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Testament und letztwillige Verfügung

Die letztwillige Verfügung ist das zentrale Instrument der erbrechtlichen Selbstbestimmung. Sie ermöglicht es dem Erblasser, die Verteilung seines Nachlasses abweichend von der gesetzlichen Erbfolge zu regeln, bestimmte Personen zu bedenken oder auszuschließen, Vermächtnisse anzuordnen, Auflagen zu erteilen und Testamentsvollstrecker einzusetzen. Fehlt eine wirksame letztwillige Verfügung, tritt die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB ein — ein auf Verwandtschaftsgrade abstrahierendes System, das individuelle Lebensumstände, wirtschaftliche Abhängigkeiten und persönliche Bindungen nicht berücksichtigt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet zwischen dem eigenhändigen Testament (§ 2247 BGB), dem öffentlichen Testament (§ 2232 BGB) und dem gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten (§§ 2265 ff. BGB). Jede dieser Formen unterliegt eigenen Formvoraussetzungen, entfaltet unterschiedliche Bindungswirkungen und birgt spezifische Risiken. Die Wahl der geeigneten Form ist keine Formalität, sondern eine rechtliche Grundentscheidung, deren Fehler nach dem Tod des Erblassers nicht mehr korrigiert werden können.

Die rechtssichere Errichtung eines Testaments setzt die genaue Kenntnis der eigenen erbrechtlichen Ausgangssituation voraus: Wer erbt nach gesetzlicher Erbfolge? Welche Pflichtteilsansprüche bestehen? Welche steuerlichen Folgen hat die geplante Nachlassverteilung? Diese Fragen lassen sich nur im Einzelfall und auf der Grundlage einer vollständigen Bestandsaufnahme beantworten. Die Kanzlei berät zur Wahl der geeigneten Testamentsform, überprüft bestehende letztwillige Verfügungen auf Wirksamkeit und Gestaltungspotenzial und koordiniert die testamentarische Regelung mit Güterrecht, Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuerrecht.

Typische Mandantensituationen

Wenn Sie Ihr Testament erstmals errichten wollen

Viele Menschen verschieben die Errichtung eines Testaments, weil sie die Entscheidungen als komplex und emotional belastend empfinden. Gleichzeitig wissen sie, dass die gesetzliche Erbfolge nicht das Ergebnis abbildet, das sie sich wünschen — sei es weil der Lebenspartner ohne Trauschein erbrechtlich leer ausgehen würde, weil Kinder aus früheren Beziehungen vorhanden sind oder weil bestimmte Vermögensgegenstände gezielt einer bestimmten Person zukommen sollen. Die Kanzlei begleitet diesen Prozess strukturiert: von der Bestandsaufnahme der persönlichen Verhältnisse bis zur fertigen, wirksamen letztwilligen Verfügung.

Wenn Sie ein bestehendes Testament überprüfen oder ändern wollen

Lebensumstände ändern sich — eine Scheidung, eine neue Ehe, die Geburt eines Kindes, der Tod eines eingesetzten Erben oder eine erhebliche Veränderung des Vermögens können dazu führen, dass ein bestehendes Testament nicht mehr dem aktuellen Willen entspricht oder rechtlich problematisch geworden ist. Wer ein handschriftliches Testament vor Jahren selbst verfasst hat, ist häufig unsicher, ob es den Formvoraussetzungen genügt und ob es die beabsichtigten Wirkungen tatsächlich erzeugt. Die Kanzlei überprüft bestehende Verfügungen auf formelle Wirksamkeit, inhaltliche Lücken und Gestaltungspotenzial.

Wenn Sie als Ehepaar eine gemeinsame Nachlassplanung gestalten wollen

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner stehen vor der Entscheidung, ob sie getrennte Testamente errichten oder ein gemeinschaftliches Testament — das sogenannte Berliner Testament. Das gemeinschaftliche Testament ermöglicht die wechselseitige Absicherung und die gemeinsame Bestimmung der Schlusserben, entfaltet nach dem Tod des Erstversterbenden jedoch eine weitreichende Bindungswirkung, die den Überlebenden in seiner Gestaltungsfreiheit erheblich einschränkt. Steuerrechtlich weist das Berliner Testament zudem Nachteile auf, die durch eine differenziertere Gestaltung vermieden werden können.

