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Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

Die vorweggenommene Erbfolge — die lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die vorgesehenen Erben — ist das wirkungsvollste Instrument zur steuerrechtlichen und erbrechtlichen Nachlassgestaltung. Ihr zentraler steuerlicher Vorteil liegt in der Möglichkeit, persönliche Freibeträge nach § 16 ErbStG mehrfach zu nutzen: Zwischen Eltern und Kindern beträgt der Freibetrag 400.000 Euro je Elternteil, zwischen Ehegatten 500.000 Euro. Nach § 14 ErbStG stehen diese Freibeträge alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — sowohl für Schenkungen als auch für den späteren Erbfall. Wer frühzeitig beginnt und Vermögen in regelmäßigen Abständen überträgt, kann über mehrere Übertragungszyklen erhebliche Vermögenswerte steuerfrei weitergeben.

Die rechtssichere Gestaltung einer Schenkung ist jedoch weitaus komplexer als der bloße Übertragungsakt. Eine Immobilienschenkung ohne Nießbrauchsvorbehalt entzieht dem Schenker dauerhaft die wirtschaftliche Nutzung des Objekts; eine Schenkung ohne Rückforderungsklauseln ist bei Insolvenz, Scheidung oder Vorversterben des Beschenkten nicht mehr rückgängig zu machen. Daneben sind die pflichtteilsrechtlichen Konsequenzen zu beachten: Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden nach § 2325 BGB dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet und können Pflichtteilsergänzungsansprüche der übrigen Erben auslösen.

Die Schenkung ist damit nicht nur ein steuerrechtliches, sondern immer auch ein erbrechtliches Instrument. Ihre Wirkungen erstrecken sich auf die Erbquoten der übrigen Erben, auf Ausgleichspflichten unter Abkömmlingen (§ 2316 BGB) und auf Anrechnungsbestimmungen (§ 2315 BGB). Eine isoliert steuerrechtlich konzipierte Schenkung, die erbrechtliche Konsequenzen außer Acht lässt, kann ungewollte Wirkungen erzeugen, die sich nach dem Erbfall nicht mehr korrigieren lassen.

Typische Mandantensituationen

Wenn Sie enterbt wurden und Ihren Pflichtteil geltend machen wollen

Wer durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, ist häufig unsicher, ob und in welcher Höhe ein Pflichtteilsanspruch besteht und wie er durchgesetzt werden kann. Die Erben sind zur Auskunft über den Nachlassbestand verpflichtet, kommen dieser Pflicht aber häufig nur unvollständig oder verzögernd nach. Die Kanzlei ermittelt den Pflichtteil, macht den Auskunftsanspruch geltend und setzt die Forderung — soweit erforderlich — gerichtlich durch. Dabei wird stets geprüft, ob auch Schenkungen der letzten zehn Jahre in den Pflichtteilsergänzungsanspruch einzubeziehen sind.

Wenn Sie als Erbe mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert sind

Erben, die mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert werden, stehen vor der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche der Höhe nach berechtigt sind, welche Nachlasswerte tatsächlich offengelegt werden müssen und ob eine Stundung der Forderung in Betracht kommt. Die Kanzlei prüft die Berechtigung geltend gemachter Pflichtteilsansprüche, berät zur Auskunftspflicht und ihren Grenzen und entwickelt eine Strategie zur wirtschaftlich sinnvollen Abwicklung — mit dem Ziel, die Liquiditätsbelastung für den Erben zu minimieren.

Wenn Sie vermuten, dass Schenkungen den Nachlass geschmälert haben

Häufig haben Erblasser in den Jahren vor ihrem Tod erhebliche Vermögenswerte verschenkt — an einzelne Kinder, an den Lebenspartner oder an Dritte. Wer als Pflichtteilsberechtigter davon erfährt, kann unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB geltend machen. Dieser Anspruch setzt detaillierte Kenntnisse über den Zeitpunkt und den Wert der Schenkungen voraus, über die der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig nicht verfügt. Die Kanzlei ermittelt relevante Schenkungen und setzt den Ergänzungsanspruch durch — auch gegenüber dem Beschenkten selbst, wenn der Nachlass zur Befriedigung nicht ausreicht.

