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Notarin

Beurkundung, Beglaubigung und notarielle Beratung aus einer Hand.

I. Die Notare im Erbrecht — strukturelle Besonderheit

Die Verbindung von erbrechtlicher Spezialisierung und notarieller Kompetenz

Die anwaltliche Spezialisierung der Notarin auf das Erbrecht prägt nicht nur die anwaltliche Beratung, sondern auch die notarielle Beurkundung: Wer täglich mit letztwilligen Verfügungen, Pflichtteilsgestaltungen, Schenkungsstrategien und erbschaftsteuerlichen Fragen befasst ist, bringt in das Beurkundungsgespräch eine inhaltliche Tiefe mit, die aus der täglichen Auseinandersetzung mit genau diesen Rechtsfragen entsteht. Das ist keine Frage der Befähigung — die notarielle Qualifikation setzt eine umfassende Rechtskenntnis in allen Rechtsgebieten voraus —, sondern eine Frage des fachlichen Fokus: Spezialisierung schärft den Blick für die Konstellationen, Risiken und Gestaltungsoptionen, die in einem bestimmten Rechtsgebiet regelmäßig begegnen.

Die Belehrungspflicht der Notarin nach § 17 BeurkG verlangt nicht nur die formale Aufklärung über den Erklärungsinhalt, sondern eine substanzielle Unterrichtung über die rechtlichen Folgen — im Erbrecht also über Pflichtteilsrisiken, Steuerklassen, Bindungswirkungen wechselbezüglicher Verfügungen und Auslegungsrisiken laienhafter Formulierungen. Hinzu kommt in dieser Kanzlei ein struktureller Vorteil: Die Notarin, die das Testament beurkundet, hat die Gestaltung zuvor mit dem Kenntnisstand der Fachanwältin für Erbrecht mit der Mandantin oder dem Mandanten erarbeitet. Fachanwaltliche Beratung und notarielle Beurkundung liegen in einer Hand. Es gibt keinen Informationsverlust zwischen Konzeption und Urkundserrichtung, keine Übergabe an eine externe Urkundsperson.

Keine Doppelrolle — sondern zwei Funktionen in einer Person

Die Verbindung von Anwältin und Notarin ist in Deutschland gesetzlich geregelt (§ 3 Abs. 2 BNotO: Anwaltsnotar). Die Notarin ist in ihrer notariellen Tätigkeit streng neutral und unabhängig — sie vertritt keine Partei, sondern beurkundet den übereinstimmenden Willen der Beteiligten. Für die erbrechtliche Beratung als Rechtsanwältin gilt demgegenüber das Mandatsverhältnis. Beide Funktionen sind institutionell getrennt; ihre Verbindung in einer Person schafft keine Interessenkonflikte, sondern sichert die inhaltliche Kohärenz zwischen Beratungsleistung und Urkundserrichtung.

Notarielle Leistungen im Erbrecht

Die notariellen Leistungen der Kanzlei im Erbrecht gliedern sich nach dem zeitlichen Schwerpunkt des Beurkundungsbedürfnisses: Vor dem Erbfall steht die gestaltende Tätigkeit — die Errichtung letztwilliger Verfügungen und die strukturierte Vermögensnachfolge zu Lebzeiten. Nach dem Erbfall tritt die abwickelnde Tätigkeit hinzu — die Ausstellung von Erbscheinen und Nachlasszeugnissen, die Beurkundung von Erbauseinandersetzungen und der grundbuchmäßige Vollzug. Beide Phasen erfordern dieselbe erbrechtliche Sachkenntnis; sie unterscheiden sich in ihrer Funktion, nicht in ihrer Komplexität.

Vor dem Erbfall: Gestaltung und Vermögensnachfolge

Die erbrechtliche Gestaltung beginnt zu Lebzeiten des Erblassers. Wer seinen Nachlass regeln will, hat zwei grundsätzlich verschiedene Instrumente zur Verfügung: die letztwillige Verfügung, die erst mit dem Tod wirksam wird, und die lebzeitige Vermögensübertragung, die schon zu Lebzeiten vollzogen wird und den Nachlass durch gezielte Vorverlagerung von Vermögensübertragungen gestaltet. Das Notariat beurkundet beides und koordiniert im erbrechtlichen und steuerrechtlichen Gesamtzusammenhang.