Wenn die Testamentsvollstreckung oder Vermächtnisse geregelt werden sollen

Komplexe Nachlässe — mit Immobilien, Unternehmensanteilen, Kryptowährungen oder Erben, bei denen Streitigkeiten zu erwarten sind — erfordern über die bloße Erbeinsetzung hinausgehende Regelungen. Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft, Vermächtnisse und Auflagen sind Gestaltungsinstrumente, die präzise formuliert sein müssen, um die beabsichtigten Wirkungen zu entfalten. Laienhafte oder lückenhafte Formulierungen führen zu Auslegungsstreitigkeiten, deren Klärung vor Gericht Zeit und Kosten verursacht.

Kernbereiche der Testamentsgestaltung

Das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB)

Das eigenhändige Testament ist vollständig handschriftlich zu errichten und eigenhändig zu unterschreiben. Kein einziger Satz darf maschinenschriftlich verfasst oder durch eine andere Person geschrieben sein. Die Unterschrift hat Vor- und Familiennamen zu enthalten; ein Kurzzeichen oder eine Paraphe genügt nicht (§ 2247 Abs. 3 BGB). Gemäß § 2247 Abs. 2 BGB sollen Ort und Datum der Errichtung angegeben werden — diese Angaben sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzung, können aber bei Zweifeln über Testierfähigkeit oder zeitliche Abfolge mehrerer Verfügungen von erheblicher Bedeutung sein. Jeder Formverstoß führt zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung; der Fehler tritt erst nach dem Tod des Erblassers zutage und kann dann nicht mehr behoben werden.

Das öffentliche (notarielle) Testament (§ 2232 BGB)

Das öffentliche Testament wird vor einem Notar errichtet. Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen mündlich oder übergibt dem Notar eine Schrift mit der Erklärung, dass diese seinen letzten Willen enthalte. Der Notar beurkundet nach Maßgabe des BeurkG, liest die Niederschrift vor, lässt sie genehmigen und unterzeichnet gemeinsam mit dem Erblasser. Er ist verpflichtet, die Identität des Erblassers zu prüfen, sich von seiner Geschäftsfähigkeit zu überzeugen und ihn über die rechtlichen Folgen seiner Verfügungen zu belehren (§ 17 BeurkG). Formfehler sind durch das Beurkundungsverfahren strukturell ausgeschlossen. Das notarielle Testament wird unverzüglich an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer gemeldet und in amtliche Verwahrung gegeben. Es kann in vielen Fällen den Erbschein ersetzen.

Das gemeinschaftliche Testament und das Berliner Testament (§§ 2265 ff. BGB)

Das gemeinschaftliche Testament steht ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen (§ 2265 BGB). Seine rechtlich bedeutsamste Besonderheit ist die Wechselbezüglichkeit bestimmter Verfügungen: Wechselbezügliche Verfügungen können nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten vom Überlebenden nicht mehr einseitig aufgehoben oder geändert werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Das sogenannte Berliner Testament — gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten, Bestimmung der Kinder als Schlusserben — ist die in der Praxis häufigste Form. Es bietet die vollständige Absicherung des Überlebenden, hat aber steuerrechtlich einen strukturellen Nachteil: Die persönlichen Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro je Elternteil nach § 16 ErbStG) werden beim ersten Erbfall nicht ausgenutzt und verfallen ungenutzt.