Wenn Sie den Pflichtteil durch testamentarische Gestaltung minimieren wollen

Erblasser, die bestimmte Personen enterben oder deren Pflichtteil auf das gesetzlich zulässige Mindestmaß begrenzen wollen, stehen vor der Frage, welche Gestaltungsmaßnahmen rechtlich zulässig und tatsächlich wirksam sind. Die Kanzlei berät zur Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Testament, zu Pflichtteilsverzichtsverträgen, zu lebzeitigen Übertragungen unter Berücksichtigung der Zehnjahresfrist und zu den engen Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung nach §§ 2333 ff. BGB.

Kernbereiche der Beratung

Ausnutzung der Freibeträge und Zehnjahresfrist (§§ 14, 16 ErbStG)

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre neu zur Verfügung. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Beginns: Je früher mit der gestaffelten Übertragung begonnen wird, desto mehr Freibetragszyklen können über einen langen Planungshorizont ausgeschöpft werden. Schenkungen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums zwischen denselben Personen werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet; übersteigt der kumulierte Wert den Freibetrag, fällt auf den übersteigenden Betrag Schenkungsteuer an. Eine präzise Planung der Übertragungszeitpunkte ist daher unerlässlich, um ungewollte Steuerzahlungen zu vermeiden.

Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1030 ff. BGB)

Der Nießbrauchsvorbehalt ist das wichtigste Instrument zur Absicherung des Schenkers bei lebzeitiger Immobilienübertragung. Er räumt dem Schenker das lebenslange dingliche Recht ein, das übertragene Objekt selbst zu nutzen und alle daraus gezogenen Erträge — insbesondere Mieteinnahmen — für sich zu beanspruchen. Der Nießbrauch mindert zugleich den steuerlichen Schenkungswert erheblich: Der Kapitalwert des Nießbrauchs, berechnet nach dem Jahreswert und dem altersabhängigen Vervielfältiger gemäß Anlage 9a zu § 14 BewG, wird vom Steuerwert der Schenkung abgezogen. Bei einem 60-jährigen Schenker kann die Nießbrauchsminderung den Schenkungswert auf einen Bruchteil des Verkehrswerts reduzieren.

Pflichtteilsrechtlich hat der Nießbrauchsvorbehalt eine besondere Bedeutung: Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93) beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen, solange der Erblasser den Nießbrauch tatsächlich ausgeübt hat. Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wird daher für Zwecke des Pflichtteilsergänzungsanspruchs so behandelt, als ob die Zehnjahresfrist nie zu laufen begonnen hätte — sie löst mit vollem Wert einen Ergänzungsanspruch aus. Diese pflichtteilsrechtliche Konsequenz ist bei der Gestaltung stets in die Abwägung einzubeziehen.

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Das Wohnungsrecht nach § 1093 BGB ist eine auf die eigene Wohnnutzung beschränkte Form des Nießbrauchs. Es räumt dem Berechtigten das Recht ein, das Gebäude oder Teile davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen, und kann auch auf Familienangehörige erstreckt werden. Anders als der Nießbrauch gewährt das Wohnungsrecht keinen Anspruch auf Mieteinnahmen. Es wird häufig eingesetzt, wenn die Übertragung eines Wohnhauses an Kinder erfolgt und der Schenker lediglich die eigene Wohnnutzung, nicht aber die Einnahmen aus einer etwaigen Vermietung sichern will. Der steuerliche Abzug erfolgt auf dieselbe Weise wie beim Nießbrauch.

Rückforderungsklauseln

Jeder Schenkungsvertrag sollte vertragliche Rückforderungsrechte für definierte Tatbestände enthalten. Standardmäßig sind zu vereinbaren: Rückforderungsrecht bei Insolvenz des Beschenkten oder Zwangsvollstreckung in das Schenkungsobjekt (schützt das Vermögen vor dem Zugriff von Gläubigern des Beschenkten); Rückforderungsrecht bei Vorversterben des Beschenkten ohne eigene Abkömmlinge (verhindert, dass das Schenkungsobjekt an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter fällt); Rückforderungsrecht bei Scheidung des Beschenkten (schützt vor güterrechtlichen Ansprüchen des Ehegatten des Beschenkten); Rückforderungsrecht bei Veräußerung des Schenkungsobjekts ohne Zustimmung des Schenkers. Ohne diese Klauseln ist die Schenkung im Eintrittsfall der genannten Ereignisse nicht mehr rückgängig zu machen.

