Pflichtteil und Pflichtteilsergänzung
Das Pflichtteilsrecht ist eine verfassungsrechtlich verankerte Schranke der Testierfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19. April 2005 (1 BvR 1644/00) bestätigt, dass nahen Angehörigen ein Mindestanteil am Nachlass nicht vollständig entzogen werden darf. Kinder, Ehegatten und — bei Fehlen von Abkömmlingen — Eltern des Erblassers können durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden; ihr Pflichtteilsanspruch bleibt davon unberührt. Er besteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall, ohne dass es einer testamentarischen Anordnung bedürfte.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich als schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben (§ 2303 BGB). Er ist nicht auf einzelne Nachlassgegenstände gerichtet, sondern auf Zahlung eines Geldbetrags. Seine Höhe setzt die vollständige Kenntnis des Nachlassbestands voraus — eine Information, über die der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht von sich aus verfügt. Das Gesetz gibt ihm daher einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegenüber den Erben (§ 2314 BGB).
Neben dem originären Pflichtteilsanspruch kennt das BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB: Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlass für Zwecke der Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet. Dieser Anspruch richtet sich in erster Linie gegen die Erben, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch unmittelbar gegen den Beschenkten (§ 2329 BGB). Er ist in der Praxis einer der häufigsten und zugleich am häufigsten unterschätzten Ansprüche im Erbrecht.
Typische Mandantensituationen
Wenn Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil geltend machen wollen
Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist häufig unsicher, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht und wie er durchgesetzt werden kann. Die Erben sind zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet, kommen dieser Pflicht aber häufig nur unvollständig oder verzögernd nach. Die Kanzlei ermittelt den Pflichtteil, macht den Auskunftsanspruch geltend und setzt die Forderung — soweit erforderlich — gerichtlich durch. Dabei wird stets geprüft, ob auch Schenkungen der letzten zehn Jahre in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einzubeziehen sind.
Wenn Sie als Erbe mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sind
Erben, die mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert werden, stehen vor der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind, welche Nachlasswerte tatsächlich offengelegt werden müssen und ob eine Stundung der Forderung in Betracht kommt. Die Kanzlei prüft die Berechtigung geltend gemachter Pflichtteilsansprüche, berät zur Auskunftspflicht und ihren Grenzen und entwickelt eine Strategie zur wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung — mit dem Ziel, die Liquiditätsbelastung für den Erben zu minimieren.
Wenn Sie vermuten, dass Schenkungen den Nachlass geschmälert haben
Häufig haben Erblasser in den Jahren vor ihrem Tod erhebliche Vermögenswerte verschenkt — an einzelne Kinder, an den Lebenspartner oder an Dritte. Wer als Pflichtteilsberechtigter davon erfährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt detaillierte Kenntnisse über den Zeitpunkt und den Wert der Schenkungen voraus, über die der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht verfügt. Die Kanzlei ermittelt relevante Schenkungen und setzt den Ergänzungsanspruch durch — auch gegenüber dem Beschenkten selbst, wenn der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht.
Wenn Sie den Pflichtteil durch testamentarische Gestaltung minimieren wollen
Erblasser, die bestimmte Personen enterben oder deren Pflichtteil auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß begrenzen wollen, stehen vor der Frage, welche Gestaltungsmaßnahmen rechtlich zulässig und tatsächlich wirksam sind. Die Kanzlei berät zur Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament, zu Pflichtteilsverzichtsverträgen, zu lebzeitigen Übertragungen unter Berücksichtigung der Zehnjahresfrist und zu den engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB.
Kernbereiche der Pflichtteilsberatung
Pflichtteilsberechtigte und Pflichtteilsquote
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte sowie — bei Fehlen von Abkömmlingen — die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten und sonstige Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nicht verheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser ergibt sich aus der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung aller beim Erbfall vorhandenen Pflichtteilsberechtigten und des Ehegatten.