Inhaltliche Gestaltung: Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen

Die Erbeinsetzung (§ 2087 BGB) ist die Kernverfügung jedes Testaments; sie sollte stets ausdrückliche Erbquoten und eine Ersatzerbeinsetzung (§ 2096 BGB) enthalten, um Lücken bei Wegfall eines Erben zu vermeiden. Neben der Erbeinsetzung kann der Erblasser Vermächtnisse (§§ 2147 ff. BGB) anordnen, die bestimmten Personen schuldrechtliche Ansprüche auf einzelne Gegenstände gewähren, ohne sie in die Erbengemeinschaft einzubeziehen. Auflagen (§§ 2192 ff. BGB) verpflichten Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung, ohne einem Dritten ein subjektives Recht darauf zu gewähren.

Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung

Die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100 ff. BGB) erlaubt es, die Nachlassverteilung zeitlich zu staffeln: Der Vorerbe erhält den Nachlass zunächst, unterliegt aber erheblichen Verfügungsbeschränkungen (§ 2113 BGB); nach dem Nacherbfall geht der Nachlass auf den Nacherben über. Dieses Instrument eignet sich insbesondere zur Absicherung des überlebenden Ehegatten bei gleichzeitiger Sicherung des Nachlasses für die Kinder. Der Testamentsvollstrecker (§§ 2197 ff. BGB) erhält das ausschließliche Verwaltungs- und Verfügungsrecht über den Nachlass; er ist besonders bei komplexen Nachlässen, minderjährigen Erben und zu erwartenden Erbenstreitigkeiten unverzichtbar.

Steuerrechtliche Optimierung der Testamentsgestaltung

Die Wahl der Erbquoten, die Anordnung von Vermächtnissen und die Gestaltung des Berliner Testaments haben unmittelbare steuerrechtliche Konsequenzen. Durch Vorausvermächtnisse an die Kinder bis zur Höhe ihrer persönlichen Freibeträge kann beim Berliner Testament die steuerliche Belastung beim zweiten Erbfall erheblich reduziert werden. Bei der Vor- und Nacherbschaft behandelt § 6 ErbStG den Vorerben als Vollerben; der Nacherbe kann eigene Freibeträge gegenüber dem Erblasser geltend machen. Die erbrechtliche Gestaltung und die steuerrechtliche Optimierung müssen stets aufeinander abgestimmt sein.

Kriterium

Eigenhändiges Testament

Notarielles Testament

Formvoraussetzung

Vollständige Handschriftlichkeit, eigenhändige Unterschrift (§ 2247 BGB)

Beurkundung vor Notar nach BeurkG (§ 2232 BGB)

Formrisiko

Hoch: Jeder Verstoß bewirkt Gesamtnichtigkeit; tritt erst nach dem Erbfall zutage

Gering: Beurkundungsverfahren schließt Formfehler strukturell aus

Testierfähigkeit

Nachträglich kaum nachweisbar; hohes Streitrisiko

Notar prüft und dokumentiert; erhebliche Beweiskraft im Anfechtungsverfahren

Inhaltssicherheit

Abhängig von juristischen Kenntnissen des Erblassers; Lücken häufig

Notar hat Belehrungspflicht nach § 17 BeurkG

Kosten

Keine Notargebühren; Verwahrungsgebühr gering

Beurkundungsgebühr nach GNotKG (wertabhängig)

Erbscheinsersatz

Nicht geeignet

Kann Erbschein in vielen Fällen ersetzen

Bindungswirkung

Keine (jederzeit einseitig widerrufbar)

Keine (Einzeltestament); Bindung beim gemeinschaftlichen Testament

So gehen wir vor

Bestandsaufnahme und rechtliche Analyse

Am Beginn steht eine vollständige Bestandsaufnahme der persönlichen, familiären und vermögensrechtlichen Ausgangssituation: Wer erbt nach der gesetzlichen Erbfolge? Welche Pflichtteilsansprüche bestehen und wie können sie begrenzt werden? Welche Vermögensgegenstände sind vorhanden und wie sollen sie verteilt werden? Welche steuerlichen Konsequenzen hat die geplante Gestaltung? Auf dieser Grundlage wird die rechtlich und steuerlich optimale Testamentsstrategie entwickelt.