Pflichtteilsrechtliche Konsequenzen (§§ 2315, 2316, 2325 ff. BGB)

Schenkungen des Erblassers an einzelne Abkömmlinge berühren die Pflichtteilsrechte der übrigen Erben auf mehreren Ebenen. Erstens: der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB rechnet Schenkungen der letzten zehn Jahre dem Nachlass fiktiv hinzu; übrige Pflichtteilsberechtigte können so an dem verschenkten Wert partizipieren. Zweitens: hat der Erblasser bei der Schenkung Anrechnung auf den Erbteil oder Pflichtteil angeordnet (§§ 2315, 2316 BGB), wird die Schenkung bei der Erbauseinandersetzung oder Pflichtteilsberechnung berücksichtigt. Drittens: Schenkungen, die unter Ehegatten innerhalb des Güterrechts erfolgen, können erbschaftsteuerrechtlich als Zugewinn behandelt werden. All diese Wechselwirkungen müssen bei der Gestaltung systematisch berücksichtigt werden.

Kettenschenkung

Die Kettenschenkung nutzt den Umstand, dass Freibeträge für jedes Verwandtschaftsverhältnis gesondert bestehen. Soll Vermögen an ein Schwiegerkind übertragen werden — für das im direkten Verhältnis zum Schenker kein Freibetrag oberhalb von 20.000 Euro besteht —, kann das Vermögen zunächst an das eigene Kind geschenkt werden (Freibetrag 400.000 Euro) und von diesem an seinen Ehegatten weitergeschenkt werden (weiterer Freibetrag 500.000 Euro). Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung ist, dass das Kind rechtlich und wirtschaftlich frei über den erhaltenen Betrag verfügen kann und die Weiterleitung nicht vertraglich vorgeschrieben ist. Eine von Anfang an geplante und vertraglich abgesicherte Weiterleitung wird von der Rechtsprechung als einheitlicher Schenkungsvorgang angesehen und nicht anerkannt.

Schenkung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)

Die Übertragung von Unternehmensanteilen oder Betriebsvermögen zu Lebzeiten unterliegt denselben Verschonungsregelungen wie die Vererbung: Die Regelverschonung nach § 13a Abs. 1 ErbStG befreit 85 % des begünstigten Betriebsvermögens von der Schenkungsteuer; die Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG setzt vollständige Steuerfreistellung voraus. Beide Varianten sind an Behaltensfristen (fünf bzw. sieben Jahre) und Lohnsummenregelungen geknüpft. Ein Verstoß — etwa durch eine spätere Veräußerung — führt zur anteiligen oder vollständigen rückwirkenden Steuerfestsetzung. Die Schenkung von Betriebsvermögen muss zwingend mit dem Gesellschaftsvertrag und der erbrechtlichen Nachfolgeregelung abgestimmt werden.

Gestaltungsinstrument

Funktion und wesentliche Wirkung

Nießbrauchsvorbehalt (§§ 1030 ff. BGB)

Sichert lebenslange Nutzung und Erträge; mindert steuerlichen Schenkungswert; Zehnjahresfrist des § 2325 BGB läuft nicht

Wohnungsrecht (§ 1093 BGB)

Sichert Wohnnutzung für Schenker; kein Anspruch auf Mieteinnahmen; mindert Schenkungswert

Rückforderungsklausel Insolvenz

Schützt Schenkungsobjekt vor Gläubigerzugriff bei Insolvenz des Beschenkten

Rückforderungsklausel Vorversterben

Verhindert Übergang des Objekts auf Schwiegerkind oder dessen Erben

Rückforderungsklausel Scheidung

Schützt vor güterrechtlichen Ansprüchen des Ehegatten des Beschenkten

Anrechnungsklausel (§ 2315 BGB)

Schenkung wird beim späteren Pflichtteil des Beschenkten angerechnet; schützt Geschwister

Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB)

Beschenkter verzichtet als Gegenleistung auf späteren Pflichtteil; notariell beurkundungspflichtig

Kettenschenkung

Nutzung mehrerer Freibetragsebenen durch gestaffelte Weitergabe; erfordert rechtliche Freiheit des Zwischenbeschenkten

Verschonung Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b ErbStG)

85 % oder 100 % Steuerbefreiung für begünstigtes Betriebsvermögen; Behaltens- und Lohnsummenfristen

So gehen wir vor

Analyse der Ausgangslage

Am Beginn steht eine vollständige Bestandsaufnahme: Welche Vermögensgegenstände sollen übertragen werden — Immobilien, Kapitalvermögen, Unternehmensanteile? Wer sind die vorgesehenen Empfänger und in welchem Verwandtschaftsverhältnis stehen sie zum Schenker? Welche Freibeträge wurden in den letzten zehn Jahren bereits genutzt? Welche Pflichtteilsansprüche entstehen durch die Schenkung bei den übrigen Erben? Welche Absicherungsbedürfnisse hat der Schenker — Wohnrecht, Nießbrauch, Versorgungsleistungen? Diese Fragen werden systematisch erarbeitet und bilden die Grundlage der Gestaltungsstrategie.