Konstellation
Pflichtteilsquote
1 Kind, kein Ehegatte
1/2 (Pflichtteil = 1/2 von 1 = 1/2 des Nachlasses)
2 Kinder, kein Ehegatte
je 1/4 (Pflichtteil = 1/2 von 1/2 = 1/4 je Kind)
1 Kind + Ehegatte (Zugewinn)
Kind: 1/8; Ehegatte: 3/8 (gesetzlich 1/2 + 1/4 Zugewinn)
2 Kinder + Ehegatte (Zugewinn)
je Kind: 1/16; Ehegatte: 3/8
Kein Kind, Eltern, kein Ehegatte
Eltern je 1/4 (Pflichtteil = 1/2 von 1/2 je Elternteil)
Kein Kind, Eltern + Ehegatte
Eltern: kein Pflichtteil (Ehegatte verdrängt Eltern im Erbrecht nicht, aber Pflichtteil entfällt für Eltern wenn Ehegatte erbt)
Der Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB)
Der Pflichtteilsberechtigte hat gegen die Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses (§ 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erben sind verpflichtet, ein Bestandsverzeichnis des Nachlasses vorzulegen. Auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten müssen die Erben eidesstattlich versichern, dass sie nach bestem Wissen den Nachlassbestand vollständig angegeben haben (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB). Daneben steht dem Pflichtteilsberechtigten das Recht zu, die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses durch einen Notar zu verlangen, dessen Kosten der Nachlass trägt. Bei unvollständiger oder verweigerter Auskunft ist der Auskunftsanspruch einklagbar; bei vorsätzlich falscher eidesstattlicher Versicherung macht sich der Erbe strafbar.
Bewertung des Nachlasses
Grundlage der Pflichtteilsberechnung ist der Verkehrswert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls. Immobilien sind mit dem Verkehrswert anzusetzen, der durch ein Sachverständigengutachten ermittelt werden kann. Unternehmensanteile werden nach dem Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren bewertet. Nachlassverbindlichkeiten — Schulden des Erblassers, Beerdigungskosten, Kosten der Nachlassverwaltung — sind vom Aktivnachlass abzuziehen. Soweit Erbe und Pflichtteilsberechtigter sich über den Wert einzelner Nachlassgegenstände nicht einigen können, entscheidet im Streitfall das Gericht auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB)
Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlasswert für Zwecke der Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 Abs. 1 BGB). Die Anrechnung vermindert sich für jedes vor dem Erbfall abgelaufene Jahr um zehn Prozent des Werts der Schenkung (Abschmelzungsregelung, § 2325 Abs. 3 BGB): Eine Schenkung, die neun Jahre und einen Tag vor dem Erbfall erfolgte, wird noch mit zehn Prozent ihres Werts berücksichtigt; eine Schenkung kurz vor dem Erbfall mit vollem Wert. Maßgeblich ist der Wert des Schenkungsgegenstands im Zeitpunkt des Erbfalls, mindestens jedoch der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung (Niederstwertprinzip bei Wertsteigerung zugunsten des Beschenkten).
Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93) nicht zu laufen, solange der Erblasser den Nießbrauch tatsächlich ausgeübt hat. Der Ergänzungsanspruch richtet sich zunächst gegen die Erben; reicht der Nachlass zur Befriedigung nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte direkt gegen den Beschenkten vorgehen (§ 2329 BGB). Der Anspruch gegen den Beschenkten ist jedoch auf den noch vorhandenen Bereicherungsbetrag begrenzt und verjährt in drei Jahren.
Pflichtteilsverzicht und Pflichtteilsentziehung
Der Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem, durch die der Berechtigte auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Der Verzicht bedarf der notariellen Beurkundung und ist häufig Gegenstand der Nachlassplanung bei lebzeitigen Übertragungen — etwa wenn ein Kind als Gegenleistung für eine Schenkung auf seinen späteren Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht beseitigt den Anspruch vollständig und kann nicht einseitig widerrufen werden.
Die Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB ermöglicht es dem Erblasser, einem Pflichtteilsberechtigten auch den Pflichtteil zu entziehen. Die Entziehungsgründe sind abschließend gesetzlich geregelt und auf schwerwiegende Verstöße beschränkt: Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen den Erblasser oder eine nahestehende Person, Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser sowie — bei Abkömmlingen — der ehrlose oder unsittliche Lebenswandel. Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich angeordnet und der Entziehungsgrund angegeben werden; sie ist gerichtlich überprüfbar.