Entwurf und Abstimmung der letztwilligen Verfügung

Die Kanzlei erarbeitet den Entwurf der letztwilligen Verfügung präzise und vollständig: mit ausdrücklichen Erbquoten, Ersatzerbeinsetzungen, Vermächtnissen, Auflagen und — soweit erforderlich — Anordnungen zur Testamentsvollstreckung und zur Vor- und Nacherbschaft. Der Entwurf wird mit dem Mandanten eingehend besprochen, Fragen werden erläutert und Änderungswünsche eingearbeitet. Erst wenn alle Regelungen dem erklärten Willen des Erblassers vollständig und rechtssicher entsprechen, wird die Verfügung finalisiert.

Beurkundung und Hinterlegung

Soweit eine notarielle Beurkundung erforderlich oder sachgerecht ist — insbesondere beim öffentlichen Testament oder beim gemeinschaftlichen Testament —, erfolgt die Beurkundung unmittelbar aus dem verbundenen Notariat. Informationsverluste zwischen anwaltlicher Beratung und notarieller Beurkundung sind strukturell ausgeschlossen. Das Testament wird nach Beurkundung beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert und in amtliche Verwahrung gegeben.

Laufende Überprüfung und Anpassung

Eine letztwillige Verfügung ist kein statisches Dokument. Veränderungen der persönlichen Verhältnisse — Heirat, Scheidung, Geburt eines Kindes, Tod eines eingesetzten Erben, erhebliche Vermögensveränderungen — können dazu führen, dass eine bestehende Verfügung überprüft und angepasst werden muss. Die Kanzlei empfiehlt eine regelmäßige Überprüfung bestehender Testamente, insbesondere nach wesentlichen Lebensveränderungen, und begleitet die erforderlichen Änderungen rechtssicher.

Rechtliche Grundlagen

Maßgebliche Normen

BGB: § 2064 (Höchstpersönlichkeit), §§ 2229 ff. (Testierfähigkeit), § 2232 (öffentliches Testament), § 2247 (eigenhändiges Testament), §§ 2265 ff. (gemeinschaftliches Testament), § 2270 (Wechselbezüglichkeit), § 2271 (Bindungswirkung), §§ 2078 ff. (Anfechtung), §§ 2087 ff. (Erbeinsetzung), §§ 2096, 2097 (Ersatzerbeinsetzung), §§ 2100 ff. (Vor- und Nacherbschaft), §§ 2147 ff. (Vermächtnisse), §§ 2192 ff. (Auflagen), §§ 2197 ff. (Testamentsvollstreckung), §§ 2248, 2256 (Verwahrung und Widerruf). — BeurkG: §§ 13, 17, 28 (Beurkundungsverfahren, Belehrungspflicht, Zweifelsvermerk). — FamFG: §§ 344 ff. (amtliche Verwahrung und Eröffnung). — ErbStG: §§ 15, 16 (Steuerklassen, Freibeträge), § 6 (Vor- und Nacherbschaft).

Die Testierfähigkeit ist nach § 2229 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung außerstande ist, die Bedeutung einer letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Die Testierunfähigkeit ist von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft; im Streitfall ist der Nachweis rückwirkend schwierig zu erbringen. Das notarielle Testament bietet hier einen entscheidenden Vorteil: Der Notar prüft die Geschäftsfähigkeit des Erblassers vor der Beurkundung und vermerkt etwaige Zweifel in der Urkunde (§ 28 BeurkG). Diese Dokumentation entfaltet im Anfechtungsverfahren erhebliche Beweiskraft.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung ist nach §§ 2078 ff. BGB möglich bei Irrtum des Erblassers über Inhalt oder Motive seiner Verfügung sowie bei widerrechtlicher Drohung oder Täuschung. Die Anfechtungsfrist beträgt ein Jahr ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes (§ 2082 Abs. 1 BGB); nach 30 Jahren seit dem Erbfall ist die Anfechtung ausgeschlossen. Eine wirksame Anfechtung bewirkt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung ex tunc (§ 142 BGB).