Entwurf der Gestaltungsstrategie

Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme wird eine abgestimmte Übertragungsstrategie entwickelt: Welche Vermögensgegenstände werden in welcher Reihenfolge und zu welchen Zeitpunkten übertragen? Welche Schutzklauseln sind in den Schenkungsvertrag aufzunehmen? Wie wird die Schenkung mit dem Testament oder Erbvertrag koordiniert? Sind Pflichtteilsverzichtsverträge mit einzelnen Kindern sachgerecht? Wird ein Nießbrauch oder ein Wohnrecht vereinbart und wie wirkt sich das auf den steuerlichen Schenkungswert aus? Diese Strategie wird dem Mandanten erläutert und gemeinsam abgestimmt.

Entwurf und Beurkundung des Schenkungsvertrags

Der Schenkungsvertrag wird präzise und vollständig ausgearbeitet — mit allen erforderlichen Schutzklauseln, Rückforderungsrechten, Nießbrauchs- oder Wohnrechtsvereinbarungen und etwaigen Anrechnungsbestimmungen. Bei Grundstücksschenkungen ist die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend erforderlich; das verbundene Notariat übernimmt Beurkundung und Grundbucheintragung aus einer Hand. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen sind gesellschaftsrechtliche Besonderheiten — Vinkulierungsklauseln, Gesellschafterversammlungsbeschlüsse, Übergabeklauseln im Gesellschaftsvertrag — in die Gestaltung einzubeziehen.

Koordination mit Testament und steuerlicher Erklärungspflicht

Jede Schenkung muss mit der bestehenden oder zu errichtenden letztwilligen Verfügung des Schenkers koordiniert werden. Anrechnungsbestimmungen, Ausgleichungspflichten und Pflichtteilsverzichte müssen aufeinander abgestimmt sein. Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten nach Vollzug beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG); die Kanzlei koordiniert die steuerliche Meldung und begleitet etwaige Schenkungsteuerbescheide. Bei Schenkungen von Betriebsvermögen übernimmt die Kanzlei die Beantragung der Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebliche Normen

BGB: §§ 516 ff. (Schenkungsrecht), § 528 (Verarmung des Schenkers), § 529 (Ausschluss des Rückforderungsrechts), § 530 (Widerruf wegen groben Undanks), §§ 1030 ff. (Nießbrauch), § 1093 (Wohnungsrecht), § 2315 (Anrechnung auf Pflichtteil), § 2316 (Ausgleichungspflicht), §§ 2325 ff. (Pflichtteilsergänzung), § 2325 Abs. 3 (Abschmelzungsregelung), § 2346 (Pflichtteilsverzicht), § 311b Abs. 1 (Beurkundungspflicht bei Grundstücken). — ErbStG: § 7 (Schenkungen unter Lebenden), § 14 (Zusammenrechnung innerhalb zehn Jahre), § 16 (persönliche Freibeträge), § 13a (Verschonungsabschlag Betriebsvermögen), § 13b (begünstigtes Betriebsvermögen). — BewG: § 14 (Kapitalwert des Nießbrauchs), Anlage 9a (Vervielfältiger). — BGH, Urteil vom 27. April 1994, IV ZR 132/93: Zehnjahresfrist des § 2325 BGB läuft bei Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt nicht.

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks nach § 530 BGB ist ein in der Praxis selten greifendes, aber wichtiges Sicherungsinstrument. Er setzt eine objektiv schwere Verfehlung des Beschenkten gegenüber dem Schenker oder einer nahestehenden Person voraus, die nach den Umständen als Ausdruck einer undankbaren Gesinnung zu werten ist. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten; nach dem Tod des Schenkers oder des Beschenkten ist der Widerruf ausgeschlossen. Der Widerruf beseitigt die Schenkung schuldrechtlich; die Rückübertragung des Eigentums an einer Immobilie erfordert einen weiteren notariellen Vertrag.