Stundung des Pflichtteilsanspruchs (§ 2331a BGB)
Würde die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs den Erben zur Veräußerung eines Nachlassgegenstands zwingen, der für ihn von besonderer Bedeutung ist — insbesondere eines Familienheims, eines landwirtschaftlichen Betriebs oder eines Unternehmens —, kann das Gericht auf Antrag des Erben eine Stundung gewähren (§ 2331a BGB). Die Stundung setzt eine unbillige Härte voraus, die im Einzelfall darzulegen ist. Während der Stundung sind dem Pflichtteilsberechtigten Zinsen zu zahlen; eine Sicherheitsleistung kann verlangt werden.
So gehen wir vor
Ermittlung und Berechnung des Pflichtteilsanspruchs
Am Beginn steht die rechtliche Analyse der Ausgangssituation: Wer ist pflichtteilsberechtigt? Wie hoch ist der gesetzliche Erbteil und damit der Pflichtteil? Welche Nachlassgegenstände sind vorhanden und wie sind sie zu bewerten? Welche Schenkungen der letzten zehn Jahre sind in den Ergänzungsanspruch einzubeziehen? Diese Fragen werden auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen beantwortet; soweit Auskunft von den Erben erforderlich ist, wird der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB unverzüglich geltend gemacht.
Durchsetzung gegenüber den Erben
Die Kanzlei macht den Pflichtteilsanspruch gegenüber den Erben schriftlich geltend und führt die Verhandlungen über Höhe und Zahlungsmodalitäten. Soweit eine außergerichtliche Einigung möglich ist, wird sie angestrebt — sie ist regelmäßig schneller, kostengünstiger und schonender als ein gerichtliches Verfahren. Verweigern die Erben die Auskunft oder die Zahlung ohne rechtliche Grundlage, wird Klage erhoben. Dabei werden Auskunftsklage, Stufenklage und Zahlungsklage koordiniert eingesetzt.
Verteidigung gegen Pflichtteilsforderungen
Erben, die mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sind, werden zunächst über den tatsächlichen Umfang ihrer Auskunftspflicht beraten: Nicht jede Forderung ist berechtigt, nicht jede Bewertung des Pflichtteilsberechtigten korrekt. Die Kanzlei prüft die Berechtigung geltend gemachter Ansprüche, erarbeitet eine Gegendarstellung und verhandelt mit dem Pflichtteilsberechtigten. Soweit eine Stundung nach § 2331a BGB in Betracht kommt, wird deren Voraussetzungen geprüft und beantragt.
Gestaltungsberatung zur Minimierung von Pflichtteilsansprüchen
Erblasser, die Pflichtteilsansprüche auf das gesetzlich gebotene Maß begrenzen wollen, werden zu allen zulässigen Gestaltungsoptionen beraten: Pflichtteilsverzichtsvertrag mit notarieller Beurkundung, Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament, lebzeitige Schenkungen unter Berücksichtigung der Abschmelzungsregelung und die engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung. Alle Maßnahmen werden auf ihre Wirksamkeit und ihre Vereinbarkeit mit den übrigen erbrechtlichen und steuerrechtlichen Zielen des Erblassers geprüft.
Rechtliche Grundlagen
Maßgebliche Normen
BGB: § 2303 (Pflichtteilsrecht, Höhe), § 2304 (Pflichtteil bei Erbverzicht), § 2305 (Pflichtteil als Mindestteil), § 2306 (Pflichtteil bei Beschwerung), § 2309 (Pflichtteil entfernter Abkömmlinge), § 2314 (Auskunftsanspruch), § 2315 (Anrechnung von Vorempfängen), § 2316 (Ausgleichungspflicht), §§ 2325 ff. (Pflichtteilsergänzung), § 2325 Abs. 3 (Abschmelzungsregelung), § 2329 (Anspruch gegen Beschenkten), § 2331a (Stundung), §§ 2333 ff. (Pflichtteilsentziehung), § 2346 (Pflichtteilsverzicht). — Verjährung: § 2332 BGB (drei Jahre ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung). — BVerfG, Beschluss vom 19. April 2005, 1 BvR 1644/00: Verfassungsrechtlicher Schutz des Pflichtteilsrechts.
Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs richtet sich nach § 2332 BGB: Der Anspruch verjährt in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der Verfügung Kenntnis erlangt hat. Die Höchstverjährungsfrist beträgt nach § 199 Abs. 3a BGB dreißig Jahre. Die Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs folgt denselben Grundsätzen; der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB verjährt ebenfalls in drei Jahren, beginnend mit dem Erbfall.
Besondere praktische Bedeutung hat die Frage der Anrechnung von Vorempfängen (§ 2315 BGB) und der Ausgleichungspflicht unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB). Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Kinder können auf den Pflichtteil angerechnet werden, wenn der Erblasser dies bei der Zuwendung ausdrücklich angeordnet hat. Ohne eine solche Anordnung findet keine Anrechnung statt; der Pflichtteil wird ungekürzt aus dem Nachlass berechnet. Die Anrechnungsanordnung muss klar und unmissverständlich sein; unklare Formulierungen gehen zu Lasten der Erben.
Häufige Fehler und Risiken
Vorsicht: Verjährung des Pflichtteilanspruchs
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren ab Kenntnis von Erbfall und Enterbung (§ 2332 BGB). Wer nach dem Tod eines Elternteils zunächst abwartet oder auf eine gütliche Einigung hofft, ohne den Anspruch rechtssicher zu wahren, riskiert die Verjährung. Die Verjährung wird durch Klageerhebung oder durch Verhandlungen mit den Erben (§ 203 BGB) gehemmt; eine einfache außergerichtliche Geltendmachung genügt allein nicht zur Hemmung. Die Frist beginnt nicht mit dem Erbfall, sondern mit der Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von der Enterbung — häufig also erst mit Eröffnung des Testaments.
Vorsicht: Schenkungen kurz vor dem Erbfall werden übersehen
Viele Pflichtteilsberechtigte wissen nicht, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre in die Pflichtteilsberechnung einzubeziehen sind. Wer seinen Pflichtteil allein auf Grundlage des vorhandenen Nachlassvermögens berechnet, kann erhebliche Ansprüche übersehen. Die Kanzlei prüft systematisch alle Vermögensverschiebungen der letzten zehn Jahre und macht den Ergänzungsanspruch geltend — auch dann, wenn der Nachlass selbst zur Befriedigung nicht ausreicht und der Anspruch gegen den Beschenkten nach § 2329 BGB geltend gemacht werden muss.
Vorsicht: Unvollständige Auskunft der Erben
Erben sind gesetzlich verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten vollständige Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen (§ 2314 BGB). In der Praxis wird diese Pflicht häufig nur unvollständig erfüllt: Einzelne Konten werden nicht angegeben, Schenkungen verschwiegen, Werte unrichtig angegeben. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen und die Vollständigkeit durch eidesstattliche Versicherung bestätigen zu lassen. Vorsätzlich unrichtige Angaben sind strafbar.
Vorsicht: Pflichtteilverzicht ohne adäquate Gegenleistung
Ein Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB, der im Zuge einer lebzeitigen Schenkung vereinbart wird, ist rechtlich wirksam und nicht mehr widerrufbar. Wer auf den Pflichtteil verzichtet, ohne eine angemessene Gegenleistung erhalten zu haben, kann diesen Verzicht nicht anfechten. Die Kanzlei berät sowohl den Erblasser als auch den Pflichtteilsberechtigten bei der Gestaltung eines Pflichtteilsverzichtsvertrags und stellt sicher, dass der Verzicht gegen eine wirtschaftlich angemessene Abfindung vereinbart wird.
Vorsicht: Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament
Das Berliner Testament enthält häufig eine Pflichtteilsstrafklausel: Nimmt ein Kind seinen Pflichtteil beim Tod des erstversterbenden Elternteils in Anspruch, soll es beim Tod des Längstlebenden ebenfalls nur den Pflichtteil erhalten oder vollständig enterbt werden. Diese Klausel ist rechtlich wirksam, kann aber für das Kind wirtschaftlich nachteiliger sein als die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils beim ersten Erbfall — insbesondere wenn das Vermögen des Erblassers erheblich ist. Eine sorgfältige Abwägung ist vor jeder Entscheidung erforderlich.