Öffentliches Testament (§ 2232 BGB)

Errichtung durch mündliche Erklärung oder Übergabe einer Schrift vor der Notarin; Vorlesung, Genehmigung und Unterzeichnung nach BeurkG; automatische Meldung ans Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer; amtliche Verwahrung beim Amtsgericht. Formfehler sind strukturell ausgeschlossen; die Testierfähigkeit wird dokumentiert.

Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff. BGB)

Beurkundung des gemeinsamen letzten Willens der Ehegatten; Ausgestaltung wechselbezüglicher Verfügungen und deren Bindungswirkung nach § 2271 BGB; steuerrechtliche Abstimmung des Berliner Testaments; Gestaltung von Pflichtteilsstrafklauseln und (Voraus-)vermächtnissen zur Freibetragsoptimierung.

Erbvertrag (§§ 2274 ff. BGB)

Notariell beurkundeter Vertrag mit bindenden letztwilligen Verfügungen; einziges Instrument vertraglicher Erbbindung außerhalb der Ehe, insbesondere für nichteheliche Lebenspartner und Unternehmensnachfolger; Gestaltung von Rücktrittsrechten, Anpassungsklauseln und Pflichtteilsverzichten der Vertragserben.

Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (§§ 2346 ff. BGB)

Beurkundung des vertraglichen Pflichtteils- oder Erbverzichts; häufig eingesetzt zur Reduzierung des Pflichtteilsrisikos im Rahmen von Schenkungsgestaltungen und Unternehmensnachfolgen; Abstimmung mit der Gesamtstruktur der Nachlassplanung erforderlich.

Neben den letztwilligen Verfügungen bildet die vorweggenommene Erbfolge einen eigenständigen und oft unterschätzten Schwerpunkt notarieller Beurkundungstätigkeit im Erbrecht. Sie bezeichnet die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten — nicht als Schenkung im zivilrechtlichen Wortsinn, sondern als planmäßige Vorverlagerung der Nachlassverteilung mit erbrechtlicher und steuerrechtlicher Wirkung.

Die Vermögensnachfolge zu Lebzeiten ist kein Ersatz für das Testament, sondern dessen notwendige Ergänzung: Das Testament regelt, was im Zeitpunkt des Todes noch vorhanden ist. Die vorweggenommene Erbfolge bestimmt, was bis dahin bereits übertragen wurde — und unter welchen Bedingungen, mit welchen Schutzrechten des Übertragenden und mit welcher steuerrechtlichen Wirkung. Die Freibeträge des § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung; ein Vermögen, das schrittweise übertragen wird, kann in mehreren Zyklen steuerfrei auf die nächste Generation übergehen. Diese Möglichkeit verfällt, wenn mit der Planung zu spät begonnen wird.

Schenkungsvertrag ggf. mit Nießbrauchsvorbehalt (§§ 516, 1030 BGB)

Übertragung von Grundstücken oder Gesellschaftsanteilen unter Vorbehalt des lebenslangen Nießbrauchs; der Übertragende behält wirtschaftliche Nutzung und Einnahmen; der steuerliche Schenkungswert wird durch den kapitalisierten Nießbrauchswert gemindert.

Schenkungsvertrag mit Wohnrecht (§ 1093 BGB)

Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt eines lebenslangen dinglichen Wohnrechts; häufig bei der Übertragung des Familienheims an Kinder; steuerliche Wertminderung durch den kapitalisierten Wohnrechtswert; Eintragung im Grundbuch als beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

Rückforderungsklauseln

Vertragliche Rückforderungsrechte für den Fall der Insolvenz des Beschenkten, der Zwangsvollstreckung in den übertragenen Gegenstand, des Vorversterbens des Beschenkten ohne eigene Abkömmlinge oder der Scheidung des Beschenkten; sichern das übertragene Vermögen vor dem Zugriff Dritter und gewährleisten die Rückkehr an den Übertragenden oder dessen Erben.

