Überschuldeter Nachlass
Der Erbe haftet für die Verbindlichkeiten des Erblassers grundsätzlich unbeschränkt — also auch mit seinem Privatvermögen (§ 1967 BGB). Diese Haftung entsteht kraft Gesetzes mit dem Erbfall und trifft den Erben, ohne dass er sie ausdrücklich übernommen hätte. Wer erbt, übernimmt damit nicht nur Vermögen, sondern auch alle Schulden des Verstorbenen: laufende Darlehen, Mietrückstände, Steuerschulden, Verbindlichkeiten aus Verträgen, Schadensersatzansprüche Dritter und sonstige Nachlassverbindlichkeiten.
Das Gesetz stellt dem Erben drei Instrumente zur Verfügung, die seine Haftung auf den Nachlassbestand beschränken: die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) und die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Allen drei gemeinsam ist, dass sie eine Trennung von Nachlass- und Privatvermögen voraussetzen oder bewirken — und dass sie zeitkritisch sind. Wer zu lange wartet, verliert die Möglichkeit, sich zu schützen. Daneben bleibt in jedem Fall zu prüfen, ob eine Ausschlagung der Erbschaft noch möglich ist.
Die Überschuldung eines Nachlasses ist häufiger, als viele Erben vermuten. Erblasser, die in den letzten Lebensjahren erhebliche Pflegekosten hatten, die Konsumkredite aufgenommen haben, die Bürgschaften übernommen haben oder die ein wirtschaftlich schwieriges Unternehmen betrieben haben, hinterlassen nicht selten einen Nachlass, dessen Verbindlichkeiten die Aktiva übersteigen. Eine frühzeitige und vollständige Nachlassinventur ist daher in jedem Erbfall geboten — nicht nur dann, wenn eine Überschuldung bereits offensichtlich ist.
Typische Mandantensituationen
Wenn Sie nach dem Erbfall feststellen, dass der Nachlass mehr Schulden als Vermögen enthält
Die Erkenntnis einer Nachlassüberschuldung tritt häufig erst nach dem Erbfall ein — wenn Gläubiger sich melden, Mahnungen eintreffen oder bei der Sichtung der Unterlagen des Erblassers Verbindlichkeiten zutage treten, die zuvor unbekannt waren. In dieser Situation ist sofortiges Handeln geboten: Die Ausschlagungsfrist läuft möglicherweise noch; Haftungsbeschränkungsinstrumente müssen beantragt werden, bevor eine Vermischung von Nachlass- und Privatvermögen eingetreten ist. Die Kanzlei analysiert die Situation unverzüglich und leitet die erforderlichen Maßnahmen ein.
Wenn die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und Sie dennoch vor der Haftung geschützt werden wollen
Hat der Erbe die Ausschlagungsfrist versäumt oder die Erbschaft bereits angenommen und stellt er nun fest, dass der Nachlass überschuldet ist, stehen ihm die Instrumente der Haftungsbeschränkung zur Verfügung — soweit deren Voraussetzungen noch erfüllt sind. Entscheidend ist, dass Nachlass- und Privatvermögen noch nicht miteinander vermischt sind. Die Kanzlei prüft, welches der drei Instrumente — Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz oder Dürftigkeitseinrede — im konkreten Fall anwendbar und sinnvoll ist, und beantragt es unverzüglich.
Wenn Gläubiger des Erblassers Sie als Erben in Anspruch nehmen
Gläubiger des Erblassers können ihre Forderungen gegenüber dem Erben geltend machen, sobald dieser bekannt ist. Sie können in das Privatvermögen des Erben vollstrecken, wenn keine Haftungsbeschränkung besteht. Wer von Gläubigern des Erblassers in Anspruch genommen wird, muss sofort die Haftungsbeschränkungsinstrumente prüfen und — soweit noch möglich — beantragen. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob die Forderungen des Gläubigers dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind; nicht jede Forderung, die ein Gläubiger geltend macht, ist auch tatsächlich entstanden und fällig.