Kontaktaufnahme
Pflichtteilsansprüche sind sowohl für den Pflichtteilsberechtigten als auch für die Erben rechtlich und wirtschaftlich bedeutsam. Ihre Durchsetzung oder Abwehr erfordert präzise Kenntnis der gesetzlichen Grundlagen, der Bewertungsregeln und der Verfahrensoptionen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung sichert die Ansprüche und verhindert Verjährung oder wirtschaftlich nachteilige Entscheidungen.
Die Kanzlei vertritt sowohl Pflichtteilsberechtigte bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche als auch Erben bei der Abwehr oder Stundung von Pflichtteilsforderungen. Sie berät zur Pflichtteilsgestaltung im Testament sowie zu Pflichtteilsverzichtsverträgen. Die erbrechtliche Beratung und — soweit eine notarielle Beurkundung erforderlich ist — die notarielle Umsetzung erfolgen aus einer Hand.
FAQ
Häufige Fragen zum Pflichtteil
Pflichtteilsberechtigt sind nach § 2303 BGB Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte sowie — wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern des Erblassers. Geschwister, Neffen, Nichten und andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Nicht verheiratete Lebenspartner haben keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch, unabhängig von der Dauer der Beziehung.
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Der gesetzliche Erbteil richtet sich nach der gesetzlichen Erbfolge unter Berücksichtigung aller vorhandenen Erben. Bei einem Kind als einzigem Erben ohne Ehegatten beträgt der gesetzliche Erbteil 1/1, der Pflichtteil also 1/2 des Nachlasses. Bei zwei Kindern und einem Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft beträgt der gesetzliche Erbteil des Kindes 1/4, der Pflichtteil also 1/8 des Nachlasses je Kind.
Der Pflichtteilsanspruch entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall und kann von den Erben nicht verweigert werden. Eine Stundung ist nach § 2331a BGB möglich, wenn die sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte darstellt — etwa weil er sonst ein geerbtes Familienheim veräußern müsste. Die Stundung muss beim zuständigen Gericht beantragt werden und setzt die Darlegung der Härte voraus. Während der Stundung sind Zinsen zu zahlen.
Schenkungen, die der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat, werden dem Nachlass für Zwecke der Pflichtteilsberechnung fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Die Berücksichtigung nimmt mit jedem vor dem Erbfall abgelaufenen Jahr um zehn Prozent ab (Abschmelzungsregelung). Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Frist nach der BGH-Rechtsprechung nicht zu laufen, solange der Nießbrauch ausgeübt wurde.
Reicht der Nachlass zur Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs nicht aus, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB direkt gegen den Beschenkten vorgehen, soweit dieser durch eine Schenkung des Erblassers innerhalb der letzten zehn Jahre begünstigt wurde. Der Anspruch gegen den Beschenkten ist auf den noch vorhandenen Bereicherungsbetrag begrenzt; der Beschenkte kann die Zahlung durch Herausgabe des Schenkungsgegenstands abwenden.
Eine Pflichtteilsentziehung ist nur in den abschließend in §§ 2333 ff. BGB geregelten Fällen möglich: schwere vorsätzliche Straftaten gegen den Erblasser oder nahestehende Personen, Vernachlässigung gesetzlicher Unterhaltspflichten sowie — bei Abkömmlingen — ein ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel. Die Entziehung muss im Testament ausdrücklich angeordnet und der Entziehungsgrund konkret bezeichnet werden. Sie ist gerichtlich überprüfbar und wird in der Praxis nur selten als wirksam anerkannt.
Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach § 2332 BGB in drei Jahren ab dem Schluss des Jahres, in dem der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und der Verfügung Kenntnis erlangt hat. Ohne Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von dreißig Jahren. Die Verjährung kann durch Verhandlungen mit den Erben (§ 203 BGB) oder durch Klageerhebung gehemmt werden. Eine außergerichtliche Geltendmachung allein hemmt die Verjährung nicht.