Auflage und Gleichstellungsgeld (§§ 525 ff. BGB)

Auflage zugunsten anderer Abkömmlinge als Ausgleich für die Übertragung; Festlegung von Anrechnungsbeträgen auf den Pflichtteil oder künftigen Erbteil nach §§ 2315, 2316 BGB; Abstimmung mit dem Gesamtgestaltungskonzept zur Vermeidung von Ausgleichsansprüchen im Erbfall.

Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Beurkundung der Anteilsübertragung nach § 15 GmbHG; Abstimmung des Gesellschaftsvertrags auf die Nachfolgesituation; Prüfung der Verschonungsvoraussetzungen nach §§ 13a, 13b ErbStG; Koordination von Behaltensfristen und Lohnsummenregelungen mit der gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel.

Nach dem Erbfall: Abwicklung und Vollzug

Mit dem Erbfall tritt ein anderes Beurkundungsbedürfnis in den Vordergrund: Die Erbfolge muss gegenüber Dritten nachgewiesen, der Nachlass muss auseinandergesetzt und Nachlassgegenstände müssen rechtswirksam übertragen werden. Die Notarin stellt die hierfür erforderlichen Legitimationsurkunden aus, beurkundet Auseinandersetzungsvereinbarungen und übernimmt den Vollzug gegenüber Grundbuchamt und Registern.

Notarielles Nachlasszeugnis (§§ 36, 37 GNotKG)

Notariell errichtete Urkunde über die Erbfolge als Alternative zum gerichtlichen Erbschein; in der Regel schneller verfügbar, da kein gerichtliches Verfahren erforderlich; von Banken und Grundbuchamt weitgehend anerkannt, wenn ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag vorliegt und die Erbfolge daraus klar hervorgeht (§ 35 Abs. 1 GBO).

Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO)

Ausstellung des ENZ für Erbfälle mit Bezug zu anderen EU-Mitgliedstaaten; wird in allen EU-Mitgliedstaaten ohne Legalisation anerkannt (Art. 69 EuErbVO); ermöglicht den Nachweis der Erbberechtigung gegenüber ausländischen Banken, Grundbuchämtern und Gesellschaftsregistern.

Erbauseinandersetzungsvertrag (§§ 2042 ff. BGB)

Notarielle Beurkundung der Auseinandersetzungsvereinbarung der Erbengemeinschaft, soweit Grundstücke oder Gesellschaftsanteile zu übertragen sind; Übertragung einzelner Nachlassgegenstände auf einzelne Miterben; Ausgleichszahlungen und Anrechnungsvereinbarungen; Grundbuchvollzug.

Ausschlagung der Erbschaft (§ 1945 BGB)

Beglaubigung der Ausschlagungserklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB); eine notariell beglaubigte Erklärung kann dem Nachlassgericht auch per Post übermittelt werden, ohne dass persönliches Erscheinen vor Gericht erforderlich ist.

Grundbuchvollzug nach dem Erbfall

Beantragung der Grundbuchberichtigung nach § 82 GBO; Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO; Übertragung von Nachlassgrundstücken im Rahmen der Erbauseinandersetzung; Nutzung der zweijährigen Kostenfreiheit nach § 3 Nr. 3 GNotKG.

II. Notarielle Tätigkeiten außerhalb des Erbrechts

Die Notarin ist natürlich nicht auf erbrechtliche Beurkundungen beschränkt. Sie nimmt das vollständige Spektrum notarieller Tätigkeiten wahr, das das deutsche Notarrecht vorsieht — von der Grundstücksübertragung über die Gesellschaftsgründung bis zur Beglaubigung einer Vollmacht für ausländische Behörden.

Beurkundungen und Beglaubigungen

Die notarielle Beurkundung (§§ 6 ff. BeurkG) und die notarielle Beglaubigung (§ 129 BGB) sind die beiden Grundformen notarieller Tätigkeit. Die Beurkundung erfasst den gesamten Inhalt eines Rechtsgeschäfts: Die Notarin prüft die Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten, liest die Niederschrift vor, klärt über rechtliche Folgen auf und unterzeichnet gemeinsam mit den Beteiligten (§§ 10, 13, 17 BeurkG). Die Beglaubigung bescheinigt demgegenüber nur die Echtheit einer Unterschrift oder die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original — ohne inhaltliche Prüfung des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts.