Wenn Sie als Gläubiger des Erblassers Ihre Forderung gegen den Nachlass durchsetzen wollen
Auch die Gläubigerseite kann ein Interesse an einer geordneten Nachlassabwicklung haben: Wenn ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird, werden alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt; wer zuvor gezahlt bekommen hat, muss unter Umständen zurückzahlen. Gläubiger, die ihre Forderungen im Nachlassinsolvenzverfahren anmelden, nehmen an der geordneten Verteilung teil. Die Kanzlei vertritt auch Gläubiger des Erblassers bei der Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Nachlass und im Nachlassinsolvenzverfahren.
Die drei Instrumente der Haftungsbeschränkung im Überblick
I. Die Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB)
Die Nachlassverwaltung ist das primäre Instrument zur Haftungsbeschränkung nach Annahme der Erbschaft. Auf Antrag des Erben ordnet das Nachlassgericht die Nachlassverwaltung an (§ 1981 Abs. 1 BGB) und bestellt einen Nachlassverwalter. Mit der Anordnung verliert der Erbe das Recht zur Verwaltung des Nachlasses; der Nachlassverwalter übernimmt die Verwaltung und Abwicklung des Nachlasses vollständig. Die Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern beschränkt sich von diesem Zeitpunkt an auf den Nachlassbestand: Die Gläubiger können zwar weiterhin ihre Forderungen geltend machen, aber nur noch gegen den Nachlass vollstrecken — nicht mehr gegen das Privatvermögen des Erben.
Die Nachlassverwaltung kann beantragt werden, solange der Nachlass noch nicht mit dem Privatvermögen des Erben vermischt ist und solange nicht anzunehmen ist, dass der Nachlass die Kosten der Verwaltung nicht deckt (§ 1982 BGB). Auch Nachlassgläubiger können die Nachlassverwaltung beantragen (§ 1981 Abs. 2 BGB), wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Befriedigung aus dem Nachlass durch das Verhalten des Erben gefährdet wird. Der Nachlassverwalter befriedigt die Nachlassgläubiger in der gesetzlichen Rangfolge aus dem Nachlassvermögen.
II. Das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO)
Das Nachlassinsolvenzverfahren ist das gerichtliche Verfahren zur geordneten Abwicklung eines überschuldeten oder zahlungsunfähigen Nachlasses nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen. Es kann auf Antrag des Erben, eines Nachlassgläubigers oder des Nachlassverwalters eröffnet werden (§ 317 InsO). Voraussetzung ist Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses (§ 320 InsO); bei Überschuldung muss die Eröffnung beantragt werden, sobald der Erbe Kenntnis von der Überschuldung erlangt hat. Der Erbe ist zur Antragstellung verpflichtet; eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen der Gläubiger führen.
Mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO). Die Haftung des Erben beschränkt sich auf den Nachlass; Nachlassgläubiger können auf das Privatvermögen des Erben nicht mehr zugreifen. Das Verfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung aller Nachlassgläubiger nach der insolvenzrechtlichen Rangfolge. Kosten des Verfahrens, Masseverbindlichkeiten und bevorrechtigte Forderungen werden vorrangig befriedigt; der verbleibende Nachlass wird quotal auf die übrigen Gläubiger verteilt.
III. Die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist ein Verteidigungsmittel des Erben gegenüber Gläubigern, die ihn in Anspruch nehmen. Der Erbe kann die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht, um die Forderungen aller Nachlassgläubiger zu erfüllen und die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren nicht angeordnet wurde oder mangels Masse abgelehnt wurde. Die Dürftigkeitseinrede ist kein Antrag an das Gericht, sondern eine prozessuale Einrede: Der Erbe erhebt sie im Rechtsstreit gegen den klagenden Gläubiger.
Die Dürftigkeitseinrede ist in ihrem Anwendungsbereich enger als die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren: Sie schützt den Erben nicht vor der Inanspruchnahme, sondern nur vor der Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen. Der Gläubiger erhält ein Urteil, das die Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ausspricht; er kann dann nur noch in den Nachlass vollstrecken. Die Dürftigkeitseinrede kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren mangels Masse nicht durchführbar ist.
Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB)
Instrument
Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB)
Antragsteller
Erbe oder Nachlassgläubiger (§ 1981 BGB)
Zuständiges Gericht
Nachlassgericht (Amtsgericht)
Voraussetzung
Noch keine Vermischung von Nachlass und Privatvermögen; Nachlass muss Kosten decken (§ 1982 BGB)
Wirkung
Haftungsbeschränkung auf Nachlass; Verlust der Verwaltungsbefugnis des Erben
Geeignet bei
Unklarer Überschuldung; drohender Gläubigerkonkurrenz; Schutz vor einzelnen Gläubigern
Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO)
Instrument
Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO)
Antragsteller
Erbe, Nachlassgläubiger oder Nachlassverwalter (§ 317 InsO)
Zuständiges Gericht
Insolvenzgericht (Amtsgericht)
Voraussetzung
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses (§ 320 InsO)
Wirkung
Haftungsbeschränkung; gleichmäßige Gläubigerbefriedigung nach Insolvenzrecht
Geeignet bei
Tatsächlicher Überschuldung; Antragspflicht des Erben bei Überschuldung
Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Instrument
Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB)
Antragsteller
Erbe (als Einrede im Prozess, kein Antrag beim Gericht)
Zuständiges Gericht
Prozessgericht im Rechtsstreit mit dem Gläubiger
Voraussetzung
Unzulänglichkeit des Nachlasses; Nachlassverwaltung oder -insolvenz nicht angeordnet oder mangels Masse abgelehnt
Wirkung
Beschränkung der Vollstreckung auf den Nachlass; kein Schutz vor Klage selbst
Geeignet bei
Massearmem Nachlass; wenn Nachlassverwaltung / Insolvenz mangels Masse nicht möglich
Ausschlagung als vorrangiges Schutzmittel
Alle Haftungsbeschränkungsinstrumente setzen voraus, dass die Erbschaft bereits angenommen wurde oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist. Solange die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB noch läuft, ist die Ausschlagung das einfachste und wirkungsvollste Schutzmittel: Sie beseitigt die Erbenstellung rückwirkend und vermeidet jede Haftung. Die Kanzlei prüft in jedem Fall zuerst, ob eine Ausschlagung noch möglich ist, bevor Haftungsbeschränkungsinstrumente in Betracht gezogen werden. Eine Ausschlagung nach Ablauf der Frist ist grundsätzlich ausgeschlossen; eine Anfechtung der Erbschaftsannahme kommt nur bei Irrtum oder Täuschung in Betracht.
Nachlassverbindlichkeiten und ihre Rangfolge
Im überschuldeten Nachlass sind nicht alle Verbindlichkeiten gleichrangig. Das Recht unterscheidet zwischen Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten des Erben sowie — innerhalb der Nachlassverbindlichkeiten — zwischen vorrangigen und nachrangigen Forderungen. Kosten der Nachlassverwaltung und Bestattungskosten sind vorrangig; dann folgen Ansprüche aus Vermächtnissen und Auflagen, schließlich die übrigen Nachlassverbindlichkeiten. Im Nachlassinsolvenzverfahren gelten die insolvenzrechtlichen Rangvorschriften (§§ 53 ff. InsO). Diese Rangfolge ist für die Strategie der Nachlassabwicklung von erheblicher Bedeutung.
So gehen wir vor
Sofortige Bestandsaufnahme und Fristprüfung
Der erste Schritt nach einem Erbfall mit Verdacht auf Überschuldung ist die sofortige Prüfung, ob die Ausschlagungsfrist nach § 1944 BGB noch läuft. Parallel dazu beginnt die vollständige Inventarisierung des Nachlasses: Ermittlung aller Aktiva — Kontoguthaben, Immobilien, Fahrzeuge, sonstige Vermögenswerte — und aller Passiva — Darlehen, Mietrückstände, Steuerschulden, Bürgschaften, sonstige Verbindlichkeiten. Diese Gegenüberstellung ergibt, ob tatsächlich eine Überschuldung vorliegt und welches Instrument in Betracht kommt.