Die Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB gibt dem Schenker einen gesetzlichen Rückforderungsanspruch, wenn er nach der Schenkung nicht mehr in der Lage ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seinen gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen. Der Anspruch ist auf den noch vorhandenen Bereicherungsbetrag begrenzt. Sozialhilfeträger können diesen Anspruch nach § 93 SGB XII auf sich überleiten und geltend machen, wenn der Schenker Sozialleistungen bezieht. Diese Gefahr besteht insbesondere bei Pflegebedürftigkeit des Schenkers und ist durch vertragliche Rückforderungsklauseln nicht vollständig auszuschließen.

Häufige Fehler und Risiken

Vorsicht: Schenkung ohne Rückforderungsklauseln

Eine Schenkung ohne vertragliche Rückforderungsrechte ist im Eintrittsfall unvorhergesehener Ereignisse unwiderruflich. Wird der Beschenkte insolvent, fällt das Schenkungsobjekt in die Insolvenzmasse und steht seinen Gläubigern zur Verfügung. Stirbt der Beschenkte vor dem Schenker ohne eigene Kinder, kann das Objekt an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter fallen. Lässt sich der Beschenkte scheiden, kann das Schenkungsobjekt Gegenstand des Zugewinnausgleichs werden. Ohne Rückforderungsklauseln hat der Schenker in all diesen Fällen keinen durchsetzbaren Rückforderungsanspruch.

Vorsicht: Nießbrauchsvorbehalt und Pflichtteilergänzung

Eine Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt vermindert zwar den steuerlichen Schenkungswert erheblich, schließt aber die Anlaufhemmung der Zehnjahresfrist des § 2325 BGB aus. Solange der Schenker den Nießbrauch ausübt, beginnt die Frist nicht zu laufen; die Schenkung löst mit vollem Wert einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der übrigen Erben aus, unabhängig davon, wie lange die Schenkung zurückliegt. Wer durch den Nießbrauchsvorbehalt Steuern sparen will, muss dies mit dem Pflichtteilsergänzungsrisiko abwägen.

Vorsicht: Überschreitung der Freibeträge durch Zusammenrechnung

Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Wer mehrere Schenkungen vornimmt, ohne den kumulierten Wert im Blick zu haben, riskiert eine unerwartete Schenkungsteuerpflicht, wenn die Summe der Zuwendungen den persönlichen Freibetrag übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Schenkung für sich genommen unterhalb des Freibetrags liegt. Eine präzise Überwachung der genutzten Freibeträge ist unerlässlich.

Vorsicht: Schenkungssteuer nicht rechtzeitig angezeigt

Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten nach ihrem Vollzug beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen (§ 30 ErbStG). Dies gilt auch dann, wenn aufgrund von Freibeträgen keine Steuer anfällt. Eine unterlassene Anzeige kann als leichtfertige Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gewertet werden. Die Anzeigeverpflichtung trifft sowohl den Schenker als auch den Beschenkten.

Vorsicht: Sozialhilferegress bei späterer Pflegebedürftigkeit

Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig und erhält Sozialhilfeleistungen, kann der Sozialhilfeträger den gesetzlichen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB auf sich überleiten und gegen den Beschenkten geltend machen. Die Höhe des Rückforderungsanspruchs ist auf den noch vorhandenen Bereicherungsbetrag begrenzt. Dieser Rückforderungsanspruch kann durch vertragliche Rückforderungsklauseln nicht vollständig ausgeschlossen werden, da er gesetzlicher Natur ist. Eine vorausschauende Planung muss das Pflegerisiko berücksichtigen.

Kontaktaufnahme

Die vorweggenommene Erbfolge ist rechtlich und steuerlich eines der komplexesten Gestaltungsfelder des Erbrechts. Ihre Wirkungen erstrecken sich gleichzeitig auf das Schenkungsrecht, das Pflichtteilsrecht, das Steuerrecht und — bei Immobilien — das Grundbuchrecht. Fehler lassen sich nach dem Vollzug einer Schenkung regelmäßig nicht mehr korrigieren. Eine frühzeitige, fachkundige Beratung ist die Grundvoraussetzung für eine wirksame und nachhaltige Gestaltung.