Häufige Fehler und Risiken

Vorsicht: Formfehler im eigenhändigen Testament

Jeder Formverstoß beim eigenhändigen Testament — ein einziger maschinenschriftlicher Satz, eine fehlende Unterschrift, ein unleserlicher Name — führt zur Nichtigkeit der gesamten Verfügung. Der Fehler tritt erst nach dem Tod des Erblassers zutage und kann dann nicht mehr behoben werden. Besondere Vorsicht ist bei nachträglichen Ergänzungen geboten: Auch Ergänzungen müssen vollständig handschriftlich sein und gesondert unterschrieben werden.

Vorsicht: Lücken bei der Ersatzerbeinsetzung

In Zweitehen mit Kindern aus erster Ehe erben die Kinder aus erster Ehe neben dem überlebenden Ehegatten der zweiten Ehe. Ohne Testament erhält der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses; die andere Hälfte fällt an alle Kinder — einschließlich derjenigen aus der ersten Ehe — zu gleichen Teilen. Das kann dazu führen, dass der überlebende Ehegatte die gemeinsam genutzte Immobilie nur dann behalten kann, wenn er die Kinder aus erster Ehe auszahlt. Ohne testamentarische Absicherung ist der überlebende Ehegatte dieser Situation schutzlos ausgeliefert.

Vorsicht: Stiefkinder erben nach gesetzlicher Erbfolge nichts

Wer Testament errichtet, ohne Ersatzerben einzusetzen, riskiert, dass beim Wegfall des eingesetzten Erben — durch Vorversterben oder Erbausschlagung — die gesetzliche Erbfolge eintritt. Dies kann dazu führen, dass Personen erben, die der Erblasser ausdrücklich ausschließen wollte. Eine sorgfältige Testamentsgestaltung enthält stets eine Ersatzerbeinsetzung nach § 2096 BGB.

Vorsicht: Steuerliche Nachteile des Berliner Testaments

Das Berliner Testament führt beim ersten Erbfall regelmäßig dazu, dass die persönlichen Freibeträge der Kinder (je 400.000 Euro je Elternteil nach § 16 ErbStG) ungenutzt verfallen. Bei größeren Vermögen entsteht dadurch beim zweiten Erbfall eine erhebliche, vermeidbare Steuermehrbelastung. Durch Vorausvermächtnisse an die Kinder bis zur Höhe der Freibeträge kann dieser Nachteil bei unveränderter Grundstruktur des Berliner Testaments beseitigt werden.

Vorsicht: Bindungswirkung beim gemeinschaftlichen Testament

Wechselbezügliche Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament können nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten vom Überlebenden nicht mehr einseitig geändert werden (§ 2271 Abs. 2 BGB). Wer dies nicht bedenkt und nach dem Tod des Partners sein Testament ändern will, ist gebunden. Ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen zu Lebzeiten beider Ehegatten ist nur durch notariell beurkundete Erklärung möglich, die dem anderen zugegangen sein muss (§ 2271 Abs. 1 BGB).

Vorsicht: Fehlende Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein eigenhändiges Testament, das nicht in amtlicher Verwahrung beim Amtsgericht liegt, kann nach dem Erbfall nicht aufgefunden, vernichtet oder unterdrückt werden. Die amtliche Verwahrung nach § 2248 BGB ist mit geringen Kosten verbunden und stellt sicher, dass das Testament dem Nachlassgericht bekannt wird und eröffnet werden kann. Ohne amtliche Verwahrung besteht das Risiko, dass der letzte Wille des Erblassers nicht zur Geltung kommt.

Kontaktaufnahme

Die Errichtung einer rechtssicheren letztwilligen Verfügung setzt die Kenntnis der eigenen erbrechtlichen und steuerrechtlichen Ausgangssituation voraus. Welche Testamentsform sachgerecht ist, welche Verfügungen angeordnet werden müssen und welche steuerlichen Folgen die gewählte Gestaltung hat — diese Fragen lassen sich nur im Einzelfall beantworten.