Auswahl und Beantragung des geeigneten Instruments
Auf der Grundlage der Bestandsaufnahme wird das geeignete Haftungsbeschränkungsinstrument ausgewählt: Ist die Nachlassverwaltung noch beantragbar — d.h. hat noch keine Vermischung stattgefunden und deckt der Nachlass voraussichtlich die Verwaltungskosten? Liegt tatsächliche Überschuldung vor, die das Nachlassinsolvenzverfahren erfordert? Oder ist der Nachlass so vermögenslos, dass nur die Dürftigkeitseinrede verbleibt? Die Kanzlei stellt den entsprechenden Antrag unverzüglich und vollständig beim zuständigen Gericht.
Schutz vor Gläubigerzugriffen während des Verfahrens
Bis zur Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens können Gläubiger weiterhin gegen den Erben vorgehen. Die Kanzlei erhebt alle erforderlichen Einreden und Einwendungen gegenüber klagenden Gläubigern, beantragt einstweiligen Rechtsschutz und koordiniert die Kommunikation mit den Gläubigern. Insbesondere wird darauf geachtet, dass keine Zahlung aus dem Privatvermögen des Erben erfolgt und dass keine Handlungen vorgenommen werden, die als Anerkennung der Schulden ausgelegt werden könnten.
Begleitung des Verfahrens bis zur Abwicklung
Die Kanzlei begleitet das Nachlassverwaltungs- oder Nachlassinsolvenzverfahren vollständig: von der Beantragung über die Zusammenarbeit mit dem Nachlassverwalter oder Insolvenzverwalter bis zur abschließenden Verteilung und Aufhebung des Verfahrens. Sie vertritt die Interessen des Erben gegenüber dem Verwalter, gegenüber Gläubigern und gegenüber dem Gericht. Nach Abschluss des Verfahrens ist der Erbe von allen Nachlassverbindlichkeiten befreit, die aus dem Nachlass nicht befriedigt werden konnten.
Rechtliche Grundlagen
Maßgebliche Normen
BGB: § 1967 (unbeschränkte Erbenhaftung), §§ 1975 ff. (Nachlassverwaltung), § 1981 (Antrag auf Nachlassverwaltung), § 1982 (Ablehnung mangels Masse), § 1983 (Wirkung der Nachlassverwaltung), §§ 1984 ff. (Pflichten des Nachlassverwalters), § 1990 (Dürftigkeitseinrede), § 1991 (Herausgabe des Nachlasses nach Dürftigkeitseinrede), §§ 1992 ff. (Inventarerrichtung und Aufgebotsverfahren), § 2013 (Erschöpfungseinrede). — InsO: §§ 315 ff. (Nachlassinsolvenz), § 317 (Antragsrecht), § 320 (Eröffnungsvoraussetzungen: Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung), §§ 53 ff. (Masseverbindlichkeiten und Rangfolge). — BGB: § 1944 (Ausschlagungsfrist), § 1945 (Form der Ausschlagung).
Die Antragspflicht des Erben bei Nachlassüberschuldung ist in § 317 Abs. 1 InsO geregelt: Der Erbe ist verpflichtet, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen, sobald er die Überschuldung des Nachlasses erkennt. Eine Verletzung dieser Pflicht kann zu Schadensersatzansprüchen von Nachlassgläubigern führen, die durch den unterlassenen Antrag benachteiligt wurden. Die Frist für die Antragstellung ist nicht starr festgelegt; sie richtet sich nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung. In der Praxis sollte der Antrag unverzüglich nach Kenntnis der Überschuldung gestellt werden.
Das Inventarrecht nach §§ 1993 ff. BGB bietet eine weitere Möglichkeit der Haftungsbeschränkung: Errichtet der Erbe ein vollständiges Inventar des Nachlasses und hält er die gesetzlichen Fristen ein, beschränkt sich seine Haftung auf den im Inventar aufgeführten Bestand. Das Inventarrecht ist ein komplexes und in der Praxis selten genutztes Instrument; es bietet gegenüber der Nachlassverwaltung und dem Nachlassinsolvenzverfahren keine wesentlichen Vorteile, ist aber in bestimmten Konstellationen — insbesondere wenn der Erbe die Verwaltung behalten will — eine Option.