Beglaubigungen sind in einer Vielzahl von Verfahren gesetzlich vorgeschrieben oder praktisch erforderlich: für Handelsregisteranmeldungen (§ 12 HGB), Grundbuchanträge (§ 29 GBO), Erbausschlagungserklärungen (§ 1945 Abs. 1 BGB), Vollmachten für ausländische Behörden und Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen. Für letzteren Zweck stellt die Notarin Apostillen nach dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 aus, die die Urkunde in allen Vertragsstaaten ohne weitere Legalisation anerkennungsfähig machen. Auch beglaubigte Abschriften und Ausfertigungen notarieller Urkunden — etwa beglaubigte Ausfertigungen eines Testaments mit Eröffnungsprotokoll für das Grundbuchamt — werden von der Notarin erteilt.

Ehe- und Familienrecht

Im Ehe- und Familienrecht schreibt das Gesetz für eine Reihe von Vereinbarungen die notarielle Form vor, um die Beteiligten vor übereilten Entscheidungen zu schützen und eine sachkundige Belehrung sicherzustellen. Eheverträge über den Güterstand — etwa der Ausschluss des gesetzlichen Zugewinnausgleichs (§ 1408 BGB) oder die Vereinbarung der Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB) — bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 1410 BGB). Gleiches gilt für nachträgliche Änderungen des Güterstands und für die Vereinbarung eines Zugewinnausgleichs außerhalb der Scheidung.

Scheidungsfolgenvereinbarungen über den Versorgungsausgleich, nachehelichen Unterhalt und die Aufteilung des gemeinsamen Immobilienvermögens bedürfen der notariellen Beurkundung, soweit sie nicht im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokolliert werden (§§ 1378 Abs. 3, 1585c BGB). Die Notarin beurkundet ferner Adoptionsanträge (§ 1752 BGB), Sorgerechtserklärungen nicht miteinander verheirateter Eltern (§ 1626a BGB) sowie Vaterschaftsanerkennungen (§ 1597 BGB). Diese familienrechtlichen Beurkundungen stehen in engem Bezug zur erbrechtlichen Stellung der Beteiligten — ein Zusammenhang, den die Notarin aufgrund ihrer erbrechtlichen Spezialisierung in der Beratung unmittelbar einbeziehen kann.

Immobilienkaufverträge

Der Immobilienkaufvertrag gehört zu den praktisch und wirtschaftlich bedeutendsten Bereichen notarieller Tätigkeit. Nach § 311b BGB bedarf jeder Vertrag, durch den sich eine Partei zur Übertragung oder zum Erwerb von Grundeigentum verpflichtet, der notariellen Beurkundung. Die gesetzliche Form dient nicht lediglich der Dokumentation des Geschäfts, sondern dem Schutz der Beteiligten vor rechtlichen und wirtschaftlichen Fehlentscheidungen bei regelmäßig erheblichem Vermögenswert.

Die notarielle Tätigkeit beschränkt sich dabei nicht auf die Protokollierung des Parteiwillens. Die Notarin hat nach § 17 BeurkG die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren, auf rechtliche Risiken hinzuweisen und für eine ausgewogene Vertragsgestaltung zu sorgen. Dies betrifft insbesondere Regelungen zur Kaufpreisfälligkeit, zur Lastenfreistellung, zu Gewährleistungsausschlüssen, zu bestehenden Dienstbarkeiten oder Nießbrauchsrechten sowie zum Besitz-, Nutzen- und Lastenübergang.

Vor der Beurkundung erstellt die Notarin einen individuell abgestimmten Vertragsentwurf und prüft die grundbuchrechtliche Ausgangslage. Hierzu gehören insbesondere die Einsichtnahme in das Grundbuch, die Prüfung eingetragener Belastungen sowie die Abstimmung mit finanzierenden Kreditinstituten. Bei Bedarf werden Vorkaufsrechte, Genehmigungserfordernisse oder bestehende Teilungserklärungen berücksichtigt.

