eine unkontrollierte Verteilung des Nachlasses möglicherweise nicht vollständig ausgeschöpft. Eine testamentarische Regelung ermöglicht die gezielte Ausnutzung aller verfügbaren Freibeträge.

Kontaktaufnahme

Die gesetzliche Erbfolge bildet die individuelle Lebenssituation in den meisten Fällen nicht zutreffend ab. Sie ist der Ausgangspunkt — nicht das Ziel — erbrechtlicher Gestaltung. Wer die gesetzliche Erbfolge kennt, weiß, was ohne Testament gilt, und kann gezielt entscheiden, ob und wie er sie durch eine letztwillige Verfügung abändern will.

Die Kanzlei ermittelt die gesetzliche Erbfolge in Ihrer individuellen Situation vollständig und transparent, legt deren rechtliche und steuerliche Konsequenzen dar und erarbeitet auf dieser Grundlage — soweit gewünscht — eine maßgeschneiderte testamentarische Regelung. Soweit eine notarielle Beurkundung erforderlich oder sachgerecht ist, erfolgt diese unmittelbar aus dem verbundenen Notariat.

FAQ

Häufige Fragen zur gesetzlichen Erbfolge

Ohne Testament tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB ein. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers — Kinder, und bei deren Vorversterben die Enkel. Der Ehegatte erbt neben den Kindern die Hälfte des Nachlasses (im Güterstand der Zugewinngemeinschaft); die andere Hälfte geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Sind keine Kinder vorhanden, erben Eltern und Geschwister neben dem Ehegatten.

Nein. Nicht verheiratete Lebenspartner haben nach der gesetzlichen Erbfolge keinen Erbanspruch. Nur Ehegatten und eingetragene Lebenspartner sind nach den §§ 1931 BGB und 10 LPartG erbberechtigt. Ein nicht verheirateter Lebenspartner muss testamentarisch bedacht werden; ohne Testament geht er vollständig leer aus und stattdessen erben die Verwandten des Erblassers.

Der Erbteil des Ehegatten richtet sich nach dem vorhandenen Verwandtenkreis und dem Güterstand. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der Ehegatte neben Kindern die Hälfte des Nachlasses (ein Viertel gesetzlicher Erbteil plus ein Viertel pauschaler Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 1 BGB), neben Eltern und Geschwistern drei Viertel. Sind keine Verwandten erster oder zweiter Ordnung vorhanden, erbt der Ehegatte allein.

Nein. Stiefkinder — Kinder des Ehegatten aus einer früheren Beziehung — haben nach der gesetzlichen Erbfolge des Stiefelternteils kein Erbrecht, solange sie nicht adoptiert wurden. Sie sind erbrechtlich Dritte. Nur durch Testament oder durch Adoption können Stiefkinder erbrechtlich berücksichtigt werden.

Schlagen alle berufenen Verwandten und der Ehegatte die Erbschaft aus, fällt der Nachlass an das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte (Fiskuserbrecht, § 1936 BGB). Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen und haftet für Nachlassverbindlichkeiten mit dem Nachlass. In diesem Fall wird regelmäßig ein Nachlasspfleger bestellt, der den Nachlass sichert und abwickelt.

Ja. Kinder aus früheren Beziehungen erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben dem überlebenden Ehegatten. Hinterlässt der Erblasser Kinder aus erster Ehe und einen zweiten Ehegatten, erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte teilen sich alle Kinder — einschließlich der aus erster Ehe — zu gleichen Teilen. Ohne testamentarische Regelung hat der überlebende Ehegatte keinen Schutz gegen Herausgabeforderungen der Kinder aus erster Ehe.

Ja, soweit es um die eigentliche Erbfolge geht. Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge in vollem Umfang abweichen. Allerdings können nahe Angehörige — Kinder, Ehegatten, Eltern — nicht vollständig enterbt werden: Sie behalten stets ihren gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB, der die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt und als Geldanspruch gegen die Erben gerichtet ist.

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