Häufige Fehler und Risiken
Vorsicht: Zuwarten nach dem Erbfall
Die größte Gefahr beim überschuldeten Nachlass ist das Zuwarten: Jede Zahlung aus dem Privatvermögen des Erben an einen Nachlassgläubiger, jede Vermischung von Nachlass- und Privatvermögen, jedes Verstreichen der Ausschlagungsfrist ohne Entscheidung verschlechtert die Situation des Erben. Die Instrumente der Haftungsbeschränkung setzen allesamt voraus, dass Nachlass und Privatvermögen noch trennbar sind. Wer zu lange wartet, verliert den Schutz. Unverzügliche rechtliche Beratung nach dem Erbfall ist die wichtigste Schutzmaßnahme.
Vorsicht: Zahlung von Nachlassschulden aus eigenem Vermögen
Erben zahlen häufig aus vermeintlicher Verpflichtung oder aus Höflichkeit Schulden des Erblassers aus ihrem eigenen Vermögen — ohne zu wissen, dass der Nachlass insgesamt überschuldet ist. Diese Zahlungen sind in aller Regel nicht rückforderbar; sie mindern das Privatvermögen des Erben, ohne dass die Nachlassgläubiger insgesamt befriedigt werden könnten. Im Nachlassinsolvenzverfahren können solche Zahlungen zudem als anfechtbare Handlungen behandelt werden. Keine Zahlung aus eigenem Vermögen, bevor der Nachlassbestand vollständig geklärt ist.
Vorsicht: Nachlassvermischung durch Kontonutzung
Überweist ein Erbe Nachlassguthaben auf sein eigenes Konto oder zahlt er eigene Mittel auf ein Nachlasskonten ein, entsteht eine Vermischung von Nachlass- und Privatvermögen. Diese Vermischung macht die Beantragung einer Nachlassverwaltung unzulässig und schließt damit das wichtigste Haftungsbeschränkungsinstrument aus. Nachlasskonten dürfen bis zur Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung nicht zugunsten des Erben genutzt werden. Eingänge auf Nachlasskonten sind gesondert zu verbuchen.
Vorsicht: Unterlassene Antragspflicht bei Überschuldung
Der Erbe ist nach § 317 InsO verpflichtet, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen, sobald er von der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt. Unterlässt er dies, macht er sich gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig, die durch den verspäteten Antrag benachteiligt wurden. Diese Schadensersatzhaftung trifft den Erben aus seinem Privatvermögen — also gerade das Vermögen, das er durch die Haftungsbeschränkung schützen wollte.
Vorsicht: Bevorzugung einzelner Gläubiger vor dem Insolvenzantrag
Zahlt der Erbe nach Kenntnis der Überschuldung einzelne Nachlassgläubiger bevorzugt aus — etwa weil er sie besonders schützen will oder weil sie besonders drängend auftreten —, können diese Zahlungen im Nachlassinsolvenzverfahren als anfechtbare Handlungen nach §§ 129 ff. InsO angefochten und zurückgefordert werden. Der bevorzugte Gläubiger muss das Erhaltene an die Insolvenzmasse zurückzahlen; der Erbe bleibt gegenüber den benachteiligten Gläubigern haftbar.
Kontaktaufnahme
Der überschuldete Nachlass ist eine der zeitkritischsten Situationen im Erbrecht. Alle Schutzinstrumente setzen voraus, dass der Erbe schnell handelt — bevor Vermögen vermischt wird, bevor Zahlungen getätigt werden, bevor Fristen ablaufen. Jede Stunde, die ohne rechtliche Begleitung verstreicht, kann den Schutz des Privatvermögens gefährden.
Die Kanzlei berät unverzüglich nach Bekanntwerden einer möglichen Nachlassüberschuldung: Sie ermittelt den Nachlassbestand, prüft die Ausschlagungsfrist, bewertet die Haftungsbeschränkungsinstrumente und leitet alle erforderlichen Maßnahmen ohne Zeitverlust ein. Der Schutz des Privatvermögens des Erben steht dabei im Mittelpunkt jeder Entscheidung.