Nach der Beurkundung übernimmt das Notariat den vollständigen Vollzug des Kaufvertrags. Dazu zählen insbesondere die Eintragung der Auflassungsvormerkung zur Sicherung des Erwerbers, die Einholung von Löschungsunterlagen für bestehende Grundpfandrechte, die Mitteilung an Finanzamt und Behörden sowie die Überwachung der Voraussetzungen für die Kaufpreisfälligkeit. Erst wenn die vertraglich vereinbarten Sicherungsvoraussetzungen vorliegen, wird die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer erteilt. Nach Kaufpreiszahlung erfolgt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Auch angrenzende Gestaltungen gehören zur notariellen Praxis im Immobilienrecht, etwa Schenkungen von Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, Übertragungen innerhalb der Familie, die Bestellung von Wohnrechten und Nießbrauchsrechten, Grundstücksteilungen, Bauträgerverträge sowie die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

Die notarielle Begleitung gewährleistet damit nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Form, sondern die rechtliche und tatsächliche Durchführung des gesamten Immobiliengeschäfts bis zum Vollzug im Grundbuch.

Gesellschafts- und Umwandlungsrecht

Die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bedarf der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (§ 2 GmbHG). Gleiches gilt für Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen sowie die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen (§ 15 Abs. 3 GmbHG). Für die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ist nach §§ 23, 280 AktG ebenfalls die notarielle Beurkundung der Satzung erforderlich. Die Notarin beurkundet Anteilsübertragungsverträge, beurkundungspflichtige Gesellschafterbeschlüsse sowie die für den Handelsregistervollzug erforderlichen Anmeldungen nach § 12 HGB und übernimmt die Einreichung beim Registergericht.

Im Umwandlungsrecht — Verschmelzung, Spaltung, Formwechsel und Vermögensübertragung nach dem UmwG — bedürfen Umwandlungsverträge und -beschlüsse der notariellen Beurkundung (§§ 6, 13, 125, 176 UmwG). Die Notarin begleitet den gesamten Registervollzug und koordiniert die erforderlichen Anmeldungen. Für Mandanten, die im Rahmen der Unternehmensnachfolge Gesellschaftsanteile zu Lebzeiten übertragen oder gesellschaftsvertragliche Regelungen an eine erbrechtliche Nachfolgeplanung anpassen, verbinden sich gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Beurkundungserfordernisse unmittelbar — ein Zusammenhang, den die Notarin aufgrund ihrer Spezialisierung ohne Schnittstellen abdeckt.

Erbrecht und Nachfolgeplanung

Außerhalb der im vorherigen Abschnitt dargestellten erbrechtlichen Kernleistungen beurkundet die Notarin auch erbrechtlich relevante Vereinbarungen, die nicht unmittelbar der letztwilligen Verfügung oder der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten zuzuordnen sind. Dazu gehören Erbauseinandersetzungsverträge zwischen Miterben, die der notariellen Form bedürfen, soweit Grundstücke oder Gesellschaftsanteile zu übertragen sind, sowie Pflichtteilsverzichtsverträge (§§ 2346 ff. BGB), die im Rahmen familiärer Einigungen oder als Bestandteil eines Gesamtkonzepts zur Nachlassgestaltung abgeschlossen werden. Auch die Ausstellung notarieller Nachlasszeugnisse als Alternative zum gerichtlichen Erbscheinverfahren und die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses (Art. 62 ff. EuErbVO) für grenzüberschreitende Erbfälle gehören zu diesem Bereich.

Die Nachfolgeplanung für Unternehmer erfordert regelmäßig die Koordination mehrerer Beurkundungsebenen: die Anpassung des Gesellschaftsvertrags an die Nachfolgesituation, die Übertragung von Geschäftsanteilen mit den steuerrechtlich gebotenen Gestaltungen, die Errichtung oder Aktualisierung letztwilliger Verfügungen und — soweit erforderlich — den Abschluss von Erbverzichtsverträgen mit nicht nachfolgeberechtigten Abkömmlingen. Diese Vorgänge können in der Kanzlei ohne Medienwechsel und ohne Einbindung externer Notare vollständig beurkundet werden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Vorsorgevollmacht ermöglicht es, für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit eine Vertrauensperson zu bevollmächtigen, die ohne gerichtliche Betreuung rechtlich handlungsfähig bleibt. Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht entfaltet volle Wirkung gegenüber Banken, Behörden und — soweit Grundstücksverfügungen vom Vollmachtumfang erfasst sind — dem Grundbuchamt (§ 29 GBO). Eine notariell beglaubigte Vollmacht ist für viele praktische Zwecke ausreichend und kostengünstiger als die Beurkundung; welche Form im Einzelfall sachgerecht ist, hängt von Umfang und Verwendungszweck der Vollmacht ab.