Die Kanzlei berät zur Wahl der geeigneten Testamentsform, überprüft bestehende letztwillige Verfügungen auf Wirksamkeit und Gestaltungspotenzial und erarbeitet die testamentarische Gesamtregelung in Abstimmung mit Güterrecht, Pflichtteilsrecht und Erbschaftsteuerrecht. Soweit eine notarielle Beurkundung erforderlich oder sachgerecht ist, erfolgt diese unmittelbar aus dem verbundenen Notariat — ohne Informationsverluste zwischen Beratung und Beurkundung.

FAQ

Häufige Fragen zum Testament

Nein. Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB ist ohne Notar gültig, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Das notarielle Testament bietet jedoch erheblich mehr Rechtssicherheit: Formfehler sind ausgeschlossen, die Testierfähigkeit wird dokumentiert, und das Testament kann in vielen Fällen den Erbschein ersetzen. Für das gemeinschaftliche Testament von Ehegatten genügt die Handschrift eines Ehegatten mit beiderseitiger Unterschrift.

Ein einzelnes Testament kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden — durch ein neues Testament (§ 2254 BGB), durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung (§ 2256 BGB) oder durch Vernichtung in Widerrufungsabsicht (§ 2255 BGB). Beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten können wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten beider nur durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen werden, die dem anderen zugegangen sein muss. Nach dem Tod des Erstversterbenden ist ein Widerruf wechselbezüglicher Verfügungen ausgeschlossen.

Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet für Nachlassverbindlichkeiten. Der Vermächtnisnehmer erhält lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand oder eine Leistung gegen den Erben; er wird nicht Miterbe und haftet nicht für Schulden des Erblassers. Vermächtnisse eignen sich, um bestimmte Gegenstände gezielt zuzuweisen, ohne den Bedachten in die Erbengemeinschaft einzubeziehen.

Ohne wirksame letztwillige Verfügung tritt die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB ein. Erben sind dann die Verwandten des Erblassers nach Erbordnungen und der Ehegatte. Nicht verheiratete Lebenspartner erben nach gesetzlicher Erbfolge nichts, unabhängig von der Dauer der Beziehung. Das Ergebnis der gesetzlichen Erbfolge entspricht häufig nicht dem tatsächlichen Willen des Verstorbenen — besonders in Patchworkfamilien, nichtehelichen Lebensgemeinschaften und bei erheblichem Vermögen.

Ein Ehegatte kann durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Er behält jedoch einen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, der sich als Geldanspruch gegen die Erben richtet. Eine vollständige Enterbung ohne Pflichtteilsanspruch ist nur in den eng begrenzten Fällen des § 2333 BGB möglich, die in der Praxis selten vorliegen.

Die Notargebühr richtet sich nach dem Reinvermögen des Erblassers (GNotKG, Anlage 1 Nr. 21200, 0,5-fache Gebühr nach Tabelle B). Bei einem Vermögen von 300.000 Euro beträgt die Gebühr rund 550 Euro, bei 500.000 Euro rund 935 Euro, bei 1.000.000 Euro rund 1.685 Euro. Die Kosten fallen einmalig an. Im Verhältnis zu dem Rechtsstreitigkeitsrisiko, das ein formunwirksames oder missverständliches Testament erzeugt, sind sie in aller Regel unerheblich.

Das eigenhändige Testament kann beim zuständigen Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden (§ 2248 BGB). Das Gericht meldet die Hinterlegung an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer, das nach dem Erbfall jedes Nachlassgericht abfragt. Die amtliche Verwahrung stellt sicher, dass das Testament nach dem Erbfall aufgefunden und eröffnet wird. Ohne amtliche Verwahrung besteht das Risiko, dass das Testament nicht auffindbar ist oder unterdrückt wird.

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