FAQ
Häufige Fragen zum überschuldeten Nachlass
Grundsätzlich ja. Der Erbe haftet nach § 1967 BGB für alle Verbindlichkeiten des Erblassers — auch mit seinem Privatvermögen. Diese Haftung entsteht mit dem Erbfall und trifft den Erben, ohne dass er sie ausdrücklich übernommen hätte. Das Gesetz bietet jedoch Instrumente zur Beschränkung der Haftung auf den Nachlassbestand: Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff. BGB), Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) und Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB). Solange die Ausschlagungsfrist noch läuft, ist die Ausschlagung das einfachste Schutzmittel.
Die Nachlassverwaltung ist ein Instrument des BGB, das auf Antrag des Erben oder eines Gläubigers vom Nachlassgericht angeordnet wird; sie setzt nicht zwingend eine Überschuldung voraus, sondern dient der Haftungsbeschränkung durch Trennung von Nachlass und Privatvermögen. Das Nachlassinsolvenzverfahren ist ein insolvenzrechtliches Verfahren, das Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses voraussetzt und zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen führt. Bei tatsächlicher Überschuldung besteht eine Antragspflicht des Erben.
Die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB ist ein prozessuales Verteidigungsmittel: Der Erbe erhebt sie im Rechtsstreit mit einem Gläubiger und macht geltend, dass der Nachlass zur Befriedigung aller Gläubiger nicht ausreicht. Das Gericht verurteilt den Erben dann nur zur Leistung aus dem Nachlass, nicht aus seinem Privatvermögen. Die Dürftigkeitseinrede hilft insbesondere dann, wenn eine Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz mangels Masse nicht möglich ist. Sie schützt den Erben vor der Zwangsvollstreckung in sein Privatvermögen, nicht aber vor der Klage selbst.
Die Nachlassverwaltung kann beantragt werden, solange der Nachlass noch nicht mit dem Privatvermögen des Erben vermischt ist und solange der Nachlass voraussichtlich die Kosten der Verwaltung deckt (§ 1982 BGB). Es gibt keine feste Frist, aber jede Vermischung von Nachlass und Privatvermögen — etwa durch Kontonutzung oder gemeinsame Verwahrung von Vermögensgegenständen — macht den Antrag unzulässig. Unverzügliches Handeln nach dem Erbfall ist daher entscheidend.
Reicht der Nachlass nicht aus, um die Kosten des Nachlassinsolvenzverfahrens zu decken, wird der Antrag auf Eröffnung mangels Masse abgewiesen (§ 320 Abs. 2 InsO i.V.m. § 26 InsO). In diesem Fall kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB im Rechtsstreit mit Gläubigern erheben. Ist auch die Nachlassverwaltung mangels Masse nicht durchführbar, verbleibt dem Erben nur noch die Dürftigkeitseinrede als Schutzinstrument.
Nein, jedenfalls nicht nach Kenntnis der Überschuldung des Nachlasses. Zahlt der Erbe nach Kenntnis der Überschuldung einzelne Gläubiger bevorzugt aus, können diese Zahlungen im Nachlassinsolvenzverfahren als anfechtbare Handlungen zurückgefordert werden. Vor Kenntnis der Überschuldung getätigte Zahlungen sind in der Regel nicht anfechtbar. Nach Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Erbe von jeder Verfügung über den Nachlass ausgeschlossen.
Hatte der Erbe selbst Forderungen gegen den Erblasser — etwa aus einem Darlehen —, erlöschen diese Forderungen nicht durch den Erbfall. Der Erbe kann sie im Nachlassinsolvenzverfahren als Nachlassgläubiger anmelden und nimmt an der Verteilung teil. Allerdings werden Forderungen des Erben gegen den Erblasser im Verhältnis zu anderen Nachlassgläubigern nachrangig behandelt (§ 327 InsO), soweit sie nicht durch Sicherheiten besichert sind.