Die Patientenverfügung (§ 1827 BGB) bedarf keiner notariellen Form; sie ist wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst und eigenhändig unterzeichnet ist. Gleichwohl empfiehlt sich in vielen Fällen die notarielle Beurkundung, weil sie die Ernstlichkeit und den freien Willen der verfügenden Person dokumentiert und Auslegungsstreitigkeiten zwischen Bevollmächtigten und behandelnden Ärzten vorbeugt. Die Notarin beurkundet Patientenverfügungen auf Wunsch und bespricht dabei die inhaltliche Abstimmung mit der Vorsorgevollmacht und — soweit relevant — mit dem erbrechtlichen Vorsorgekonzept insgesamt. Betreuungsverfügungen, mit denen eine Person Wünsche für den Fall einer gerichtlich angeordneten Betreuung niederlegt (§ 1816 BGB), werden ebenfalls beurkundet oder beglaubigt.

III. Das Beurkundungsverfahren

Gesetzliche Grundlagen

Das Beurkundungsverfahren richtet sich nach dem Beurkundungsgesetz (BeurkG) und der Bundesnotarordnung (BNotO). Vor der Beurkundung hat die Notarin die Identität der Beteiligten zu prüfen (§ 10 BeurkG), deren Geschäftsfähigkeit festzustellen und sicherzustellen, dass die Beteiligten den Inhalt der Erklärung verstehen. Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen, von ihnen zu genehmigen und gemeinsam mit der Notarin zu unterzeichnen (§ 13 BeurkG). Diese Förmlichkeiten sichern die Authentizität der Urkunde und sind Grundlage ihrer Beweiskraft.

Die Belehrungspflicht der Notarin nach § 17 BeurkG geht über eine bloße Erläuterung des Urkundsinhalts hinaus: Sie verpflichtet zur umfassenden Unterrichtung über die rechtlichen Folgen des beurkundeten Rechtsgeschäfts, zur Aufdeckung von Gestaltungsrisiken und — soweit erkennbar — zur Hinweisung auf steuerrechtliche Implikationen. Diese Pflicht wird in der Kanzlei durch die Verbindung von anwaltlicher Beratung und notarieller Beurkundung strukturell abgesichert: Die rechtliche Würdigung des Beurkundungsgegenstands ist nicht auf den Beurkundungsakt beschränkt, sondern Gegenstand des vorangehenden Beratungsmandats.

Kosten der Beurkundung

Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und sind gesetzlich festgelegt; sie sind nicht verhandelbar und bundesweit einheitlich. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert des beurkundeten Rechtsgeschäfts und der anzuwendenden Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B des GNotKG. Bei Kaufverträgen über Grundstücke entspricht der Geschäftswert dem Kaufpreis; bei Testamenten und Erbverträgen dem Reinvermögen des Erblassers; bei Gesellschaftsgründungen dem Stammkapital oder dem Wert des eingebrachten Vermögens. Die Notarin erteilt auf Anfrage vorab eine Kostenschätzung auf der Grundlage des mitgeteilten Geschäftswerts.

Hinweis zur Kostentransparenz

Die Notargebühren nach GNotKG sind gesetzlich geregelt und nicht abdingbar. Eine Beurkundungsgebühr nach Tabelle B GNotKG (0,5-fache Gebühr) fällt etwa für die Errichtung eines einzelnen Testaments an; die 1,0-fache Gebühr gilt für Kaufverträge. Hinzu kommen Vollzugs- und Betreuungsgebühren, Auslagen und etwaige Mehrwertsteuer. Die Kostenschätzung erfolgt auf der Grundlage des mitgeteilten Geschäftswerts; Abweichungen sind möglich, wenn der tatsächliche Wert vom mitgeteilten abweicht.