Die Kanzlei berät zu allen Aspekten der Schenkung und vorweggenommenen Erbfolge — von der steuerlichen Optimierung über die Gestaltung rechtssicherer Schutzklauseln bis zur Koordination mit der testamentarischen Nachlassplanung. Die notarielle Beurkundung von Schenkungsverträgen und die Grundbuchkorrespondenz erfolgen unmittelbar aus dem verbundenen Notariat.

FAQ

Häufige Fragen zur Schenkung und vorweggenommenen Erbfolge

Die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung — sowohl für Schenkungen zu Lebzeiten als auch für den Erbfall. Zwischen Eltern und Kindern beträgt der Freibetrag je Elternteil 400.000 Euro, zwischen Ehegatten 500.000 Euro. Schenkungen zwischen denselben Personen innerhalb eines Zehnjahreszeitraums werden zusammengerechnet; nach Ablauf der zehn Jahre beginnt der Freibetrag neu.

Bei der Schenkung von Grundstücken und Immobilien ist die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags nach § 311b Abs. 1 BGB zwingend erforderlich; ohne Beurkundung ist der Vertrag nichtig. Bei der Schenkung von beweglichem Vermögen und Geldbeträgen genügt grundsätzlich die tatsächliche Übergabe (Handschenkung nach § 518 Abs. 2 BGB). Auch bei beweglichem Vermögen empfiehlt sich jedoch ein schriftlicher Vertrag mit allen erforderlichen Schutzklauseln.

Der Nießbrauchsvorbehalt räumt dem Schenker das lebenslange dingliche Recht ein, das übertragene Objekt selbst zu nutzen und alle daraus gezogenen Erträge — insbesondere Mieteinnahmen — für sich zu beanspruchen (§§ 1030 ff. BGB). Er dient der wirtschaftlichen Absicherung des Schenkers nach der Übertragung und mindert zugleich den steuerlichen Schenkungswert erheblich, da der Kapitalwert des Nießbrauchs vom Steuerwert der Schenkung abgezogen wird. Der Nießbrauch ist ins Grundbuch einzutragen.

Eine vollzogene Schenkung kann grundsätzlich nicht einseitig rückgängig gemacht werden. Ausnahmen bestehen bei grobem Undank des Beschenkten (§ 530 BGB) und bei Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB). In der Praxis wichtiger sind vertragliche Rückforderungsklauseln, die für definierte Ereignisse — Insolvenz, Scheidung, Vorversterben — ein Rückforderungsrecht des Schenkers begründen. Diese Klauseln müssen bei Abschluss des Schenkungsvertrags vereinbart werden; eine nachträgliche Vereinbarung ist in der Regel nicht mehr möglich.

Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass für Zwecke des Pflichtteilsergänzungsanspruchs fiktiv hinzugerechnet (§ 2325 BGB). Die übrigen Kinder können so an dem verschenkten Wert partizipieren, auch wenn dieser nicht mehr im Nachlass vorhanden ist. Daneben kann der Erblasser bei der Schenkung Anrechnung auf den späteren Pflichtteil anordnen (§ 2315 BGB); ohne eine solche Anordnung erfolgt keine Anrechnung. Bei Schenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahrfrist nicht zu laufen.

Wird der Schenker innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung pflegebedürftig und erhält Sozialhilfeleistungen, kann der Sozialhilfeträger den gesetzlichen Rückforderungsanspruch nach § 528 BGB auf sich überleiten und gegen den Beschenkten geltend machen. Der Anspruch ist auf den noch vorhandenen Bereicherungsbetrag begrenzt. Diese Gefahr lässt sich durch eine sorgfältige Gestaltung des Schenkungsvertrags nicht vollständig ausschließen, aber durch frühzeitige Planung und Nutzung der Zehnjahresfrist minimieren.

Ja. Durch Vereinbarung eines Nießbrauchsvorbehalts oder eines Wohnungsrechts nach § 1093 BGB kann der Schenker das übertragene Objekt weiterhin bewohnen. Der Nießbrauch gewährt darüber hinaus das Recht auf alle Erträge des Objekts, insbesondere Mieteinnahmen. Beide Rechte sind als dingliche Belastung ins Grundbuch einzutragen und binden damit auch jeden späteren Eigentümer. Sie mindern zugleich den steuerlichen Schenkungswert und damit eine etwaige Schenkungsteuerpflicht.

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