Vollzug und Nachsorge

Die notarielle Beurkundung ist in vielen Fällen nicht mit der Unterzeichnung abgeschlossen. Das Notariat übernimmt den vollständigen Vollzug des beurkundeten Rechtsgeschäfts: die Beantragung der Grundbucheintragung, die Anmeldung zum Handelsregister, die Einholung behördlicher Genehmigungen (etwa nach dem GrEStG oder kommunalem Vorkaufsrecht), die Koordination der Kaufpreisfälligkeit und die Lastenfreistellung beim Grundstückskauf. Bei erbrechtlichen Beurkundungen umfasst der Vollzug die unverzügliche Meldung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (§ 78e BNotO) und die Übergabe des Testaments in amtliche Verwahrung beim zuständigen Amtsgericht.

IV. Übersicht notarieller Tätigkeitsfelder

Erbrecht — vor dem Erbfall

Öffentliche Testamente (§ 2232 BGB), gemeinschaftliche Testamente (§§ 2265 ff. BGB), Erbverträge (§§ 2274 ff. BGB), Erbverzichtsverträge (§§ 2346 ff. BGB); vorweggenommene Erbfolge: Schenkungsverträge mit Nießbrauchs- und Wohnrechtsvorbehalt, Übertragung von Gesellschaftsanteilen, Rückforderungsklauseln, Gleichstellungsauflagen.

Erbrecht — nach dem Erbfall

Notarielle Nachlasszeugnisse (§§ 36, 37 GNotKG), Europäisches Nachlasszeugnis (Art. 62 ff. EuErbVO), Erbauseinandersetzungsverträge (§§ 2042 ff. BGB), Beglaubigung von Ausschlagungserklärungen (§ 1945 BGB), Grundbuchvollzug nach § 35 GBO.

Beurkundungen und Beglaubigungen

Notarielle Beurkundungen aller beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte; Unterschriftsbeglaubigungen (§ 129 BGB), Abschriftsbeglaubigungen; Apostillen nach dem Haager Übereinkommen; beglaubigte Ausfertigungen notarieller Urkunden.

Immobilienrecht

Immobilienkauf- und Übertragungsverträge (§ 311b BGB), Bauträgerverträge (MaBV), Bestellung und Löschung von Grundpfandrechten, Dienstbarkeiten und Nießbrauchsrechten, Grundstücksteilungen und Wohnungseigentumsbegründungen nach dem WEG, Schenkungen von Immobilien, Auflassungen und Grundbuchvollzug. Die notarielle Tätigkeit umfasst insbesondere die rechtssichere Vertragsgestaltung, die Beurkundung des Immobilienkaufvertrages, die Sicherstellung der Kaufpreisfälligkeit sowie die vollständige Abwicklung bis zur Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

Ehe- und Familienrecht

Eheverträge und Güterstandsvereinbarungen (§ 1410 BGB), Scheidungsfolgenvereinbarungen (§§ 1378 Abs. 3, 1585c BGB), Adoptionsanträge (§ 1752 BGB), Sorgerechtserklärungen (§ 1626a BGB), Vaterschaftsanerkennungen (§ 1597 BGB).

Gesellschafts- und Umwandlungsrecht

GmbH-Gründung und Satzungsänderung (§ 2 GmbHG), Geschäftsanteilsübertragungen (§ 15 GmbHG), Kapitalmaßnahmen, AG-Gründung (§§ 23 ff. AktG), Handelsregisteranmeldungen (§ 12 HGB); Umwandlungsverträge und -beschlüsse nach UmwG.

Nachfolgeplanung

Erbauseinandersetzungsverträge, Pflichtteilsverzichtsverträge (§§ 2346 ff. BGB), gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, Abstimmung mit §§ 13a, 13b ErbStG.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Notarielle Beurkundung und Beglaubigung von Vorsorgevollmachten; Patientenverfügungen (§ 1827 BGB); Betreuungsverfügungen (§ 1816 BGB); Abstimmung mit erbrechtlichem Vorsorgekonzept.

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